Normen
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §43;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §44;
B-VG Art117 Abs6;
B-VG Art20 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §101 Abs1 litc;
GdBG Innsbruck 1970 §17 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §17 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §80;
Statut Innsbruck 1975 §36 Abs2;
Statut Innsbruck 1975 §36 Abs3;
StPO §271;
VwRallg;
ZPO §292;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §43;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §44;
B-VG Art117 Abs6;
B-VG Art20 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §101 Abs1 litc;
GdBG Innsbruck 1970 §17 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §17 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §80;
Statut Innsbruck 1975 §36 Abs2;
Statut Innsbruck 1975 §36 Abs3;
StPO §271;
VwRallg;
ZPO §292;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich
a) des Schuldspruches, der Beschwerdeführer habe im September 1989 durch Intervention bei Hofrat N, Amt der Tiroler Landesregierung und bei X in T die Typisierung (Einzelgenehmigung) des von der Stadtgemeinde Innsbruck bereits bestellten Kleinlastkraftwagens zu verhindern versucht, womit eine Schädigung der Interessen der Stadtgemeinde Innsbruck verbunden gewesen sei. Durch die Intervention bei X habe er den Eindruck erweckt, daß hinsichtlich der Anschaffung des Kleinlastkraftwagens amtsinterne Querelen bestünden. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer die allgemeine Dienstpflicht zur Wahrung des Standesansehens nach § 17 Abs. 2 IGBG verletzt,
b) der Verhängung der Disziplinarstrafe der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand für die Dauer von drei Jahren ohne Minderung des Ruhegenusses und
c) des Ausspruches, daß die einbehaltenen Bezüge gemäß § 114 Abs. 2 IGBG nicht nachzuzahlen sind wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Bezüglich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensablaufes wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1992, G 95/92-7, verwiesen, mit welchem der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1992, im § 17 Abs. 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. für Tirol Nr. 44/1970 (IGBG), die Worte "den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten" als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen worden war.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer nach durchgeführter mündlicher Verhandlung - soweit für die Beschwerde von Relevanz - schuldig erkannt, er habe
1) im September 1989 durch Intervention bei Hofrat N, Amt der Tiroler Landesregierung und bei X in T die Typisierung (Einzelgenehmigung) des von der Stadtgemeinde Innsbruck bereits bestellten Kleinlastkraftwagens zu verhindern versucht, womit eine Schädigung der Interessen der Stadtgemeinde Innsbruck verbunden gewesen sei. Durch die Intervention bei X habe er den Eindruck erweckt, daß hinsichtlich der Anschaffung des Kleinlastkraftwagens amtsinterne Querelen bestünden. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer die allgemeine Dienstpflicht zur Wahrung des Standesansehens nach § 17 Abs. 2 IGBG verletzt;
- 2) es abgelehnt, die Weisungen der Magistratsdirektion vom
- 13. und 26. September 1989, Zl. MD-1097/1989, zur Auszahlungsanordnung hinsichtlich des Kaufpreises für einen bereits gelieferten Kleinlastwagen zu befolgen und hiedurch die allgemeine Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 IGBG, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten, verletzt und
3) sich ausdrücklich geweigert, die ihm mit den Schreiben der Magistratsdirektion vom 29. Juni 1989, Zl. MD-6/1989, vom 24. April 1989, Zl. MD-3643/1989, und vom 4. Juli 1989, Zl. MD-2957/1988, erteilten dienstrechtlichen Anordnungen entgegenzunehmen und hiedurch die allgemeinen Dienstpflichten des § 17 Abs. 1, 2 und 4 IGBG verletzt.
Der Beschwerdeführer habe durch dieses Verhalten ein Dienstvergehen iSd § 59 Abs. 1 leg. cit. begangen. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 61 Abs. 1 lit. e IGBG die Disziplinarstrafe der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand für die Dauer von drei Jahren ohne Minderung des Ruhegenusses verhängt. Unter einem wurde unter Berufung auf § 114 Abs. 2 IGBG ausgesprochen, daß die einbehaltenen Bezüge nicht nachzuzahlen seien.
Gegen diese Aussprüche im angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der in diesem Umfang Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Beschwerdeführer erstattete zur Gegenschrift eine Replik.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht darauf, daß er nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1, 2 und 4 IGBG einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt und solcherart nicht mit einer Disziplinarstrafe bestraft werde und die einbehaltenen Beträge nachbezahlt erhalte, verletzt.
In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zunächst vor, der Vorsitzende der belangten Behörde habe in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1990 verkündet, das Erkenntnis der Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe vom 6. Juni 1990 sei aufzuheben und die Sache wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens an den Disziplinarsenat zurückzuverweisen, wobei die belangte Behörde aber selbst die Wiederholung des Verfahrens durchführen werde. Diese Aussage sei in der Niederschrift der Berufungsverhandlung nicht festgehalten. Daraus resultiere eine Verletzung des § 101 Abs. 1 lit. c IGBG.
