VwGH 92/10/0125

VwGH92/10/012527.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der Raiffeisenkasse S reg. Genossenschaft mbH in M, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. April 1992, U-12.289/11, betreffend Versagung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art83 Abs2;
EMRK Art6 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §14 Abs1 idF 1990/052;
NatSchG Tir 1975 §14 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §15 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §15 Abs3;
StVO 1960 §84 Abs3;
StVO 1960 §84 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art83 Abs2;
EMRK Art6 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §14 Abs1 idF 1990/052;
NatSchG Tir 1975 §14 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §15 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §15 Abs3;
StVO 1960 §84 Abs3;
StVO 1960 §84 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. Jänner 1976 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) der beschwerdeführenden Partei unter Berufung auf § 84 Abs. 3 StVO und § 14 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975 (TNSchG), im Einvernehmen mit dem örtlichen Straßenmeister die Genehmigung zur Aufstellung einer Hinweistafel 300 m vor dem Dorfeingang von M. unmittelbar nach der Ford-Vertragswerkstätte K. mit der Aufschrift "Bank, Geldwechsel-Money exchange, Zimmernachweis, Information, 300 m" im Ausmaß von 1,4 x 2,5 m.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 1979 ersuchte die beschwerdeführende Partei bei der BH um die Verlegung der mit Bescheid vom 14. Jänner 1976 genehmigten Hinweistafel. Die (neue) Tafel im Format von 1,6 x 2,5 m solle die Aufschrift "Bank, 700 m, Change, Information X" in Verbindung mit den Symbolen der Raiffeisenkasse, einer Richtungsangabe sowie den Symbolen für Geldwechsel und Information tragen und 700 m vor der Dorfeinfahrt aufgestellt werden.

Aus einem Aktenvermerk der BH vom 10. Jänner 1980 ergibt sich, daß die Verlegung der Werbeeinrichtung über Anregung der Verkehrsabteilung erfolgt sei, die an der ursprünglichen Stelle eine Verkehrstafel anbringen wolle. Zur Vermeidung von Verwaltungsabgaben unterbleibe eine formelle Bewilligung; die Verlegung werde lediglich "zur Kenntnis genommen".

Mit Schreiben vom 6. Februar und 2. Mai 1991 ersuchte die beschwerdeführende Partei die BH um Erteilung einer Bewilligung zur Anbringung einer Zusatztafel auf der bereits bestehenden ("verlegten") Hinweistafel im Format von 0,30 x 2,50 m mit der Aufschrift "Bankomat International" in Verbindung mit den Symbolen für Bankomat und Raiffeisenkasse.

Die BH veranlaßte eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein, in der die Sachverständigen für Verkehrswesen und Landschaftsbildschutz Äußerungen abgaben.

Mit Bescheid vom 24. Mai 1991 gab die BH dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Anbringung einer Zusatztafel auf der bereits aufgestellten Hinweistafel nicht statt. Die Zusatztafel diene keinem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer und sei für diese auch nicht von erheblichem Interesse. Im gegenständlichen Straßenbereich bestehe bereits jetzt eine Überinformation der Straßenbenützer, wodurch die Flüssigkeit, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werde. Der Sachverständige für Landschaftsschutz habe erklärt, daß jede Einschränkung von unnötigen Tafeln zu begrüßen sei.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung, in der sie im wesentlichen darauf verwies, daß ihr Antrag auf Verlegung der mit Bescheid vom 14. Jänner 1976 rechtskräftig genehmigten Hinweistafel über Ersuchen der Behörde im Interesse der Verkehrssicherheit erfolgt sei. Vom damaligen Sachbearbeiter der BH sei ihr schließlich mitgeteilt worden, daß ihr Ansuchen "in Ordnung gehe und stillschweigend toleriert" werde.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. Oktober 1991 wurde der Berufung stattgegeben und der Bescheid der BH vom 24. Mai 1991 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben". Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens vertrat die Landesregierung die Auffassung, daß über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 1. Dezember 1979 auf Verlegung der Hinweistafel ca. 700 m vor der Dorfeinfahrt von M. bis heute noch nicht bescheidmäßig entschieden worden sei. Es entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen, daß die verlegte Hinweistafel als genehmigt anzusehen sei, zumal diese Hinweistafel an einem anderen als dem im Spruch des Bescheides der BH vom 14. Jänner 1976 angeführten Standort errichtet worden sei; im übrigen sei eine Neugestaltung der Tafel erfolgt. Die Erstbehörde werde sich im fortzusetzenden Verfahren mit der straßenverkehrs- bzw. naturschutzrechtlichen Bewilligungsfähigkeit der bereits bestehenden Hinweistafel und der beantragten Zusatztafel auseinanderzusetzen haben.

