Normen
AVG §8;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §21 Abs2;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §51;
AVG §8;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §21 Abs2;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §51;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 4. Mai 1988 wurden dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 1 und 4 des Tiroler Luftreinhaltegesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 68/1973, für den Betrieb seines Roxidationsstalles zur Schweinemast drei Auflagen erteilt.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde M vom 6. Juli 1989 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde über Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Mai 1990 aufgehoben und die Angelegenheit an den Gemeindevorstand der Gemeinde M zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 4. Juli 1990 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde M die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich als unbegründet ab. Auch diesen Bescheid behob der Landeshauptmann von Tirol über Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18. September 1990 und wies die Angelegenheit an den Gemeindevorstand der Gemeinde M zurück.
Da der Gemeindevorstand der Gemeinde M nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers entschied, stellten die vier dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als mitbeteiligte Parteien zugezogenen Nachbarn des Beschwerdeführers einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Gemeinde M gemäß § 73 Abs. 2 AVG. Diesen Antrag wies der Gemeinderat der Gemeinde M mit Bescheid vom 25. November 1991 mit der Begründung ab, daß die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Gemeindevorstandes zurückzuführen sei.
Mit Bescheid vom 27. November 1991 gab der Gemeindevorstand der Gemeinde M der Berufung des Beschwerdeführers gegen den obgenannten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 4. Mai 1988 gemäß § 4 Abs. 1 des Tiroler Luftreinhaltegesetzes teilweise Folge und genehmigte den Betrieb des Roxidationsstalles des Beschwerdeführers für die Schweinemast unter näher angeführten Bedingungen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Jänner 1992 wurde über Vorstellung der mitbeteiligten Parteien der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde M vom 25. November 1991 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen; dies mit der Begründung, daß - entgegen der Auffassung des Gemeinderates - die Verzögerung mit der Berufungsentscheidung ausschließlich auf ein Verschulden des Gemeindevorstandes zurückzuführen sei.
Mit Bescheid vom 26. Mai 1992 hob der Landeshauptmann von Tirol diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf und gab der Vorstellung der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde M vom 25. November 1991 keine Folge. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß der Gemeindevorstand der Gemeinde M nach Zustellung des Bescheides des Gemeinderates seine Zuständigkeit rechtens wahrgenommen und mit Bescheid vom 27. November 1991 in der Sache selbst entschieden habe. Aus diesem Grund könnten sich die mitbeteiligten Parteien als Vorstellungswerber nicht mehr hinsichtlich der Geltendmachung der Entscheidungspflicht beschwert erachten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde I. auch der Bescheid vom 26. Mai 1992 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben, der Vorstellung der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde M vom 25. November 1991 Folge gegeben, dessen Bescheid aufgehoben und die Rechtssache an den Gemeinderat zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen, und II. a) über Vorstellung der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde M vom 27. November 1991 auch dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde, nämlich den Gemeinderat der Gemeinde M, zurückverwiesen, und II. b) der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid des Gemeindevorstandes keine Folge gegeben. Punkt I. dieses Bescheides wurde damit begründet, daß die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 26. Mai 1992 übersehen habe, daß der Devolutionsantrag der mitbeteiligten Parteien bereits am 19. November 1991 an den Gemeinderat der Gemeinde M (dort eingelangt am 20. November 1991) gestellt worden sei, die Entscheidung des säumigen Gemeindevorstandes jedoch erst vom 27. November 1991 datiere. Mit Einbringung des Devolutionsantrages beim Gemeinderat sei jedoch die Zuständigkeit zur Entscheidung bereits auf diese Behörde übergegangen. Der Gemeindevorstand habe damit seine Zuständigkeit verloren. Der nach diesem Zeitpunkt erlassene Bescheid sei daher infolge Unzuständigkeit rechtswidrig. Das heiße, daß die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 26. Mai 1992 rechtsirrig den von einer unzuständigen Behörde erlassenen Bescheid rechtlich gebilligt habe. II. a) begründete die belangte Behörde damit, daß unter Zugrundelegung der unter Spruchpunkt I. dargelegten Rechtslage der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde M wegen Unzuständigkeit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den zuständigen Gemeinderat zurückzuverweisen gewesen sei. Den Spruchpunkt II. b) begründete die belangte Behörde damit, daß der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung beantragt habe, die Angelegenheit wegen Verletzung seiner Rechte an den Gemeindevorstand zurückzuverweisen. Da jedoch, wie sich aus den Spruchpunkten I. und II. a) ergebe, die Zuständigkeit zur Entscheidung nunmehr beim Gemeinderat der Gemeinde M liege, habe der Vorstellung des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit des Gemeindevorstandes kein Erfolg beschieden sein können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer als mitbeteiligte Partei nur den "Bürgermeister der Gemeinde M" anführte.
