VwGH 92/13/0093

VwGH92/13/009320.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde

1) des Dkfm. Dr. HW und 2) der Mag. IW, beide in W und vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Februar 1992, Zl 6/3-3223/91-08, betreffend Feststellung der Einkünfte 1989, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §185;
BAO §190 Abs1;
BAO §198 Abs2;
VwRallg;
BAO §185;
BAO §190 Abs1;
BAO §198 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Mietwohnhauses, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient. Mit Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1989 stellte das Finanzamt diese Einkünfte erklärungsgemäß mit S 31.861,-- fest. In einer gesondert zugestellten Begründung zu diesem Bescheid wies das Finanzamt darauf hin, daß die AfA für das betreffende Grundstück gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 mit 1,5 % von der letzten Bemessungsgrundlage angesetzt worden sei und der steuerfreie Betrag gemäß § 28 EStG 1988 dementsprechend in Höhe von S 32.149,-- (laut Beilage zur Abgabenerklärung war dieser steuerfreie Betrag mit S 2.985,-- geltend gemacht worden) gebildet worden sei.

Die dagegen eingebrachte Berufung, welche ausschließlich die Anhebung der Restnutzungsdauer rügt, wurde von der belangten Behörde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß sie sich im Ergebnis nicht gegen einen Spruchbestandteil, sondern "gegen die Höhe des zu bildenden steuerfreien Betrages" richte. Selbst bei vollinhaltlicher Stattgabe der Berufung käme es zu keiner gegenüber dem angefochtenen Bescheid geänderten Höhe der festgestellten Einkünfte. Würde sich nämlich die AfA um S 29.164,-- erhöhen, so würde sich auch die Rücklage gemäß § 28 Abs 5 EStG 1988 um diesen Betrag vermindern.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In seinem Erkenntnis vom 20. April 1995, 92/13/0086, hat der Gerichtshof in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, daß nur der Spruch eines Abgabenbescheides mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, nicht aber seine Begründung. Erfährt die gemäß § 198 Abs 2 BAO zum Spruch eines Bescheides gehörende Abgabenbemessungsgrundlage keine Änderung, weil einer Änderung lediglich einer ihrer Komponenten eine reziproke Änderung einer anderen Komponente gegenübersteht, so wird das subjektiv-öffentliche Recht des Abgabepflichtigen, nicht zu Unrecht zu einer Abgabenleistung herangezogen zu werden, nicht verletzt.

Auch im Beschwerdefall war die Berufung der Beschwerdeführer insoweit weder darauf gerichtet noch geeignet, eine Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides herbeizuführen.

Zu Recht verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, daß die Behauptung der Beschwerdeführer, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hätten laut Steuererklärung S 2.984,97, laut Bescheid jedoch S 31.861,-- betragen, aktenwidrig ist. S 2.984,97 betrug laut Beilage zur Abgabenerklärung lediglich der geltend gemachte steuerfreie Betrag gemäß § 28 Abs 5 EStG 1988. Als "Überschuß nach Rücklagenbildung" wurden demgegenüber S 31.860,80 ausgewiesen.

Die Befürchtung der Beschwerdeführer, daß einer Rechtsverfolgung ihrer sich lediglich auf die geänderte Komponente der Abgabenbemessungsgrundlage beziehenden Ansicht (der Restnutzungsdauer) die Rechtskraftwirkung des (erstinstanzlichen) Feststellungsbescheides entgegenstünde, ist unbegründet, weil die Rechtskraftwirkung eines Bescheides nur auf den Spruch des Bescheides beschränkt ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

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