Mit diesem Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt des bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Protokoll vom 18. Dezember 1990 über die mündliche Berufungsverhandlung in Widerspruch, wo ein Beschluß auf Beweisergänzung und -wiederholung durch die belangte Behörde beurkundet wird.
Da Einwendungen gegen das Protokoll (§ 271 StPO iVm § 80 IGBG) nicht erhoben wurden, liefert dieses als öffentliche Urkunde iSd § 292 ZPO den VOLLEN Beweis darüber, was während der mündlichen Verhandlung verfügt oder erklärt wurde.
Gemäß § 101 Abs. 1 lit. c IGBG entscheidet der Berufungssenat ohne mündliche Verhandlung, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens seine Wiederholung in erster Instanz erforderlich machen; in diesem Falle ist das Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Sache an den Disziplinarsenat zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.
Aus der konditionalen Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge mittels der Konjunktion "wenn" im Zusammenhang mit den verba legalia "erforderlich machen" erhellt, daß der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine möglichst beschleunigte Erledigung herbeiführen will und daher dieser Regelung ein Ausnahmecharakter zukommt. Es besteht kein Recht des Beschuldigten auf Zurückverweisung der Sache an die Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe. Dazu kommt, daß die belangte Behörde nach pflichtgemäßer Prüfung aller Umstände des Beschwerdefalles im Interesse einer ökonomischen und raschen Erledigung des Disziplinarverfahrens die Beweisergänzung im Zuge einer mündlichen Verhandlung für geboten erachtete. Solcherart kann dies dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht zum Nachteil gereichen.
Zum Schuldspruch 1) trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes im wesentlichen vor, er habe keine Interventionen durchgeführt. Zweck dieser in Wahrnehmung diestlicher Obliegenheiten geführten Gespräche sei es gewesen, sicherzustellen, daß das noch nicht umgebaute Fahrgestell des Kleinlastwagens so umgebaut werde, daß es neben den betrieblichen Erfordernissen auch die für die Erteilung der behördlichen Einzelgenehmigung erforderlichen Voraussetzungen aufweise. Er habe solcherart im Interesse der Stadt Innsbruck gehandelt. Jedenfalls lasse der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt die Annahme, es seien hiedurch Dienstpflichten nach § 17 Abs. 1 und 2 IGBG verletzt worden, rechtens nicht zu.
Dieses Vorbringen ist begründet.
Gemäß § 17 Abs. 1 IGBG hat der Beamte seine ganze Kraft dem Dienst zu widmen und seinen dienstlichen Verpflichtungen in vollem Umfang nach bestem Wissen und mit anhaltendem Fleiß unparteilich und uneigennützig nachzukommen.
Diese Bestimmung normiert zunächst in Form einer Generalklausel die Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe an den Dienst. Die Pflicht, seine ganze Kraft dem Dienst zu widmen, bedeutet, daß der Beamte mit innerer Verbundenheit und Aufgeschlossenheit und Interesse an die sich stets erneuernden Aufgaben herangehen muß, einschließlich der Pflicht, sich fortzubilden, um ständig den Aufgaben seines Amts gewachsen zu sein. Ein Beamter hat seine volle Arbeitskraft einzusetzen.
Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit in der Amtsführung bedeutet, daß der Beamte weder in Ausübung seines Amts noch im Zusammenhang mit seinem Amt sich selbst oder einer ihm nahestehenden Person einen unberechtigten Vorteil verschafft, noch einen solchen von einem Dritten fordert, sich versprechen oder gewähren läßt. Hierbei handelt es sich um eine elementare Beamtenpflicht.
Nach der Anordnung des § 17 Abs. 2 IGBG hat der Beamte in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und ihnen und allen übrigen Bediensteten sowie den Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen.
Diese Bestimmung bildet die Grundsatznorm für das Verhalten des Beamten. Es handelt sich um eine richtungsweisende, die Maßstäbe setzende Grundpflicht, die gleichzeitig den disziplinarrechtlichen Grundtatbestand bildet. Ein Beamter handelt dann dienstpflichtwidrig, wenn sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Dienstes der für seinen Beruf als Beamter erforderlichen Achtung und dem erforderlichen Vertrauen nicht gerecht wird, wobei für das innerdienstliche und das außerdienstliche Verhalten unterschiedlich hohe Anforderungen bestehen.
