Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem im Jahre 1910 geborenen Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der "Gruppen B, C, E, F, a 125 ccm" entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm auf die Dauer "der gesundheitlichen Nichteignung" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die konstenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, daß aufgrund einer Untersuchung beim Kuratorium für Verkehrssicherheit am 1. Oktober 1991 ein verkehrspsychologischer Befund erstellt worden sei, der mangelhaft sei. Der Amtsarzt der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Wien, habe diesen Befund seinem Gutachten zugrundegelegt, ohne den Beschwerdeführer zu untersuchen und ohne zu berücksichtigen, daß ein älterer Mensch wie der Beschwerdeführer "mit modernen verkehrspsychologischen Testmethoden nichts anzufangen weiß" und daß das Ergebnis der Untersuchungen keine Schlüsse auf das tatsächliche Verhalten im Straßenverkehr zulasse; "durch ungenügende Erklärung der Testsituation sowie auch durch unsachliche Äußerungen durch die agierenden Organe (beispielsweise wurde der Beschwerdeführer als lästiger Besucher qualifiziert und ihm empfohlen, daß er in seinem Alter doch auf seinen Führerschein verzichten sollte)" habe er "Reaktionen gesetzt und Untersuchungsergebnisse bewirkt, die nicht seinem tatsächlichen Gesundheitszustand entsprechen".
Vorauszuschicken ist, daß das zuletzt zitierte Beschwerdevorbringen betreffend die Behandlung des Beschwerdeführers durch Angestellte des Kuratoriums für Verkehrssicherheit gegen das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot verstößt und daher unbeachtlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit aufgrund der mit dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 1991 vorgenommenen Tests erstellte Befund für sich gesehen mangelhaft wäre. Es sind darin die vorgenommenen Tests, die Ergebnisse dieser Tests und die vom Befundersteller daraus gezogenen Schlüsse ersichtlich. Dies entspricht den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. das Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/11/0194). Dieser Befund ist daher - was seine Vollständigkeit und seine Schlüssigkeit anlangt - ausreichend, um von einem Amtsarzt im Gutachten über die geistige und körperliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen verwertet zu werden.
Der in Rede stehende Befund des Kuratoriums für Verkehrssicherheit kommt zu folgendem Ergebnis: "Hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen ergeben sich durchgängige Mängel. Das vorliegenden Leistungsniveau entspricht nicht mehr den Mindestanforderungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit ist im formal-log. Bereich herabgesetzt. Im Persönlichkeitsbereich sind nervöse Anspannung, eine unkritische Einschätzung der eigenen Fahrfähigkeit und ein überwertiger Bezug zum Autofahren bedeutsam".
Der Beschwerdeführer hat zwar bereits im Verwaltungsverfahren Umstände aufgezeigt, die seiner Auffassung nach gegen die Verwertbarkeit des ihn betreffenden Befundes sprechen, weil die Testergebnisse keine Aussagekraft in Ansehung seiner Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr hätten. Die Art der Tests sei für ihn völlig neu und ungewohnt gewesen, während er seit mehr als 60 Jahren unfallfreier Verkehrsteilnehmer sei. Dieser Umstand hätte bewirken müssen, daß der Amtsarzt die Ergebnisse des verkehrspsychologischen Befundes nicht ohne eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers hätte übernehmen dürfen.
Damit vermag der Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die verkehrspsychologischen Untersuchungen zur Feststellung (u.a.) der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn Zweifel an deren Vorliegen "im Hinblick auf sein Lebensalter" bestehen (§ 67 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967), worunter auch ein verhältnismäßig hohes Alter in Betracht kommt. Aus § 31a Abs. 1 KDV 1967 ergibt sich, daß in dem in Rede stehenden Zusammenhang darauf Bedacht zu nehmen ist, ob beim jeweiligen Probanden "im Vergleich zur Altersnorm" - und nicht etwa im Vergleich zu jüngeren Probanden - ein Leistungsabbau zu vermuten ist und letztlich auch vorliegt. Dementsprechend sind die verkehrspsychologischen Tests, wie sich aus dem einschlägigen Schrifttum (vgl. Christ-Brandstätter, Die Validität verkehrspsychologischer Testverfahren in der Fahreignungsdiagnostik bei Senioren, Mitteilungen der österreichischen Sanitätsverwaltung 1992, S. 125 ff) ergibt, so ausgelegt, daß die Leistungskriterien dergestalt im Zusammenhang mit den Persönlichkeitskriterien berücksichtigt werden, daß ein Unterschreiten von Grenzwerten bei den Leistungskriterien von Senioren durch Erfahrung und tatsächlich vorhandene Bereitschaft zur Ausrichtung des Verhaltens nach den altersbedingt vorhandenen Leistungsdefiziten ausgeglichen werden kann und nicht zur Annahme einer mangelhaften kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit führen muß. Beim Beschwerdeführer wurden aber neben den Leistungsdefiziten keine diese kompensierenden Eigenschaften festgestellt; im Gegenteil spricht der verkehrspsychologische Befund insbesondere von einer "unkritischen Einstellung zur eigenen Fahrfähigkeit".
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher keine Bedenken gegen die Verwertung dieses Befundes im amtsärztlichen Gutachten und damit mittelbar im angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch vom Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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