Die BH holte daraufhin die gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrswesen und des Sachverständigen für Landschaftsbildschutz ein.

Mit Bescheid vom 28. November 1991 gab die BH als Straßenverkehrsbehörde und Naturschutzbehörde erster Instanz dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 1. Dezember 1979 auf Verlegung und Austausch der im Jahre 1976 bewilligten Tafel

1. gemäß § 84 Abs. 2 und 3 StVO und 2. gemäß § 6 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 5 TNSchG (gemeint war dabei jeweils das als "Tiroler Naturschutzgesetz 1991" wiederverlautbarte Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 29/1991) keine Folge (Spruchpunkt I). Dem Antrag vom 6. Februar bzw. 2. Mai 1991 auf Anbringung einer Zusatztafel für den Bankomat wurde 1. gemäß § 84 Abs. 2 und 3 StVO und 2. gemäß § 6 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 5 TNSchG keine Folge gegeben (Spruchpunkt II). Im Spruchpunkt III wurde der beschwerdeführenden Partei die Entfernung der bereits aufgestellten zwei Hinweistafeln 1. gemäß § 84 Abs. 4 StVO und

2. gemäß § 15 Abs. 3 TNSchG unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monates ab Zustellung dieses Bescheides, aufgetragen.

Nach der Begründung hätten sich die Sachverständigen in ihren Äußerungen gegen die Aufstellung der Tafeln ausgesprochen. So habe etwa der Sachverständige für Landschaftsbildschutz erklärt, daß die gegenständlichen Hinweistafeln aufgrund ihrer Größe (insgesamt 2,60 x 1,90 m) und Farbgebung eine äußerst starke Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes bewirkten. Da für die Hinweistafel keine rechtskräftige Bewilligung erteilt werden könne, müsse auch der Antrag auf Aufstellung einer Zusatztafel aus denselben Gründen abgewiesen werden. Da es an einer Bewilligung für die bereits aufgestellten zwei Tafeln fehle, sei auch mit einem Entfernungsauftrag vorzugehen gewesen.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung, in der sie im wesentlichen die Auffassung vertrat, daß für die Verlegung der mit Bescheid vom 14. Jänner 1976 rechtskräftig bewilligten Hinweistafel ein rechtskräftiger mündlicher Bescheid des damaligen Sachbearbeiters der BH vorliege. Diese Bewilligung könne nicht im nachhinein außer Kraft gesetzt werden. Die gegenständliche Hinweistafel sei seit Jahren, ohne auch nur die geringste Verkehrsbeeinträchtigung zu verursachen, ordnungsgemäß aufgestellt.

Die belangte Behörde führte ein ergänzendes

Ermittlungsverfahren durch.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Jänner 1991 (richtig: 1992) wurde die Berufung gegen den Bescheid der BH vom 28. November 1991, soweit sie sich gegen die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO und gegen den Entfernungsauftrag nach § 84 Abs. 4 StVO richtete, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Im übrigen (bezüglich der Frage, ob die gegenständlichen Hinweistafeln nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen bewilligt werden könnten) wurde die Entscheidung vorbehalten (Spruchpunkt II).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. April 1992 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei, soweit sie sich gegen die Verweigerung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 15 Abs. 1 TNSchG 1991 und gegen den Entfernungsauftrag nach § 15 Abs. 3 TNSchG 1991 richtete, als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt I.2. des Bescheides der BH wurde jedoch dahin abgeändert, daß er folgendermaßen zu lauten habe:

"I. Zum Antrag vom 1.12.1979 auf Verlegung und Austausch der im Jahre 1976 bewilligten Tafel:

2) Gemäß § 5 Abs. 1 lit. b Z. 8 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 3 TNSchG 1975 wird dem Antrag keine Folge gegeben."

Nach der Begründung habe die beschwerdeführende Partei ca. 700 m vor dem Dorfeingang von M. bei km 2,950 der B 183 X-Tal-Straße zwei Hinweistafeln angebracht: Die erste, im Laufe des Jahres 1979 aufgestellte, 1,60 x 2,50 m große, grüne Tafel trage die in weißer Farbe gehaltenen Aufschriften "Bank" mit dem Symbol für die Raiffeisenkasse, "700 m" in Verbindung mit einer Pfeilangabe, "Change" in Verbindung mit dem Symbol für Geldwechsel und "Information X" in Verbindung mit dem Symbol für Information. Bei der zweiten Tafel, die im Laufe des Jahres 1991 unterhalb der ersten angebracht worden sei, handle es sich um eine 0,30 x 2,47 m große Zusatztafel. Diese trage die Aufschrift "BANKOMAT INTERNATIONAL" in Verbindung mit dem Symbol für die Raiffeisenkasse und mit dem internationalen Bankomatzeichen. Beide Hinweistafeln stimmten hinsichtlich des Aufstellungsortes, des Formates und der Beschriftung nicht mit der ursprünglich mit Bescheid der BH vom 14. November 1976 bewilligten Tafel überein. Die belangte Behörde habe im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ein Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde eingeholt. In diesem Gutachten heiße es wörtlich:

