VwGH 92/12/0261

VwGH92/12/026116.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisen des Schriftführers Mag. Steiner, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen das Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Oktober 1992, Zl. 106.768/10-SL/92, betreffend eine Mitteilung in Angelegenheit einer Nebenbeschäftigung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §56 Abs2;
AVG §56;
BDG 1979 §56 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet er sich gegen das nicht als Bescheid bezeichnete Schreiben der belangten Behörde vom 9. Oktober 1992, das folgenden Inhalt aufweist:

"Aufgrund der fachlichen Stellungnahme der mitbefaßten Gruppe III B wird mitgeteilt, daß im Sinne des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Februar 1988, Zl. 106.768/01-Pr.C6/88 und im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1988, Zl. 88/12/0068-3 es sich bei der angestrebten Nebenbeschäftigung um eine unzulässige Nebenbeschäftigung gem. § 56 Abs. 2 des BDG 1979 handeln würde.

Für den Bundesminister:

Dr. W

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

unleserliche Unterschrift"

Gegen dieses vom Beschwerdeführer, ungeachtet des Mangels einer entsprechenden Kennzeichnung, als Bescheid gewertete Schreiben richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Diese erweist sich aus folgenden Überlegungen als unzulässig:

Die angefochtene Erledigung ist weder ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, noch weist sie sonst eine bescheidmäßige Gliederung in Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung udgl. auf. Dem Beschwerdeführer wird lediglich "mitgeteilt", daß es sich bei der von ihm angestrebten Nebenbeschäftigung um eine unzulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 handeln "würde".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. NF Nr. 9458/A) kann ein Bescheid allerdings auch ohne förmliche Bezeichnung als solcher dann vorliegen, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift (oder auch die Beglaubigung) enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch EINDEUTIG ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes ENTSCHIEDEN hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, in diesem Sinne also auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Nur dann, wenn sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung für jedermann eindeutig ergibt, daß ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzusehen.

Im vorliegenden Fall ist jedoch die Fassung des in Beschwerde gezogenen Schreibens nicht so gestaltet, daß daraus jedermann zweifelsfrei erkennen könnte, es sei damit verbindlich und somit in einer der Rechtskraft fähigen Weise über eine Verwaltungsrechtssache, nämlich die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung der von ihm angestrebten Nebenbeschäftigung, abgesprochen worden. Dem vorliegenden Schreiben kommt vielmehr nur der Charakter der Mitteilung einer Rechtsauffassung zu, die hinsichtlich der darin enthaltenen Aussage im Konjunktiv gehalten ist.

Da der bekämpften Erledigung solcherart die Eigenschaft eines Bescheides fehlt, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat zurückzuweisen.

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