VwGH 92/11/0042

VwGH92/11/004228.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des H in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. Dezember 1991, Zl. 9/01-14/91/3-1991, betreffend Aufforderung gemäß § 75 Abs. 2 Kraftfahrgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 3. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 aufgefordert, "sich innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides" amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen. Der Bescheid enthielt keinen Ausspruch nach § 64 Abs. 2 AVG. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. Dezember 1991 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde; sie ist nicht zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluß vom 24. Februar 1989, Zl. 88/11/0187, dargelegt, daß ein Berufungsbescheid, mit dem ein nach dem ersten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 ergangener Aufforderungsbescheid unverändert bestätigt wurde, obwohl der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt worden und die von der Erstbehörde kalendermäßig bestimmte Frist schon vor Erlassung des Berufungsbescheides verstrichen war, keine rechtlichen Auswirkungen zu zeitigen vermag, weshalb die betreffende Partei durch einen derartigen Bescheid auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 4. Juni 1991, Zl. 91/11/0034, auch auf einen Fall übertragen, der hinsichtlich des Fristausspruches einen mit dem vorliegenden durchaus vergleichbaren erstinstanzlichen Bescheid zum Gegenstand hatte. In diesem Beschluß wurde unter Hinweis auf Vorjudikatur weiters ausgesprochen, daß eine allfällige nachfolgende Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 für die Möglichkeit, durch den nicht befolgbaren Aufforderungsbescheid in Rechten verletzt zu sein, ohne Bedeutung ist; ein solcher Entziehungsbescheid wäre rechtswidrig und könnte mit den zu Gebote stehenden Rechtsmitteln bekämpft werden. Diese Rechtsprechung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG hingewiesen wird, kommt im vorliegenden Beschwerdefall in gleicher Weise zum Tragen.

Somit war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48, 49 und 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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