VwGH 92/08/0083

VwGH92/08/008312.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. in Graz, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. März 1992, Zl. 9-18 Ro 11-1992/2, betreffend Rückersatzanspruch für Hilfeleistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Stmk 1977 §10;
SHG Stmk 1977 §42 Abs2;
SHG Stmk 1977 §7 Abs1 litc;
SHG Stmk 1977 §10;
SHG Stmk 1977 §42 Abs2;
SHG Stmk 1977 §7 Abs1 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ist nachstehender Sachverhalt zu entnehmen:

Die beschwerdeführende Gesellschaft erbrachte als Spitalserhalter gegenüber FR am 9. August 1990 hinsichtlich eines Hundebisses eine ambulante Heilbehandlung. Mit "Sicherungsmeldung" vom 3. Jänner 1991 und mit einem Antrag auf endgültige Kostenübernahme vom 3. April 1991 begehrte die Beschwerdeführerin von der Stadt Graz als dem in Betracht kommenden Sozialhilfeträger den Rückersatz der entstandenen Ambulanzgebühren in der Höhe von S 1.345,30. Mit einem weiteren Antrag vom 19. November 1991 begehrte die Beschwerdeführerin von der Stadt auch den Ersatz der Medikamentenkosten für Impfseren in der Höhe von S 8.680,98, die bereits bei der vorerwähnten ambulanten Behandlung am 9. August 1990 verabreicht worden seien.

Der zuletzt genannte Antrag wurde mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 13. Dezember 1991 abgewiesen; der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 1992 keine Folge gegeben; beide Verwaltungsinstanzen vertraten übereinstimmend die Auffassung, das die Impfstoffe betreffende Rückersatzbegehren der Beschwerdeführerin sei gemäß § 42 Abs. 2 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, verfristet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 42 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, unter den dort in lit. a bis c genannten Voraussetzungen (die im Beschwerdefall nicht strittig sind) Rückersatz zu leisten. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle muß der Anspruch auf Rückersatz spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger angezeigt werden.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß die Impfstoffe, für welche der hier strittige Kostenersatz begehrt wird, dem Patienten bereits anläßlich der ambulanten Behandlung am 9. August 1990 verabreicht wurden; sie vertritt aber die Auffassung, daß die am 31. Jänner 1991 erstattete Anzeige der Hilfeleistung zur Wahrung der Frist des § 42 Abs. 2 leg. cit. ausreiche.

Diese Auffassung findet indes im Gesetz keine Deckung: Nach dem klaren Wortlaut des § 42 Abs. 2 leg. cit. ist nicht die HILFELEISTUNG binnen sechs Monaten nach Behandlungsbeginn anzuzeigen, sondern der RÜCKERSATZANSPRUCH. Unter dem Begriff des Rückersatzanspruches kann aber nur der Anspruch auf Ersatz konkret bezeichneter Aufwendungen verstanden werden. Ob der Rückersatzberechtigte auch den urkundlichen Nachweis für seine Aufwendungen innerhalb der sechsmonatigen Frist zu erbringen hat, oder ob die (bloße) Antragstellung auf den Rückersatz der Kosten bestimmt bezeichneter Hilfeleistungen (hier: der Verabreichung von Medikamenten) gegen Nachreichung der Rechnung zur Wahrung der Frist des § 42 Abs. 2 leg. cit. ausreicht, kann im Beschwerdefall auf sich beruhen, zumal die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet, einen konkret auf den Ersatz von Medikamentenkosten gerichteten Rückersatzantrag innerhalb der sechsmonatigen Frist gestellt zu haben.

Dagegen vermag das in der Beschwerde vorgetragene Argument, daß auch nach Ablauf von sechs Monaten ab BEGINN der Heilbehandlung noch Aufwendungen entstehen könnten, hinsichtlich derer nach dieser Rechtsauffassung ein Rückersatz nicht mehr möglich wäre, nicht zu überzeugen: Zum einen kann die Frage, ob § 42 Abs. 2 leg. cit. auf einen solchen Fall anzuwenden und wie diese Bestimmung gegebenenfalls dann auszulegen ist, auf sich beruhen, weil ein solcher Fall hier unbestrittenermaßen nicht vorliegt. Darüber hinaus kommt als Rechtsgrundlage für die Kostentragung der Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes nicht nur § 42 in Betracht (der ausschließlich den Regreßanspruch desjenigen regelt, der OHNE AUFTRAG des Sozialhilfeträgers Hilfe geleistet hat), sondern (vor allem) die Bestimmung des § 7 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 10 leg. cit., wonach der Sozialhilfeträger bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Krankenhilfe zu gewähren hat (zum Verhältnis dieser Regelungen zueinander vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/19/0010 mwH). Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, aus welchen Gründen es innerhalb von sechs Monaten nicht möglich sein sollte, einen Bescheid des Sozialhilfeträgers über die Gewährung (oder Versagung) von Krankenhilfe iS der zuletzt genannten Bestimmungen zu erlangen, weshalb hinsichtlich des Rückersatzes von Behandlungskosten, die erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Behandlungsbeginn entstehen, in aller Regel schon die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 lit. b SHG (nämlich, daß Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig gewährt werden konnte) oder lit. c SHG (d.i., daß der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu tragen hatte) nicht vorliegen werden.

Da sohin bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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