VwGH 92/08/0147

VwGH92/08/014727.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des A in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, I, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Tirol vom 11. Mai 1992, Zl. IV a-7022 B, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs2;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs2;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand zuletzt in der Zeit vom 11. Februar 1991 bis 3. Jänner 1992 als Zimmermann in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit der Firma F. in X. Im Anschluß daran bezog er ab 6. Jänner 1992 Arbeitslosengeld. Am 17. Jänner 1992 wurde ihm vom Arbeitsamt Kitzbühel (erstinstanzliche Behörde) bei der Firma H. in S eine Beschäftigung als Zimmermann mit Arbeitsantritt 21. Jänner 1992 zugewiesen. Nach der Niederschrift vom 29. Jänner 1992 erklärte der Beschwerdeführer, das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil er bei der Firma F. "ca. am 10. Februar 1992 zu arbeiten anfange", für diesen kurzen Zeitraum ihn jedoch die Firma H. nicht habe einstellen wollen.

Darauf sprach die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 26. März 1992 aus, daß der Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 21. Jänner 1992 bis 17. Februar 1992 verloren habe; eine Nachsicht werde nicht erteilt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme als Zimmermann bei der Firma H. verweigert habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht (im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG) lägen nicht vor. Zu einer Anweisung von Arbeitslosengeld komme es nicht, weil der Beschwerdeführer am 17. Februar 1992 die Arbeit wieder aufgenommen habe.

In der dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, daß er am 21. Jänner 1992 beim Inhaber der Firma H. vorgesprochen und gesagt habe, daß er von der erstinstanzlichen Behörde zugeteilt worden sei. Er habe ihm mitgeteilt, daß er bei der Firma F. in ein bis zwei Wochen seine Arbeit wieder aufnehmen werde, worauf Herr H. gesagt habe, daß es sich für die kurze Zeit nicht rentiere. Er hätte einen Arbeiter für ein bis zwei Monate oder für längere Zeit (ca. ein halbes Jahr) gebraucht. Weiters sei berichtigend auszuführen, daß der Beschwerdeführer am 10. Februar 1992 krank geschrieben worden sei und daher seine Arbeit bei der Firma F. erst am 23. März 1992 habe aufnehmen können. Da keine Verweigerung einer Arbeit bei der Firma H. durch den Beschwerdeführer vorliege, fordere er das restliche Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21. Jänner 1992 bis 10. Februar 1992.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Begründend wurde ausgeführt, es sei eine der Voraussetzungen der Überprüfbarkeit der Arbeitswilligkeit eines Arbeitslosen, daß er dem Arbeitsmarkt bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 29. Jänner 1992 bzw. in der Berufung sei er jedoch dem Arbeitsmarkt erst ab 23. März 1992 zur Verfügung gestanden. Durch seine Aussage, daß er in ein bis zwei Wochen wieder bei der Firma F. die Arbeit aufnehme, habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma H. vereitelt. Seinen Berufungseinwendungen werde entgegengehalten, daß eine vom Arbeitsamt vermittelte Arbeit auch dann zumutbar sei, wenn dem Arbeitslosen eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt worden sei oder sich der Arbeitslose schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet habe (die entsprechenden novellierten Bestimmungen des AlVG seien nämlich bereits ab 1. Jänner 1992 in Kraft). Weiters sei festzustellen, daß nach der Rechtsprechung der Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG auch dann verwirklicht sei, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringe, die vom Arbeitsamt angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, verliert er nach § 10 Abs. 1 erster Satz AlVG für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung ist nach § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG in der im Beschwerdefall bereits anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 682/1991 vorzunehmen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung des § 9 Abs. 5 AlVG ist eine vom Arbeitsamt vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar, wenn dem Arbeitslosen eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich der Arbeitslose schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

Der Beschwerdeführer bestreitet, daß er sich geweigert habe, die ihm vermittelte Arbeitsstelle bei der Firma H. anzutreten. Er habe sich vielmehr trotz der bereits vorliegenden Wiedereinstellungszusage der Firma F. bei der Firma H. vorgestellt und dabei darauf hingewiesen, daß er ab 10. Februar 1992 wieder bei der Firma F., bei der er bereits viele Jahre beschäftigt gewesen sei, arbeiten könne. Es sei die Firma H. gewesen, die daraufhin den Beschwerdeführer gar nicht eingestellt habe. Von einer Verweigerung oder Vereitelung, eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, könne daher keine Rede sein. Wenn ein präsumptiver Arbeitgeber einen Arbeitslosen aufgrund einer bereits vorliegenden Wiedereinstellungszusage eines anderen Arbeitgebers nicht einstelle, könne dies nicht dem Arbeitslosen angelastet werden. Andererseits dürfe das Vorliegen einer Wiedereinstellungszusage nicht dazu führen, das Arbeitslosengeld vorzuenthalten.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lag, ausgehend von seiner Erklärung in der Niederschrift vom 29. Jänner 1992 (er werde bei der Firma F. "ca. am 10. Februar 1992 zu arbeiten anfangen") und seinem Berufungsvorbringen (er werde bei der Fa. F. "in ein bis zwei Wochen" seine Arbeit wieder aufnehmen), gar keine Wiedereinstellungszusage der Fa. F. im Sinne des § 9 Abs. 5 AlVG vor. Dafür ist vielmehr, wie die Absätze 6 und 7 des § 9 AlVG klar erweisen, eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem früheren Arbeitgeber und dem Arbeitslosen, aufgrund derer dieser verpflichtet ist, seine Beschäftigung zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder aufzunehmen, zu verstehen. Eine solche Verpflichtung hat der Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Da eine (schlichte) Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen (wieder einstellen) zu wollen (ohne daß dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenüberstünde), die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung nicht hindert (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 12. Februar 1988, Zl. 86/08/0194, und vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0101), war die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Firma H. im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung jedenfalls zuweisungstauglich. Es brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob bei gegebener Wiedereinstellungszusage (bzw. Verpflichtung des Arbeitslosen zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung) im Sinne des § 9 Abs. 5 AlVG die Zumutbarkeit (Zuweisungstauglichkeit) einer vom Arbeitsamt zugewiesenen Beschäftigung oder zumindest das Nichtzustandekommen dieser anderen Beschäftigung wegen des Hinweises des Arbeitslosen auf die Zusagen im Sinne des § 9 Abs. 5 AlVG beim Vorstellungsgespräch unter dem Gesichtspunkt der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG mit der (vom Beschwerdeführer angesprochenen) Konsequenz, sie dem Arbeitslosen "anzulasten" und ihm das Arbeitslosengeld "vorzuenthalten", gegenüber den Fällen, in denen solche Zusagen nicht vorliegen, anders zu beurteilen sind.

