VwGH 92/11/0273

VwGH92/11/027315.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des G in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 15. Oktober 1992, Zl. 03/01/92 131/2, betreffend vorläufige Abnahme des Führerscheins sowie Abnahme des Fahrzeugschlüssels, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 15. Oktober 1992 wurde laut eigener Angabe des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1992 (es war dies ein Donnerstag) zugestellt. Diese Angabe nach § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG besitzt selbständige prozessuale Bedeutung in dem Sinne, daß der Verwaltungsgerichtshof, solange das Vorverfahren noch nicht eingeleitet ist, sich allein auf sie stützen darf, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung festzustellen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr.7572/A/1969). Mit diesem Tage hat danach die sechswöchige Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG), auf die der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ausdrücklich hingewiesen wurde, zu laufen begonnen. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof endete daher am Donnerstag, dem 26. November 1992. Die vorliegende Beschwerde wurde laut Poststempel erst am 30. November 1992 zur Post gegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

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