VwGH 92/12/0057

VwGH92/12/005723.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, in der Beschwerdesache der Dr. S in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Berufung wegen der Festsetzung des Vorrückungsstichtages, den Beschluß gefaßt:

Normen

RDG §66 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
RDG §66 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht nach ihrem Vorbringen als Richterin im Bereiche des Oberlandesgerichtes Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Nach der vorliegenden Beschwerde, mit der Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, habe der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien mit Bescheid vom 31. Juli 1991 den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin festgesetzt und dabei bestimmte Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin nicht berücksichtigt. Über ihre dagegen am 30. August 1991 beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien erhobene Berufung habe die mit "Präsident des Oberlandesgerichtes Wien" bezeichnete belangte Behörde nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist entschieden. Dadurch sieht sich die Beschwerdeführerin in ihrem in § 73 Abs. 1 AVG verankerten Recht auf Entscheidung innerhalb von sechs Monaten verletzt und erhebt die vorliegende Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG.

Nach § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Bei Säumnisbeschwerden ist nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde.

Bezeichnet eine Partei in einer Säumnisbeschwerde eine andere als die nach § 28 Abs. 3 VwGG in Betracht kommende Behörde als belangte Behörde, so ist die Beschwerde gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen, weil die bezeichnete Behörde mangels Zuständigkeit nicht säumig sein konnte. Ein Verbesserungsauftrag nach § 34 Abs. 2 VwGG ist in einem solchen Fall nicht möglich (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1978, Zl. 3263/78).

Auf die beschwerdegegenständliche Verwaltungsangelegenheit ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anzuwenden. Nach § 2 Abs. 2 DVG iVm § 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, ist der als belangte Behörde bezeichnete "Präsident des Oberlandesgerichtes Wien" nur nachgeordnete Dienstbehörde. Der als belangte Behörde bezeichnete Präsident des Oberlandesgerichtes Wien ist daher nicht oberste (Dienst)Behörde im Sinne des § 27 VwGG.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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