Anstand und Achtung sind in ihrem Kern idente Begriffe, nämlich Formen der Anerkennung derselben Persönlichkeitswerte, deren Bezeichnung der Begriff der Integrität am nächsten kommt.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid diente die Vorsprache des Beschwerdeführers bei Hermann Plangger jun. demselben Zweck wie seine Intervention bei Hofrat N, nämlich dem Versuch, die Typisierung des im Mittelpunkt auch des vorliegenden Rechtsstreites stehenden Fahrzeuges samt Aufbau zu verhindern.
Die in § 17 Abs. 2 IGBG normierte Pflicht zu anständigem und achtungsvollem Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien schließt nicht aus, daß ein leitender Beamter, der sich aus Sorge über einen vermeintlichen Mißstand im Zusammenhang mit dem Beschaffungsvorgang des Kleinlastkraftwagens sogar genötigt sah, am 22. September 1989 gegen den Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck Anzeige an die Staatsanwaltschaft Innsbruck zu erstatten, zu diesem Zeitpunkt in Wahrnehmung der ihm obliegenden Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gegenüber einem Mitarbeiter und einer Partei mit Kritik für seine Sache eintritt. Kritische Wertungen sind dann zulässig, wenn sie eine sachliche Grundlage haben und auch für die Gegenseite erkennbar dem sachlichen Ziel der Rechtswahrung dienen.
Soweit ein Beamter in objektiv und subjektiv vertretbarer Weise an dienstlichen Vorgängen Kritik übt, begeht er tatbestandsmäßig keine Dienstpflichtverletzung nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 IGBG. Allein der Umstand, daß nach dem festgestellten Sachverhalt der Beschwerdeführer im Gespräch mit Hofrat N neben sachlichen d.h. die Einzeltypengenehmigung betreffenden Fragen nach dem KFG und im Gespräch mit X neben den Umbau betreffenden Fragen auch den Beschaffungsvorgang zur Sprache brachte, rechtfertigt nicht die von der Behörde gezogene Schlußfolgerung, die Vorsprachen seien ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Typengenehmigung nach dem KFG erfolgt. Daß der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten gegenüber einem Außenstehenden seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 19 IGBG) verletzt hätte, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt.
Zu dem vom Schuldspruch 2) erfaßten Vorwurf hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem dem Beschwerdeführer gegenüber erflossenen Erkenntnis vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0112, ausführlich dargelegt, daß die vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden Rechtsstreit behauptete angebliche Strafgesetzwidrigkeit der Anweisung des Kaufpreises für den streitverfangenen Kleinlastkraftwagen allenfalls im zugrundeliegenden Vergabevorgang gesehen werden kann, nicht aber in der rechtsgeschäftlich begründeten Anweisung des für die erbrachte Leistung zu zahlenden Entgeltes.
Die bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden beiden schriftlichen Weisungen des Magistratsdirektors vom
13. und 26. September 1989, die Auszahlung für den streitverfangenen Kleinlastkraftwagen durchzuführen, sind unmißverständlich. Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1991, Zl. 91/09/0002).
Der belangten Behörde ist daher keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie die vom Schuldspruch 2) erfaßte Dienstverweigerung des Beschwerdeführers als Dienstpflichtverletzung gewürdigt hat.
Hinsichtlich des Schuldspruches 3) trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, für die Lösung dieser Streitfrage sei zu klären ob Senatsrat Dr. L Vorgesetzter der Leiter von Magistratsabteilungen sei, wenn er nicht als Magistratsdirektor-Stellvertreter gemäß § 36 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. für Tirol Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/1992, als Leiter des inneren Dienstes tätig sei. In § 2 Abs. 2 letzter Satz der Geschäftsordnung für den Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck sei geregelt, daß die Abteilungsleiter dem Magistratsdirektor unmittelbar unterstellt seien. Da Senatsrat Dr. L nicht als Vorgesetzter des Beschwerdeführers iSd Art. 20 Abs. 1 B-VG tätig gewesen sei, als er seine Anordnungen an den Beschwerdeführer gerichtet habe, sei dieser nicht verpflichtet gewesen, dessen Anordnungen entgegenzunehmen.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.
Gemäß dem oben wiedergegebenen § 17 Abs. 2 IGBG hat der Beamte u.a. den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten.
Erste Voraussetzung für die Weisungsbefugnis ist die Stellung als Vorgesetzter. Vorgesetzter ist derjenige, der den Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen (Weisungen) erteilen kann. Vorgesetzte sind daher entsprechend der Organisation (Geschäftsordnung) einer Behörde neben dem Behördenleiter die Abteilungsleiter, Referenten, Sachgebietsleiter jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches für die Dauer der Beauftragung mit den entsprechenden Aufgaben. Der Vorgesetzte muß im Rahmen seiner Zuständigkeit handeln. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit können in einem Spannungsverhältnis zur Verpflichtung zum Vollzug von Gesetzen stehen. Im hierarchischen Aufbau der Verwaltung ist die Weisungsgebundenheit eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der Verwaltung. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit sind die Grundlage für eine funktionsfähige Geschäftsführung einer Behörde. Dieser Grundsatz ist für das Verfassungssystem der Republik Österreich unverzichtbar (vgl. Art. 20 Abs. 1 B-VG).
