VwGH 92/11/0130

VwGH92/11/013016.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des G in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 26. März 1992, Zl. 692.861/14-2.5/91, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1990 §27 Abs2;
WehrG 1990 §28 Abs1;
WehrG 1990 §28 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1990 §27 Abs2;
WehrG 1990 §28 Abs1;
WehrG 1990 §28 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im fortgesetzten Verfahren nach dem hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zlen. 90/11/0068, 0074, ergangenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 26. März 1992 wurde ein Antrag des am 31. Dezember 1956 geborenen Beschwerdeführers, ihn wegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes zu befreien, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG wegen Verletzung des Rechtes auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Der ordentliche Präsenzdienst umfaßt gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 (WG) den Grundwehrdienst und die Truppenübungen. Gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz WG sind zum Grundwehrdienst alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und noch keinen Wehrdienst im Ausmaß von sechs Monaten geleistet haben. Nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle sind Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer des Grundwehrdienstes vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, verpflichtet, diesen Grundwehrdienst noch zur Gänze zu leisten. Gemäß § 28 Abs. 2 erster Satz WG sind Truppenübungen Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind.

Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 28 Abs. 1 WG sind Wehrpflichtige, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, zur Leistung des Grundwehrdienstes nicht mehr verpflichtet. Davon ausgenommen sind nur solche Wehrpflichtige, die zu einem vor Vollendung des 35. Lebensjahres gelegenen Termin zur Leistung dieses Präsenzdienstes einberufen worden sind; sie haben den vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnenen Grundwehrdienst noch zur Gänze zu leisten. Für Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst nicht geleistet haben und bei denen die genannte Ausnahme nicht zutrifft, ist kraft Gesetzes die Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes erloschen. Sie sind damit auch nicht mehr zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet, da diese die Ableistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten zur Voraussetzung haben. Da somit solche Personen bereits ex lege nicht mehr der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes unterliegen, kommt für sie eine bescheidmäßige Befreiung von dieser Verpflichtung nicht in Betracht; ein derartiger Rechtsanspruch kann nach dem Erlöschen dieser Verpflichtung begrifflich nicht mehr bestehen. Ein dahingehender Antrag ist mangels Bestehens des geltend gemachten Rechtsanspruches zurückzuweisen.

Da der Beschwerdeführer am 31. Dezember 1991 das 35. Lebensjahr vollendete, entfiel für ihn bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes ex lege. Dies kommt im angefochtenen Bescheid in dem abschließenden Hinweis zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer infolge Vollendung des 35. Lebensjahres nicht mehr zur Leistung des Grundwehrdienstes herangezogen werden könne. Die Beschwerde enthält keinen Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer etwa zu einem noch vor Vollendung des 35. Lebensjahres gelegenen Termin einberufen worden wäre und daher im vorliegenden Fall die Regelung des § 28 Abs. 1 zweiter Satz WG zum Tragen käme. Infolge Erlöschens der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes kraft Gesetzes kam eine bescheidmäßige Befreiung des Beschwerdeführers von dieser Verpflichtung nicht (mehr) in Betracht. Daß sein Befreiungsantrag nicht aus diesem Grund zurückgewiesen, sondern mit der Begründung abgewiesen wurde, der geltend gemachte Befreiungsgrund (besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen) liege nicht vor, ist für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ohne Belang. Da ab dem Erlöschen der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes kraft Gesetzes ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Befreiung von dieser Verpflichtung nicht mehr bestand, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in diesem Recht nicht verletzt werden.

Eine Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid in dem als verletzt behaupteten Recht voraus. Da diese Möglichkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, mangelt dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde. Die Beschwerde ist aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

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