"Die Tafeln stehen an einer 40 Grad geneigten Böschung, die am Scheitel ca. 6 m hoch ist. An dieser Oberkante und am übrigen Hügel wachsen Birken, Erlen, Lärchen, Traubenkirschen

und ein paar kleine Fichten. ... Die Hintergrundlandschaft wird

vor allem von den Bergen entlang des X-Tales dominiert. Den Horizontabschluß bilden die Gletscher und die Gipfel der X-Alpen. Landschaftsbildprägend ist natürlich die S. mit ihrer hauptsächlich mit Fichte und vereinzelt auch mit Lärchen bewachsenen Flanken auf der Ostseite. In den Hängen auf der rechten Talseite, in Richtung Südwesten blickend, sind neben den Fichten, die den Hauptbestand bilden, auch viele Lärchen vorhanden, die eine interessante optische Strukturierung bewirken. Vom Ort selbst sieht man nur ein paar Häuser auf der linken Straßenseite, der Ortskern mit der Kirche ist durch den Flügel bzw. auch durch die Tafel verdeckt. Fährt man von S. kommend nach M. hinunter, fallen die Tafeln zuerst überhaupt nicht auf, da der Horizont weit darüberliegt und man über die Tafeln hinweg in das Tal blickt. Nähert man sich aber den Tafeln, dann verdecken sie den Ortskern und die komplette rechte Talseite. Die Größe und Form der Tafeln bewirken hinsichtlich Landschaftsbild eine starke Beeinträchtigung insoferne, da das Blickfeld durch den Hügel schon eingeengt wird und die Tafel einen weiteren Teil der Hintergrundlandschaft verdeckt."

Der Landesumweltanwalt habe in seiner Stellungnahme erklärt, die gegenständlichen Hinweistafeln stellten wegen ihrer Größe eine starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Stellungnahme im wesentlichen ausgeführt, daß in unmittelbarer Nähe der Tafeln der Bau einer Tankstelle geplant sei und sich daher die Frage stelle, ob diese nicht eher das Landschaftsbild störe als eine kleingehaltene Hinweistafel.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß die im Laufe des Jahres 1979 aufgestellte Hinweistafel nicht als genehmigt anzusehen sei, zumal sie an einem anderen als dem im Spruch des Bescheides der BH vom 14. Jänner 1976 angeführten Standort errichtet und neu gestaltet worden sei. Das entsprechende Ansuchen der beschwerdeführenden Partei sei nicht - auch nicht mündlich - bescheidmäßig erledigt worden. Auf das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei vom 1. Dezember 1979 auf Verlegung der Hinweistafel sei gemäß Art. III Abs. 8 der Kundmachung der Landesregierung vom 18. März 1991 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Naturschutzgesetzes weiterhin das Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1975, anzuwenden. Auf die Anträge der beschwerdeführenden Partei vom 6. Februar bzw. 2. Mai 1991 auf Anbringung einer Zusatztafel für den Bankomat sei hingegen das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 29/1991 (TNSchG 1991), anzuwenden. Vergleiche man beide Bestimmungen, so zeige sich, daß das TNSchG 1991 gegenüber dem TNSchG nur geringfügig veränderte Regelungen enthalte. Entsprechend den Feststellungen im Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde und den beim Akt befindlichen Lichtbildern sei davon auszugehen, daß durch die Aufstellung der gegenständlichen Hinweistafeln das Landschaftsbild in seiner Eigenart und Schönheit bzw. die Schönheit der Natur beeinträchtigt werde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach den genannten Bestimmungen seien daher nicht gegeben. Da es an einer Bewilligung für beide Hinweistafeln fehle, sei gemäß § 45 Abs. 6 TNSchG 1991 mit einem Entfernungsauftrag vorzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, daß sich die gegenständlichen Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaft befinden, weshalb zur Aufstellung eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Im Beschwerdefall kommen daher die Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen zur Anwendung.

Auf das Ansuchen vom 1. Dezember 1979 ist gemäß Art. III Abs. 8 der Kundmachung der Landesregierung vom 18. März 1991 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Naturschutzgesetzes weiterhin das Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1975, anzuwenden, allerdings - was die belangte Behörde übersehen hat - idF der Novelle LGBl. Nr. 52/1990. Auf das Ansuchen vom 6. Februar bzw. 2. Mai 1991 auf Anbringung einer Zusatztafel für den Bankomat ist das Tiroler Naturschutzgesetz in seiner wiederverlautbarten Fassung, nämlich das TNSchG 1991, anzuwenden.