Gemäß Art. 117 Abs. 6 B-VG werden die Geschäfte der Gemeinden durch das Gemeindeamt (Stadtamt), jene der Städte mit eigenem Statut durch den Magistrat besorgt. Zum Leiter des inneren Dienstes des Magistrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu bestellen.
In Ausführung der zuletzt genannten Verfassungsbestimmung, welche die Grundlage für eine autokratische Verwaltungsorganisation bildet (vgl. Gröll, Die Stellung des Magistrats in der österreichischen Gemeindeverfassung, ÖJZ. 1965, S. 596 ff) bestimmt § 36 Abs. 2 des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck, daß die Leitung des inneren Dienstes des Stadtmagistrates dem Magistratsdirektor obliegt. Er untersteht unmittelbar dem Bürgermeister. Nach der Anordnung des Abs. 3 der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung vertritt den Magistratsdirektor im Verhinderungsfall der rangälteste rechtskundige Verwaltungsbeamte des Stadtmagistrates. Der Bürgermeister kann auch einen anderen dieser Beamten mit der Vertretung betrauen.
Verhinderung als Voraussetzung für den Vertretungsfall ist jede tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, die konkrete Aufgabe wahrzunehmen, deren Erfüllung dem Magistratsdirektor nach dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck obliegt. Verhinderungsgründe können vielfältiger Art sein. Der "klassische" Verhinderungsgrund ist die körperliche Abwesenheit. Ob diese Abwesenheit auf Urlaub, Dienstbefreiung, Dienstreise, Krankheit oder anderen Gründen beruht, ist für den Vertretungsfall ohne Bedeutung. Eine "Verhinderung" trotz Anwesenheit im Amt wird, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, rechtens kaum möglich sein.
Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens verfügte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck aus Anlaß der Neubestellung des Magistratsdirektors unter Berufung auf § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck mit Rundschreiben vom 22. Dezember 1982, Zl. MD-6370/1982, daß der Magistratsdirektor-Stellvertreter
a) die Vertretung des Magistratsdirektors bei dessen Abwesenheit in dessen gesamten Geschäftsbereich und
b) die ständige Vertretung und Unterstützung des Magistratsdirektors in Teilbereichen gemäß Anordnung durch den Magistratsdirektor bzw. die Stadtführung, beispielsweise Aufgaben der Koordination städtischer Dienststellen, wahrzunehmen hat.
Damit aber ist dargetan, daß der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck, der die rechtliche Verantwortung für die gesamte Gemeindeverwaltung trägt, den Magistratsdirektor-Stellvertreter offenkundig zur Entlastung des Magistratsdirektors in bestimmten Teilbereichen gemäß Anordnung des Magistratsdirektors zur Verwaltungsleitung ermächtigt hat. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlaß zur Annahme, der Magistratsdirektor-Stellvertreter hätte im Falle der dem Beschwerdeführer schriftlich erteilten Weisungen nicht im Rahmen der ihm übertragenen Vertretungspflicht gehandelt.
Bei dieser vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck getroffenen inneren Gliederung der Magistratsdirektion durfte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden, bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden schriftlichen Weisungen des Magistratsdirektor-Stellvertreters vom 24. April und vom 4. Juli 1989 nicht auf den Ablehnungsgrund der Weisung von einem unzuständigen Organ stützen. Daß die belangte Behörde dieses Verhalten auch unter den Tatbestand des § 17 Abs. 1 und Abs. 4 IGBG subsumierte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Solcherart erweist sich der angefochtene Bescheid im Umfang der Bestätigung des Schuldspruches 1), des Ausspruches der Disziplinarstrafe der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand für die Dauer von drei Jahren ohne Minderung des Ruhegenusses und des Ausspruches über die Nachzahlung der einbehaltenen Beträge nach § 114 Abs. 2 IGBG, welcher mit der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren beantragten Aufhebung aller Schuldsprüche auch ohne ausdrückliche gesonderte Anfechtung in der Berufung in einem untrennbaren Konnex steht, als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG der Aufhebung verfallen mußte. Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung der Schuldsprüche 2) und 3) richtet, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Der Ersatz der Stempelgebühren war mit S 720,-- (je S 120,-- für zwei Ausfertigungen der Beschwerde und die Vollmacht sowie S 180,-- für die Kopie des angefochtenen Bescheides und die Geschäftsordnung) zu bestimmen.
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