Normen
BAO §115 Abs2;
BAO §184 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs14;
BAO §115 Abs2;
BAO §184 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs14;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 27. August 1990 teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt für Körperschaften bezugnehmend auf das hg Erkenntnis vom 7. Mai 1990, 89/15/0036, worin die Auffassung der Finanzbehörde bestätigt wurde, daß die Überlassung von Garagenplätzen an Arbeitnehmer einen tauschähnlichen Umsatz darstellt, mit, daß sie in ihrem Verwaltungsgebäude in Wien X eine Tiefgarage habe und 481 Mitarbeitern die Berechtigung erteilt habe, ihren privaten Pkw dort während der Dienstzeit abzustellen. Wie der Beschwerdeführerin von einem anderen Abgabepflichtigen mitgeteilt worden sei, sei anläßlich einer dort im Jahre 1983 durchgeführten Betriebsprüfung - für den Fall der Bejahung der Steuerpflicht dem Grunde nach - einvernehmlich als Bemessungsgrundlage pro Garagenplatz der Wert von S 300,-- monatlich festgelegt worden. Für einen Platz in der Garage ihres Verwaltungsgebäudes erachtete die Beschwerdeführerin "derzeit" aus dort näher angeführten Gründen einen Betrag von maximal S 200,-- als angemessen.
Im Rahmen der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung über die bei der belangten Behörde anhängigen Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1979 bis 1988, welchen andere, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr strittige Punkte zugrunde lagen, erfaßte die belangte Behörde erstmalig auch den tauschähnlichen Umsatz der Beschwerdeführerin aus der kostenlosen Zurverfügungstellung von Garagenplätzen an ihre Mitarbeiter, wobei die belangte Behörde S 300,-- (netto) je Garagenplatz in Ansatz brachte. Die Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 27. August 1990, daß lediglich ein Betrag von S 200,-- angemessen wäre, verwarf die belangte Behörde mit der Begründung, daß auch der Sachverhalt in dem von der Beschwerdeführerin angeführten Vergleichsfall nicht anders gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihrem Recht verletzt, als für die Zeit 1979 bis inklusive April 1981 Umsatzsteuer vorgeschrieben worden sei, obwohl das Verwaltungsgebäude und damit die Garage noch nicht fertiggestellt gewesen bzw noch nicht in Betrieb genommen worden sei sowie für die übrige Zeit eine zu hohe Bemessungsgrundlage bzw dementsprechend eine zu hohe Umsatzsteuer vorgeschrieben sei und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie lediglich der Ansicht der Beschwerdeführerin entgegentritt, daß ein Wert von monatlich S 200,-- im Jahre 1988 anzusetzen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Im Beschwerdefall ist evident, daß die Abgabenbehörde die für die dem Grunde nach unbestrittene Abgabenerhebung hinsichtlich der kostenlosen Überlassung von Garagenplätzen erforderlichen Grundlagen weder ermitteln noch errechnen kann. Sie hatte sie daher zu schätzen. Auch bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist jedoch das Parteiengehör (§ 115 Abs 2 BAO) zu wahren (vgl Ritz, BAO, Kommentar, 356). Gegen diese Verfahrensvorschrift hat die belangte Behörde jedoch verstoßen, weil sie die Beschwerdeführerin in keiner Weise in das Verfahren einbezogen hat. Daß diese Verletzung von Verfahrensvorschriften auch wesentlich ist, räumt die belangte Behörde selbst ein, wenn sie einerseits für den Zeitraum 1979 bis April 1981 das Beschwerdevorbringen, die Umsatzsteuerpflicht wäre für einen Zeitraum angenommen worden, zu welchem die Garagenplätze noch gar nicht errichtet waren, als zutreffend bezeichnet und andererseits auch dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe zu Unrecht für den gesamten Streitzeitraum den gleichen Betrag (S 300,--) in Ansatz gebracht, ohne für die Jahre 1987 und die davorliegenden Jahre einen Preisabschlag vorzunehmen, um der jährlichen Indexentwicklung Rechnung zu tragen, dadurch Berechtigung zuerkennt, als sie die "Indexierung" anhand des Lebenshaltungskostenindex grundsätzlich als gangbaren Weg für eine Schätzung der Bemessungsgrundlage bezeichnet.
Unschlüssig ist überdies die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wenn sie den Vergleichswert des von den Bediensteten im Bundesamtsgebäude entrichteten Entgeltes von S 326,-- brutto (= 271,67 netto) pro Monat und Garagenplatz (ab 1988) als heranziehbar bezeichnet, in der Folge aber ohne nähere Begründung als Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz S 300,-- für den gesamten Streitzeitraum in Ansatz bringt.
Dem angefochtenen Bescheid haftet daher eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an.
Für das fortgesetzte Verfahren wird darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof das damit begründete Beschwerdevorbringen, es sei für das Jahr 1988 maximal ein Betrag von S 200,-- netto gerechtfertigt, weil ein Parkplatz im Zentrum (von Wien) zweifelsfrei seltener zu finden und daher preislich höher anzusetzen sei, als ein Parkplatz an der Peripherie, nicht teilt. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Mai 1990, 89/15/0036, ausführte, liegt der Vorzug eines Garagenplatzes nicht nur im Entfall der mühseligen und zeitraubenden Parkplatzsuche, sondern auch in der geschützten Abstellung des Pkws, sodaß auch für den Fall, daß an der "Peripherie" von Wien ausreichend viele Parkplätze zur Verfügung stünden, diesem Umstand bei den in Rede stehenden Beträgen keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann.
Ungeachtet dessen war der angefochtene Bescheid aber aus den oben angeführten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
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