VwGH 92/14/0094

VwGH92/14/009421.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Landeshauptstadt Innsbruck, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 21. April 1992, Zl 40.151-4/91, betreffend Haftung und Zahlung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1988, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §67 Abs3;
EStG 1972 §67 Abs6;
EStG 1972 §67 Abs3;
EStG 1972 §67 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 92/14/0124, entschiedenen. Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

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