Normen
FleischUG 1982 §50 Z15;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
FleischUG 1982 §50 Z15;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, "als namhaft gemachter verantwortlicher Beauftragter" des Inhabers eines Schlachtbetriebes "für die am 9. November 1989 anläßlich einer
Überprüfung des Schlachthofes ... festgestellten Mißstände
verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich" zu sein; im Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 5. März 1992 werden sodann fünf näher beschriebene Mißstände aufgezählt. Dadurch habe der Beschwerdeführer fünf Übertretungen nach § 50 Z. 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, jeweils in Verbindung mit einer Bestimmung der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, begangen. Über ihn wurden fünf Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Mit Beschluß vom 29. September 1992, B 1460/92, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 3 VStG kann eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgerenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Damit ein Unternehmer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für in seinem Betrieb begangene Übertretungen auf einen verantwortlichen Beauftragten übertragen kann und dieser anstelle des Unternehmers von der Behörde zur Verantwortung zu ziehen ist, ist es erforderlich, daß spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens bei der Behörde ein - AUS DER ZEIT VOR DER BEGEHUNG DER ÜBERTRETUNG STAMMENDER - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlangen muß (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A, und Erkenntnisse vom 17. März 1988, Slg. Nr. 12.675/A, sowie vom 12. Dezember 1991, Zl. 91/06/0084). Ein solcher Zustimmungsnachweis lag der Behörde der Aktenlage nach nicht vor. In dem im zur hg. Zl. 92/11/0243 vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde (betreffend eine Beschwerde des Inhabers des in Rede stehenden Betriebes gegen seine Bestrafung wegen Übertretungen des Fleischuntersuchungsgesetzes infolge Mißständen, die ebenfalls am 9. November 1989 festgestellt wurden) erliegt eine vom Beschwerdeführer und vom Betriebsinhaber unterfertigte, mit 4. Dezember 1989 datierte Erklärung, daß der Beschwerdeführer als "verantwortlicher Schlachthofleiter" beschäftigt sei und "die Verantwortung gegenüber der Behörde in punkto Schlächterei und Fleischzerlegung habe"; er sei mit der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten einverstanden gewesen. Diese - nach dem ausdrücklichen Betreff zur Vorlage an die Erstbehörde bestimmte - Erklärung erfüllt somit in Ansehung ihrer Abfassung nicht die Anforderungen, die an einen Zustimmungsnachweis im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG zu stellen sind. Auch wenn in dieser Erklärung u.a. davon die Rede ist, daß der Beschwerdeführer "schon ca. 2 Jahre" als verantwortlicher Schlachthofleiter beschäftigt sei, stammt der Nachweis - und darauf ist einzig abzustellen - aus der Zeit nach der Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen. Er ist daher nicht geeignet, für den Beschwerdeführer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als verantwortlicher Beauftragter für diese Verwaltungsübertretungen zu begründen. Seine Bestrafung als verantwortlicher Beauftragter wegen Mißständen, die am 9. November 1989 - somit vor dem 4. Dezember 1989 - festgestellt wurden, ist inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Stempelgebührenersatz lediglich in der Höhe von S 420,-- (S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen und S 60,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte.
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