Normen
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §20;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin unterrichtet Mathematik und Physik an einer Handelsakademie. In einem Antrag auf Jahresausgleich beantragte die Beschwerdeführerin, Berufsfortbildungskosten in Höhe von rund S 31.000,--, welche durch den Besuch von Kursen betreffend "Neuro-Linguistik Programming" (in der Folge: NLP) entstanden waren, als Werbungskosten anzuerkennen.
Das Finanzamt verweigerte diesen Aufwendungen die steuerliche Anerkennung als Werbungskosten mit der Begründung, gegenständlich handle es sich nicht um Aufwendungen, ohne welche die Stellung der Beschwerdeführerin gefährdet oder ihr berufliches Fortkommen gehemmt sei.
In einer dagegen erhobenen Berufung vertrat die Beschwerdeführerin im wesentlichen die Ansicht, daß es sich um eine berufliche Fortbildung handle, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Das System des NLP stelle eine Modellverbesserung des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation dar. Es stehe wohl außer Streit, daß Kommunikation einer der wichtigsten Teilbereiche ua der Lehrtätigkeit darstelle, da diese die Grundvoraussetzung für die Vermittlung des Lehrstoffes sei. Es stehe außer Streit, daß die Beschwerdeführerin auch in Zukunft ausschließlich im pädagogischen Bereich tätig sein wolle. In der Folge erwähnte die Beschwerdeführerin die Absicht, in Zukunft verstärkt Wifi-Kurse leiten zu wollen, sodaß für diese Kurse ebenfalls die besuchten Kurse von steuerlich relevanter Bedeutung seien.
Die Beschwerdeführerin legte in der Folge - teilweise über Vorhalt der Behörde - Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhaltes bzw zur Darstellung des Inhaltes des NLP vor und ergänzte ihr Berufungsvorbringen insbesondere in einem nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zum Teil bezugnehmend auf die Begründung der (die Berufung abweisenden) Berufungsvorentscheidung. Das Finanzamt habe die Anerkennung der Werbungskosten deshalb abgelehnt, weil an den von der Beschwerdeführerin besuchten Kursen auch Angehörige anderer Berufsgruppen (Sozialarbeiter, Psychologen, Studentenberater, Heilpraktiker, ein Arzt und ein Forstwirt) teilgenommen hätten. Es sei unbestritten, daß NLP ein Modell des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation darstelle, die es ermögliche, das Kommunizieren in Gruppen und die Aufnahmefähigkeit bzw Lernfähigkeit zu verbessern und auch sonst Techniken beinhalte, die die Lernfähigkeit der unterrichtenden (gemeint wohl unterrichteten) Personen fördere. Die Beschwerdeführerin sei ua auch für Erwachsenenbildung zuständig, und es stehe außer Zweifel, daß gerade in dieser Funktion die Förderung der Lernfähigkeit von besonderer Bedeutung sei. Obwohl im Lehrberuf nicht nur bei dem Unterricht von Erwachsenen, sondern auch von Jugendlichen die Förderung der Aufnahme- und Lernfähigkeit von eminenter Bedeutung sei, komme gerade bei der Erwachsenenbildung den Kommunikationstechniken, die Lern- und Aufnahmefähigkeit fördern, große Bedeutung zu. Der Besuch von NLP-Kursen sei vor allem für Personen, die sich mit der Verhaltensweise von Menschen beschäftigen müßten, deren Fortbildung bzw. deren Weiterbildung zu fördern hätten, ein wichtiges Instrument der besseren Durchsetzbarkeit ihrer Aufgaben. Wenn vom Finanzamt dahingehend argumentiert werde, daß an diesen Kursen auch Psychologen, Berater, Heilpraktiker, Studenten sowie ein Arzt und ein Forstwirt teilgenommen hätten, bedeute dies, daß im überwiegenden Maße Personen Kurse dieser Art besuchten, deren Aufgabe es sei, anderen Personen Wissen, Verhaltensweisen etc nahezubringen, und die damit im weiteren Sinne als unterrichtend tätig zu qualifizieren seien.
