VwGH 92/11/0267

VwGH92/11/026728.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des S in O, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Oktober 1992, Zl. I/7-St-D-926, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer bis einschließlich 20. März 1994 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - wobei gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von einer Verhandlung abgesehen werden konnte - erwogen:

Der vorliegenden Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 20. März 1992 gegen 14.30 Uhr in St. Pölten an einem näher bezeichneten Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, hiebei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und danach um

14.55 Uhr nach Aufforderung durch ein hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat untersuchen zu lassen, diesen Test verweigert hat. Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer hiedurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe, was sie als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 ansah. Im Rahmen der Wertung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde weiters, daß der Beschwerdeführer bereits wiederholt wegen einschlägiger Delikte bestraft und ihm zweimal die Lenkerberechtigung entzogen wurde. Der Beschwerdeführer hatte am 15. Juli 1989 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen (damals festgestellter Atemluftalkoholgehalt 0,93 mg pro Liter), weshalb ihm die Lenkerberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27. Juli 1989 entzogen und ausgesprochen wurde, daß ihm der Führerschein bis einschließlich 15. März 1990 nicht ausgefolgt werden dürfe. Mit Bescheid dieser Behörde vom 20. Oktober 1989 wurde überdies über den Beschwerdeführer wegen der genannten Übertretung eine Geldstrafe verhängt. Am 22. Juni 1990 beging der Beschwerdeführer unter anderem eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960, es wurde ihm daraufhin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Juni 1990 erneut die Lenkerberechtigung entzogen und ausgesprochen, daß ihm bis einschließlich 22. September 1991 der Führerschein nicht wieder ausgefolgt werden dürfe. Mit Bescheid der genannten Behörde vom 27. Juni 1990 wurde über den Beschwerdeführer wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe verhängt.

Die belangte Behörde kam daher im angefochtenen Bescheid - im Einklang mit der Auffassung der Erstbehörde - zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer nicht verkehrszuverlässig sei und die Verkehrszuverlässigkeit auch nicht vor

20. März 1994 wiedererlangen werde.

In seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer das Schwergewicht seiner Argumente darauf, daß die belangte Behörde durch die Unterlassung der von ihm beantragten Beweise dafür, daß er keine Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe, nicht alkoholisiert gewesen sei und seine erste Verantwortung nach dem Unfall am 20. März 1992, er habe an diesem Tag bis zum Unfall ca. 10 Flaschen Bier zu je einem halben Liter getrunken, gar nicht stimmen könne, gravierende Verfahrensmängel begangen habe.

Der Beschwerdeführer übersieht hiebei jedoch, daß er, abgesehen von seiner ersten Verantwortung am 20. März 1992, Alkohol zu sich genommen zu haben, auch in seiner Stellungnahme, bei der Erstbehörde eingelangt am 5. Juni 1992, und auch im Verfahren vor der belangten Behörde in seiner Stellungnahme vom 2. September 1992 erneut zugestanden hat, 2 Flaschen alkoholarmes Bier bzw. Bier, welches Alkohol in geringeren Mengen als "normales" Bier enthalte, vor dem Lenken seines Kraftfahrzeuges zu sich genommen zu haben. Allein der Hinweis des Beschwerdeführers vor der Atemalkoholuntersuchung, vor der Beanstandung Alkohol konsumiert zu haben - in welcher Menge und Form auch immer - rechtfertigte das Verlangen nach Ablegung der Atemluftprobe im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0153, mit weiterem Judikaturhinweis). Es war daher für die belangte Behörde entbehrlich, weitere Beweise zu den vom Meldungsleger wahrgenommenen Alkoholisierungssymptomen aufzunehmen, wie es der Beschwerdeführer begehre. Im übrigen ist es ohne rechtliche Bedeutung, auf welche Ursachen Symptome, die einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten lassen - wie etwa Geruch nach alkoholischen Getränken, Schwanken beim Gehen und Stehen und lallende Sprache -, zurückzuführen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1988, Zl. 87/03/0240). Beim Delikt nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 kommt es auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer tatsächlich alkoholisiert war. Es liegt daher auch kein Verfahrensmangel vor, wenn die belangte Behörde kein weiteres Ermittlungsverfahren über die Menge des vom Beschwerdeführer genossenen Alkohols aufnahm.

Zutreffend hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer begangene - und von ihm gar nicht bestrittene - Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung, die sonstigen Alkoholdelikten gleichzuhalten ist, als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 angesehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 92/11/0241 uva.) zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Delikten im Straßenverkehr. Der Beschwerdeführer ist in Ansehung von Alkoholdelikten als Wiederholungstäter anzusehen, den auch bereits zweimal verfügte Entziehungen der Lenkerberechtigung nicht davon abgehalten haben, neuerlich eine einschlägige Übertretung zu begehen. Daß die belangte Behörde die Vorstrafen des Beschwerdeführers, die hinsichtlich seiner verkehrsrelevanten Sinnesart aussagekräftig sind, im Rahmen der Wertung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 berücksichtigt hat, entspricht der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vg. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 93/11/0050, ua.)

Das Ausmaß der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 begegnet keinen Bedenken. Die wiederholten Verstöße des Beschwerdeführers gegen Vorschriften, die die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten sollen, zeigen seine negative Einstellung zur Sicherheit im Straßenverkehr und lassen in diesem Sinn auch auf sein Charakterbild schließen, sodaß im Einklang mit der Auffassung der belangten Behörde nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit vor dem 20. März 1994 wiedererlangen.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

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