Ist aber von der Zuweisungstauglichkeit der dem Beschwerdeführer von der erstinstanzlichen Behörde namhaft gemachten Beschäftigungsmöglichkeit bei der Firma H. auszugehen, bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Annahme dieser Beschäftigung vereitelt hat. (Eine Verweigerung der Annahme dieser Beschäftigung wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen.)

Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muß nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüberhinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 14. März 1989, Zl. 89/08/0012, vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0042, und vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0101, mit weiteren Judikaturhinweisen). Eine solche Vereitelung hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch dann bejaht, wenn der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkreten angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 23. Februar 1984, Zl. 81/08/0209, vom 13. September 1985, Zl. 85/08/0077, vom 9. April 1987, Zl. 86/08/0088, vom 14. März 1989, Zl. 89/08/0012, und vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0101).

Geht man nun von dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten, auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers gestützten und in der Beschwerde nicht in Abrede gestellte Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch aus, wonach er dem Inhaber der Firma H. mitgeteilt habe, daß er bei der Firma F. in ein bis zwei Wochen seine Arbeit wieder aufnehmen werde, worauf ihm Herr H. gesagt habe, daß es sich für die kurze Zeit nicht rentiere (ein Arbeitsverhältnis zu begründen), er hätte einen Arbeiter für ein bis zwei Monate oder für längere Zeit (ca. ein halbes Jahr) gebraucht, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dieses Verhalten als Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 10 Abs. 1 erster Satz AlVG gewertet hat. Denn bei der angebotenen Beschäftigung handelte es sich trotz der von vornherein bekannt gegebenen zeitlichen Beschränkung um eine Dauerstellung im Sinne der zitierten Judikatur (vgl. dazu das Erkenntnis vom 9. April 1987, Zl. 86/08/0088); sein Verhalten war für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma H. kausal (Ablehnung durch den Inhaber der Firma H, weil sich die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses für diese kurze Zeit nicht rentiere); dadurch, daß der Beschwerdeführer auf diese Äußerung des Inhabers der Firma H. hin nicht sofort erklärte oder klarstellte, er sei dennoch bereit, ein Arbeitsverhältnis für die gesamte angebotene Dauer mit der Firma H. zu begründen, nahm er auch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der genannten Rechtsprechung in Kauf (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 14. März 1989, Zl. 89/08/0012, und vom 18. April 1989, Zl. 88/08/0065).

Der Beschwerdeführer wendet ferner gegen die Feststellung der belangten Behörde, er sei erst ab dem 23. März 1992 dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung gestanden, ein, die belangte Behörde übersehe den Umstand, daß er vom 10. Februar bis 23. März 1992 wegen einer akuten Infektionskrankheit arbeitsunfähig gewesen sei. Dadurch lege sie die letztlich krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Weigerung oder Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung aus. Auch dadurch sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und überdies - mangels Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers - mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet.

Diesem Beschwerdevorbringen ist einerseits entgegenzuhalten, daß es im Beschwerdefall ausschließlich darum geht, ob der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma H. ab 21. Jänner 1992 im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt hat, und nicht um die Frage, ab wann er in der Folge wiederum dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand, weshalb auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ohne rechtliche Bedeutung sind; andererseits verkennt der Beschwerdeführer, daß er in seiner Berufung selbst nur eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahin begehrt hat, ihm das "restliche Arbeitslosengeld vom 21. Jänner 1992 bis 10. Februar 1992" zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer meint schließlich, die belangte Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG verneint. Der Beschwerdeführer habe eine Wiedereinstellungszusage ab 10. Februar 1992 gehabt, wäre bereit gewesen, bis zum Antritt bei seinem früheren Arbeitgeber unterdessen eine ihm vermittelte andere Stelle anzutreten und sei dann während des Bezugszeitraumes noch arbeitsunfähig geworden. All dies seien Umstände, die den Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes nicht rechtfertigten.

Auch diese Beschwerdeeinwände sind unbegründet. Nach § 10 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur solche sein, die dazu führen, daß der Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes den Arbeitslosen unverhältnismäßig härter träfe als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, Zl. 90/08/0084, und vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0042). Die in der Beschwerde angeführten und schon in der Berufung genannten Umstände stellen keine solchen Gründe dar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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