Der Landesschulrat für Oberösterreich bestätigte, daß der Beschwerdeführerin für das NLP-Ausbildungsprogramm eine Dienstfreistellung gewährt worden sei, da diese Ausbildung eine berufliche Notwendigkeit darstelle, weil die Techniken und Strategien des NLP von großem Vorteil seien und den Ausbildungsstandard der unterrichtenden Lehrkräfte wesentlich erhöhe. Über Anfrage der belangten Behörde räumte der Landesschulrat allerdings ein, daß ohne diese Ausbildung die berufliche Existenz der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden wäre, die Ausbildung im Sinne eines modernen, schülerorientierten Unterrichtes jedoch als äußerst nützlich zu bewerten sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe der §§ 16 Abs 1 und 20 Abs 1 EStG 1988 im wesentlichen aus, es wäre nicht zu bestreiten, daß die Kurse auch für die Arbeit der Beschwerdeführerin mit ihren Schülern von Vorteil sei. Dennoch könne von einer berufsspezifischen Fortbildung nicht gesprochen werden, weil an den von der Beschwerdeführerin besuchten Kursen auch Angehörige anderer Berufsgruppen teilgenommen hätten. Eine Notwendigkeit des Kursbesuches für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin könne daher auf Grund dieser Feststellungen nicht vorliegen. Auch die beiden Bestätigungen des Landesschulrates ließen keinen anderen Schluß zu, weil die erste vorgelegte Bestätigung nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung in genauer Kenntnis der für die Anerkennung von Werbungskosten notwendigen Erfordernisse abgefaßt worden sei, der Landesschulrat in seiner
zweiten Bestätigung jedoch einer Aufforderung, die Notwendigkeit näher zu erläutern, nicht habe nachkommen können. Bloße Nützlichkeit eines Aufwandes sei jedoch für eine Anerkennung von Werbungskosten nicht ausreichend.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Anerkennung von Werbungskosten verletzt und beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Von der Beschwerdeführerin wird insbesondere gerügt, daß die belangte Behörde einen kausalen Zusammenhang der strittigen Aufwendungen für die NLP-Kurse mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht bestritten, die Aufwendungen aber dennoch als Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EstG 1988 beurteilt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt jedoch - ungeachtet des Umstandes, daß die besuchten Kurse auch geeignet waren, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zu verbessern - die Ansicht der belangten Behörde, daß die Kurse keine berufsspezifische Fortbildung darstellen. Für diese Beurteilung spricht zunächst der Umstand, daß die Kurse von Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht wurden, woraus abgeleitet werden kann, daß das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art war. Zu Recht stützt sich die belangte Behörde aber auch auf den von der Beschwerdeführerin eingeräumten Umstand, daß sich die Abhaltung von Kursen für Lehrer als "zu einschränkend" erwiesen habe. Damit wird nämlich deutlich aufgezeigt, daß in den Kursen nicht berufsspezifisches Wissen (für Lehrer) vermittelt wurde. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang in ihrer Berufung auch nur dargestellt, daß der Sinn des NLP in der Förderung der Kommunikationsmöglichkeiten bestehe. Die Behörde hat die Beschwerdeführerin in der Folge aufgefordert, den Inhalt der Kurse darzustellen bzw Kopien von Auszügen aus der Mitschrift der Beschwerdeführerin vorzulegen. Die in der Folge übermittelten Auszüge aus den Kursmitschriften sind jedoch von so allgemeiner Art, daß sie nicht geeignet sind, eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen. Soweit Ablichtungen aus einem Buch mit der Inhaltsbezeichnung "NLP in Unterricht und Erziehung" vorgelegt wurden, ist nicht zu erkennen, daß der Inhalt dieses Buches den Kursprogrammen entsprach, zumal es sich nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin um keine speziell für Lehrer abgehaltenen Kurse handelte.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Ansicht vertritt, daß an den NLP-Kursen "nahezu" auschließlich Angehörige von Berufsgruppen teilgenommen hätten, die aus beruflichen Gründen dazu verhalten seien, mit anderen Menschen zu kommunizieren, um ihr berufliches Ziel zu erreichen, so kann auch diese Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg verhelfen. Auch damit wird nämlich nur aufgezeigt, daß kommunikative Fähigkeiten nicht nur im Lehrberuf, sondern in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung sind. Hinzu kommt jedoch, daß kommunikative Fähigkeiten auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung sind. Dieser weite und beschwerdefallbezogen auch durch nachvollziehbares Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkte Bereich der Bedeutung kommunikativer Fähigkeiten läßt jedoch eine einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen nicht zu. Auch von einer so untergeordneten, einen gemischten Aufwand ausschließenden Bedeutung der privaten Veranlassung kann daher im Beschwerdefall nicht gesprochen werden.
Der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Absicht hatte, in den Kursen erworbene Kenntnisse in der Folge allenfalls auch im Rahmen einer anderen Einkunftsquelle zu verwerten (Abhaltung von eigenen Kursen zu diesem Thema) und die Aufwendungen gegebenenfalls Betriebsausgaben darstellen, kommt daher keine Bedeutung mehr zu. Der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, daß der von der Beschwerdeführerin überdies - zum Teil im Zusammenhang damit - gerügte Verfahrensmangel einer Unterlassung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung nicht gerechtfertigt ist, weil im angefochtenen Bescheid ausschließlich über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Jahresausgleich abzusprechen war, dieser Abspruch aber gemäß § 260 BAO zu Recht in einer monokratischen Entscheidung zu erfolgen hatte, für welche eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordung BGBl Nr 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)