Mit Berichterverfügung vom 11. Jänner 1993 wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG aufgefordert, fünf weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die unter 1. bis 4. angeführten mitbeteiligten Parteien und den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beizubringen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte daraufhin innerhalb der gesetzten Frist fünf Ablichtungen des Beschwerdeschriftsatzes vor, von denen jedenfalls vier nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sind.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die erst- bis viertmitbeteiligten Parteien beantragten in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Einstellung des Beschwerdeverfahrens mangels Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages durch den Beschwerdeführer (wegen Nichtunterfertigung der vorgelegten vier ihnen zugestellten Ablichtungen der Beschwerde), in eventu die Abweisung der Beschwerde. Die ebenfalls als Mitbeteiligte dem Verfahren beigezogene Gemeinde M beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung mit der aus § 33 Abs. 1 VwGG abzuleitenden Rechtsfolge, daß die Beschwerde in einem solchen Fall in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Nach § 24 Abs. 2 VwGG müssen u.a. die Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein, sofern nicht die Voraussetzungen des zweiten Satzes dieser Bestimmung vorliegen.
Nach § 29 VwGG ist dann, wenn die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister ist, außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den zuständigen Bundesminister beizubringen.
Unter einer Ausfertigung der Beschwerde im Sinne der §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG ist in den Fällen, in denen - so wie im Beschwerdefall - die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 zweiter Satz VwGG nicht gegeben sind, nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen. Die Nachreichung der Ablichtung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes - auch nicht in Ablichtung - aufscheint, kann nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden (vgl. u.a. die Beschlüsse vom 17. Dezember 1982, Zl. 82/04/0219, vom 11. September 1986, Zl. 86/06/0149, und vom 14. Oktober 1991, Zl. 91/15/0060).
Unter der Voraussetzung, daß die unter 1. bis 4. angeführten, dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Personen als mitbeteiligte Parteien im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGG anzusehen sind, hat demgemäß die bloße Vorlage von Ablichtungen von nicht mit der Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes versehenen Beschwerdeschriftsätzen für sie die Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbefolgung des dann berechtigten Berichterauftrages zur Folge.
Diese Voraussetzung liegt aus nachstehenden Gründen vor:
Gemäß § 21 Abs. 1 VwGG sind Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unter anderem die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Nach § 21 Abs. 2 leg. cit. ist auch dann, wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
Entsprechend dem § 21 Abs. 2 VwGG stand zunächst der Berechtigung des Berichterauftrages vom 11. Jänner 1993 nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde die nunmehr unter 1. bis 4. bezeichneten mitbeteiligten Personen nicht als solche angeführt hat; die Verantwortung für die Beiziehung Mitbeteiligter im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren trägt vielmehr nach § 21 Abs. 2 leg. cit. der Verwaltungsgerichtshof selbst (vgl. Oberndorfer, Die österrreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 101). Unter der Voraussetzung ihrer Parteistellung im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG entsprach daher die Berichterverfügung hinsichtlich der unter 1. bis 4. angeführten Personen den Bestimmungen der §§ 34 Abs. 2 und 24 Abs. 1 VwGG.
Da die Parteistellung als Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 21 Abs. 1 VwGG davon abhängt, daß der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in seinen rechtlichen Interessen berührt wird, ist nicht entscheidend, ob ihm im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder nicht:
Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren muß nicht notwendigerweise zur Konsequenz haben, daß der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung eines Verwaltungsaktes durch eine andere Partei in seinen rechtlichen Interessen berührt wird (vgl. dazu u.a. den Beschluß vom 25. Mai 1981, Zl. 3645/80, und das Erkenntnis vom 28. September 1992, Zl. 91/10/0205). Eine Partei des Verwaltungsverfahrens ist aber auch dann nicht als mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 21 Abs. 1 VwGG anzusehen, wenn ihre rechtlichen Interessen im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid mit denen des Beschwerdeführers gleichgelagert sind. Denn da die Parteistellung als Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 21 Abs. 1 VwGG davon abhängt, daß der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in seinen rechtlichen Interessen berührt wird, kann nur derjenige mitbeteiligte Partei sein, dessen rechtlich geschützte Interessenlage im Widerspruch zu den rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers steht. Mitbeteiligte Parteien sind daher nur diejenigen Personen, die bei Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch den Verwaltungsgerichtshof in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt oder verkürzt werden (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 100, mit Judikaturhinweisen; vgl. überdies die Erkenntnisse vom 27. Februar 1990, Zl. 89/08/0099, und vom 27. März 1990, Zl. 89/08/0204).
