Normen
WehrG 1990 §36 Abs2 Z1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des im Jahre 1963 geborenen Beschwerdeführers vom 14. Juni 1991 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde anerkannte das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, verneinte aber deren besondere Rücksichtswürdigkeit. Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer zu 25 v.H. Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und deren Mitgeschäftsführer. Er sei diese Beteiligung in Verletzung seiner Verpflichtung zur Harmonisierung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Dispositionen mit seiner Präsenzdienstpflicht eingegangen; es sei dies nicht zwingend notwendig gewesen.
Dem Beschwerdeführer war der Antritt des ordentlichen Präsenzdienstes zum Zwecke der Vollendung seines Hochschulstudiums durch Bescheide des Militärkommandos Steiermark bis 15. August 1991 aufgeschoben worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 36 Abs. 2 Z. 1 des Wehrgesetzes 1990 von der Präsenzdienstpflicht bis 15. August 1993 befreit.
In seinem Befreiungsantrag vom 14. Juni 1991 hat er vorgebracht, daß er zur Finanzierung seines Hochschulstudiums im Jahr 1984 ein näher genanntes Unternehmen gegründet habe. Das Unternehmen sei im Jahr 1986 hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes auf das Gebiet der Computertechnik umgestellt worden. In der Folge habe das Unternehmen stark expandiert. Trotzdem habe er sein Studium fortgesetzt. In diesem Unternehmen, einem "Paradeunternehmen der Steiermark und Österreichs", sei er unentbehrlich, da die Ideen sowie die grundsätzliche Ausgestaltung und Überwachung jedes Projektes dem Beschwerdeführer oblägen. Seine Abwesenheit für mehr als ein bis zwei Wochen wäre eine Katastrophe. In einer im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme ergänzte der Beschwerdeführer, daß jenes Unternehmen, das er zunächst zur Finanzierung seines Studiums gegründet habe, in den Jahren 1985 und 1986 wegen des Zusammenbruches des Marktes vor dem Ruin gestanden sei. Er habe deshalb mit einem Partner sein Unternehmen in einem neuen Geschäftszweig etabliert. Das habe beträchtliche Investitonen erfordert, um einen Konkurs des wirtschaftlich ruinierten Unternehmens zu vermeiden. Wegen dieser hohen Verbindlichkeiten habe mit vollem Einsatz gearbeitet werden müssen. Der Umsatz habe sich im Laufe der Zeit vervielfacht. Ein Nachlassen der Aktivitäten sei wiederum nicht möglich gewesen. Daß die ursprünglich geplante "studentische Nebentätigkeit .... notgedrungen auszuweiten war, war nicht gewollt".
In seiner Beschwerde wendet er sich vor allem dagegen, daß ihm eine Verletzung seiner Harmonisierungspflicht vorgehalten wird. Weder die Gründung des ersten Unternehmens im Jahre 1984 noch die Umstellung im Jahre 1986 sei zu dem Zweck erfolgt, Tatsachen zu schaffen, aus denen er seine spätere Befreiung ableiten lassen wollte. Er habe vielmehr lediglich eine Erwerbsmöglichkeit schaffen wollen, die ihn in die Lage versetzen sollte, sein Studium zu finanzieren; späterhin habe er den dem ersten Unternehmen drohenden Konkurs und damit einen (auch) für ihn eintretenden beträchtlichen Vermögensschaden abwenden wollen.
Es kann dahinstehen, ob die ohne nähere Begründung getroffene Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in Ansehung seiner Dispositionen in den Jahren 1984 bis 1986 seine Harmonisierungspflicht verletzt, zutreffend ist. Selbst wenn ihm ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden könnte, hat ihn in der Folge die Verpflichtung getroffen, bei der Führung des Unternehmens dafür vorzusorgen, daß er nach dem Ende des Aufschubes des Antrittes des Präsenzdienstes bzw. nach dem Ende der befristeten amtswegigen Befreiung seinen Grundwehrdienst leisten kann. Auch wenn die Entwicklung des umgestellten Unternehmens seit 1986 einen überraschenden Verlauf genommen hat und die Ausweitung des betrieblichen Umfanges in diesem Ausmaß nicht vorhersehbar war, so spricht die Länge der in Rede stehenden Zeit von 1986 bis 15. August (der herrschenden Einberufungspraxis im Österreichischen Bundesheer zufolge wohl 30. September) 1993 gegen die Unmöglichkeit, das Überleben des Unternehmens während der sechsmonatigen präsenzdienstbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers zu sichern. Einschränkungen des Betriebsumfanges und damit verbundene Ertragsminderungen müssen in diesem Zusammenhang in Kauf genommen werden, wenn dies unausweichlich werden sollte. Daß eine zumindest teilweise Vertretung des Beschwerdeführers im Unternehmen in Zukunft schlechthin unmöglich sein sollte, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nicht schlüssig. Seinen Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge hat der Beschwerdeführer "selbstverständlich gewisse Arbeiten delegiert". Seine Arbeitnehmer seien zum größten Teil "bestausgebildete Computertechniker". In seiner im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme bejaht er sogar ausdrücklich die Möglichkeit der Einstellung und Einschulung einer Ersatzarbeitskraft. Es wurde vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet, daß er schon bisher vergebliche Anstrengungen in dieser Richtung unternommen hätte. In einem florierenden Unternehmen sollte die Möglichkeit gegeben sein, die - wenn auch noch so wichtige - Führungsarbeit eines der Leiter in der verhältnismäßig kurzen Zeit von einem halben Jahr zu substituieren. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit offenbar nichts unternommen, um für seine präsenzdienstbedingte Abwesenheit vom Betrieb vorzusorgen, obwohl die Möglichkeit hiezu prinzipiell besteht und er dazu ausreichend Zeit gehabt hätte.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vermißten Einvernahme seines Partners in der Führung des gemeinsamen Unternehmens hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, was auf Grund dieser Einvernahme an Feststellungen getroffen hätte werden können. Der dem Verfahren durch das Unterbleiben dieser Zeugeneinvernahme anhaftende Verfahrensmangel kann daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht als wesentlich qualifiziert werden und kann daher nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach sich ziehen.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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