Der mit "Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen" überschriebene § 14 TNSchG lautet in seinem Abs. 1 idF der Novelle LGBl. Nr. 52/1990 folgendermaßen:

"(1) Die Bewilligung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung einer Werbeeinrichtung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden."

Der im § 14 Abs. 1 TNSchG angeführte, mit "Allgemeine Grundsätze" überschriebene § 1 Abs. 1 idF der genannten Novelle bestimmt:

"(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, daß

  1. a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b) ihr Erholungswert,
  3. c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

    d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

    bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft)."

    Der die "Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen" beinhaltende § 15 TNSchG 1991 hat in seinem Abs. 1 folgende (mit § 14 Abs. 1 idF der Novelle LGBl. Nr. 52/1990 wortgleiche) Fassung:

"(1) Die Bewilligung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung einer Werbeeinrichtung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden."

Durch die Anwendung des § 14 TNSchG in seiner Stammfassung in Punkt I.2 des von der belangten Behörde abgeänderten Spruches der BH ist allerdings eine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei nicht eingetreten, da sowohl in § 14 Abs. 1 TNSchG als auch in § 15 Abs. 1 TNSchG 1991 das Landschaftsbild vor nachteiligen menschlichen Beeinträchtigungen geschützt werden soll.

Für die Beantwortung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff nachteilig beeinflußt wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; sind das Landschaftsbild (mit-)prägende anthropogene Eingriffe vorhanden, so ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0002, und die dort angeführte Vorjudikatur).

In der Beschwerde wird die Feststellung der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt, daß die streitgegenständlichen Hinweistafeln das Landschaftsbild nachteilig beeinflussen. Im Hinblick auf die auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen beruhende, großräumige Beschreibung der Landschaft, kann diese Feststellung vom Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig erkannt werden.

Die beschwerdeführende Partei vertritt allerdings die Auffassung, daß die Verlegung der Hinweistafel aufgrund ihres Antrages vom 1. Dezember 1979 mit einem rechtskräftigen mündlichen Bescheid des damaligen Sachbearbeiters der BH bewilligt worden sei.

Diesem Vorbringen ist nicht beizupflichten.

Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist nach § 62 Abs. 2 AVG, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

Nach dem im Jahre 1980 (im Zeitpunkt der "Zurkenntnisnahme" der Verlegung durch den zuständigen Sachbearbeiter der BH) noch geltenden § 27 Abs. 3 TNSchG war ein Bescheid, mit dem eine Bewilligung nach diesem Gesetz oder nach einer in seiner Durchführung erlassenen Verordnung erteilt wird, sofern er nicht im Zuge einer mündlichen Verhandlung erlassen wird, schriftlich zu erlassen. Eine schriftliche Erlassung erfolgte nicht.

Nach Lage der Verwaltungsakten wurde aufgrund des Antrages der beschwerdeführenden Partei vom 1. Dezember 1979 auch keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach einem Aktenvermerk vom 10. Jänner 1980 wurde die Verlegung der Hinweistafel ohne formelle Bewilligung von der BH "lediglich zur Kenntnis genommen". Abgesehen von der Frage, ob in dieser - scheinbar auf telefonischem Wege erfolgten - Zurkenntnisnahme die Verkündung eines Bescheides erblickt werden kann, so fehlt es jedenfalls an der entsprechenden Beurkundung in Form einer Niederschrift. Die Unterlassung der Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG hat aber zur Folge, daß der Bescheid nicht existent wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. September 1985, Zl. 84/10/0288). Über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 1. Dezember 1979 wurde erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. April 1992 entschieden. Daher waren weder eine Vernehmung des früheren Sachbearbeiters der BH noch weitere Erhebungen zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich. Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liege somit nicht vor.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein "fair trial" und auf den gesetzlichen Richter kann nicht darin erblickt werden, daß die belangte Behörde sowohl im Verfahren nach der Straßenverkehrsordnung (gemeint ist dabei der Bescheid vom 30. Jänner 1992) als auch im gegenständlichen Verfahren nach dem Naturschutzgesetz tätig geworden ist.

Der beschwerdeführenden Partei kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei derart mangelhaft, daß er nicht nachvollzogen werden könne.

Dies gilt auch für die begründungslose Behauptung, es sei "Verfristung und Verjährung" eingetreten. Im Verfahren betreffend die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen ist der Eintritt von Verjährung nicht vorgesehen.

Da es im Beschwerdefall an einer Bewilligung der Werbeeinrichtungen fehlte, handelte die belangte Behörde auch nicht rechtswidrig, wenn sie einen Entfernungsauftrag erließ.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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