VwGH 92/09/0302

VwGH92/09/030218.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der Z G.m.b.H. in G, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 3. September 1992, Zl. IIIe 6702 B / 800204, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1991/684;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1991/684;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Arbeitsamt hat mit Bescheid vom 5. August 1992 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den jugoslawischen Staatsangehörigen N.P. als Kraftfahrer mit der Begründung abgewiesen, daß keiner der wegen der überschrittenen Landeshöchstzahl erforderlichen wichtigen Gründe für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG vorliege.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei vertragliche Verpflichtungen eingegangen, für deren Einhaltung sie Kraftfahrer mit den notwendigen Kenntnissen benötige. Die Ablehnung ihres Antrages bedeute daher eine grobe Existenzgefährdung für ihren Betrieb und damit den Verlust weiterer Arbeitsplätze auch von Inländern.

Dieser Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. September 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 20 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage keine Tatsachen erkennen können, die die Erteilung der Beschäftigung im Sinne gesamtwirtschaftlicher oder öffentlicher Interessen gerechtfertigt hätte. Auch die Berufungseinwendungen der Beschwerdeführerin und die in diesem Zusammenhang durchgeführten weiteren Ermittlungen hätten kein anderes Ergebnis bewirken können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung verletzt und führt dazu aus, die beantragte Bewilligung stehe sehr wohl im gesamtwirtschaftlichen und öffentlichen Interesse. Es lägen durchaus "einige wegen der überschrittenen Landeshöchstzahl erforderlichen wichtigen Gründe gem. § 4 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz" vor. Dazu verweist die Beschwerdeführerin wie bereits im Verwaltungsverfahren auf ihre gegenüber der Firma T eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen. Trotz intensiver Bemühungen sei es der Beschwerdeführerin bisher unmöglich geblieben, hiefür inländische Fahrer aufzutreiben, die sowohl die legistischen Voraussetzungen (Führerschein) als auch die Erfahrung im Umgang mit großen Betonfahrzeugen hätten. Die Bemühungen der Beschwerdeführerin um derartige Kräfte beim Arbeitsamt seien mangels Vorhandenseins geeigneter Arbeitskräfte gescheitert. Da die Beschwerdeführerin mangels geeigneter Fahrer ihren Auslieferungsverträgen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen könne, werde sie ohne die Beschäftigung des N.P. ihre Auftraggeber verlieren, was eine grobe Existenzgefährdung für den Betrieb der Beschwerdeführerin und für die dort beschäftigten Inländer bedeute.

Die belangte Behörde hat die Akten des bei ihr abgeführten Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG gestützt.

Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lauten:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

  1. 1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
  2. 2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
    1. a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
    2. b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
    3. c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
    4. d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
  1. 3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
  2. 4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

    Die belangte Behörde ist - wie bereits das erstinstanzliche Arbeitsamt - vom Vorliegen einer Überschreitung der Landeshöchstzahl ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Annahme der Anwendungsvoraussetzung für das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG in ihrer Berufung nichts vorgebracht und in ihrer Beschwerde zu erkennen gegeben, daß sie selbst ebenfalls von der "überschrittenen Landeshöchstzahl" ausgeht. Mit Rücksicht darauf wäre sie verhalten gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG maßgebend hätten sein können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284). Ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof beschränkt sich jedoch auf den Hinweis, sie könne den von ihr eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ohne Beschäftigung des N.P. nicht nachkommen, wodurch ihr Betrieb und die dortigen Arbeitsplätze gefährdet seien. Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend entgegen, daß es sich bei diesem von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Anliegen um ein einzelbetriebliches Interesse handle, dem keinesfalls die Bedeutung öffentlicher oder gesamtwirtschaftlicher Interessen zukomme. Durch den bloßen Hinweis auf die infolge des Arbeitskräftemangels drohende Gefährdung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, daß dem N.P. die Bedeutung einer Schlüsselkraft zur Erhaltung dieser Arbeitsplätze zukäme. Ein Hinweis auf eine der Beschwerdeführerin möglicherweise unterlaufene innerbetriebliche Fehldisposition stellt noch kein Vorbringen dar, aus welchem sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG ableiten ließe. Dasselbe trifft für das - im übrigen gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Neuerung unzulässige - Beschwerdevorbringen zu, die Beschwerdeführerin habe sich (rechtzeitig?) um geeignete Kräfte beim Arbeitsamt bemüht, habe jedoch auf diesem Wege keine solchen auftreiben können.

    Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Abhaltung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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