Umgekehrt schließt der Mangel der Parteistellung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht eine solche als mitbeteiligte Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus; maßgebend ist auch in einem solchen Fall, ob der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes (also die Aufhebung desselben) in seinen rechtlichen Interessen berührt wird (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Februar 1950, Slg. Nr. 1265/A). Der Bereich der nach § 21 Abs. 1 VwGG in Betracht kommenden "rechtlichen Interessen" (und nicht bloß wirtschaftlichen Interessen: vgl. die Erkenntnisse vom 28. April 1966, Slg. Nr. 6912/A, und vom 28. November 1977, Slg. Nr. 9441/A) muß, da der Gesetzgeber keine ausdrückliche nähere Regelung trifft, unter Bedachtnahme auf die Kontrollaufgabe des Verwaltungsgerichtshofes abgegrenzt werden. Demnach sind nur solche rechtlich geschützten Interessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, die nach den jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung dieser Aufgabe rechtlich bedeutsam sein können (vgl. Erkenntnis vom 28. November 1977, Slg. Nr. 9441/A), die vom angefochtenen Bescheid rechtswirksam erfaßt werden (vgl. Erkenntnis vom 28. November 1978, Zl. 1051/77). Der Sinn der Mitbeteiligtenstellung liegt sohin darin, den Personen, für welche die Aufhebung des angefochtenen Bescheides einen Rechtsnachteil bedeuten würde, eine kontradiktorische Einflußmöglichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verschaffen (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 100). Als mitbeteiligte Parteien können demnach nur Personen angesehen werden, die schon Rechte erlangt haben, welche durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten (vgl. u.a. den Beschluß vom 11. November 1991, Zl. 91/10/0008).
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze wurden die unter 1. bis 4. angeführten Personen aus folgenden Gründen mit Recht als Mitbeteiligte dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen:
Durch die (zunächst rechtskräftige) Sacherledigung der Vorstellungen der unter 1. bis 4. angeführten Personen mit dem Inhalt einer Aufhebung der auf Gemeindeebene ergangenen Bescheide haben diese Personen als Vorstellungswerber Recht erworben, und zwar unabhängig davon, ob die belangte Behörde überhaupt mit Recht davon ausgehen durfte, daß ihnen als Nachbarn in einem Verfahren nach dem Tiroler Luftreinhaltegesetz Parteistellung zukommt. Ihre Mitbeteiligtenstellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher schon deshalb zu bejahen, weil es in diesem Verfahren auch um diese Frage der Parteistellung geht.
Hingegen ist die ebenfalls dem Verfahren als mitbeteiligte Partei beigezogene Gemeinde M nicht als Mitbeteiligte anzusehen, weil ihre rechtlich geschützte Interessenlage nicht im Widerspruch zu den rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers am Bestand der Bescheide der obgenannten Gemeindeorgane vom 25. bzw. 27. November 1991 steht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war aber auch nicht der Bürgermeister der Gemeinde M dem Verfahren als mitbeteiligte Partei zuzuziehen. Denn unter den (im Beschwerdefall freilich, wie angeführt, nicht vorliegenden) Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VwGG käme eine Mitbeteiligtenstellung nur der Gemeinde selbst, nicht aber daneben auch dem Bürgermeister als Behörde erster Instanz zu (vgl. Erkenntnis vom 11. September 1986, Zl. 85/06/0108). Der Beschwerdeführer mißversteht insofern die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1967, Zl. 1776/66, und vom 18. September 1967, Zl. 1280/67, als sich aus ihnen nicht ergibt, daß in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Beschwerde einer Partei gegen eine Vorstellungsentscheidung dem Bürgermeister der Gemeinde Parteistellung zukomme.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG. Der Anwendung des § 51 VwGG steht nicht entgegen, daß die Einstellung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG erst nach Durchführung des Vorverfahrens erfolgte (vgl. die Beschlüsse vom 13. Oktober 1983, Zlen. 83/08/0077, 0078, und vom 20. Mai 1985, Zl. 84/10/0159).
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