VwGH 92/08/0080

VwGH92/08/008029.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des W in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 20. Februar 1992, Zl. IVa-AlV-7022-4-B/1275 060437/Linz, betreffend Widerruf und Rückforderung unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §90;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs3 litd;
AlVG 1977 §12 Abs6 litd idF 1989/364;
AlVGNov 1989 Art3 Abs1;
VwRallg;
ABGB §90;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs3 litd;
AlVG 1977 §12 Abs6 litd idF 1989/364;
AlVGNov 1989 Art3 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand nach dem insoweit unbestrittenen Sachverhalt vom 1. Februar bis 30. Juni 1984, vom 4. Februar bis 31. Juli 1985 und vom 1. Jänner bis 31. Jänner 1987 im Bezug von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid des Arbeitsamtes vom 12. Mai 1987 wurde der Arbeitslosengeldbezug ab dem 1. Februar 1987 mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit eingestellt. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, bei einer vom Arbeitsinspektorat durchgeführten Erhebung sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer im Betrieb seiner Ehegattin tätig sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, seine Ehefrau führe einen saisonbedingten Betrieb (Badebuffet), bei dem er erst wieder ab Juni (gemeint: 1987) angemeldet werden könne. In der Vorsaison würden Garten- und Streicharbeiten anfallen und der Beschwerdeführer sei der Meinung, als Ehegatte verpflichtet zu sein, "diese Instandsetzungsarbeiten zu machen", da die Ehegattin es sich nicht leisten könne, dafür fremde Leute zu bezahlen. Es sei möglich, daß er einmal aushilfsweise im Geschäft geholfen habe, wenn die Ehegattin Einkäufe habe erledigen müssen.

Die belangte Behörde hat im Berufungsverfahren die Ehegattin des Beschwerdeführers und diesen selbst vernommen. Nach Ausweis der Niederschrift vom 20. Juli 1987 hat die Ehegattin des Beschwerdeführers u.a. angegeben, seit Juli 1983 das Badebuffet, welches neben einem Baggerteich liege, zu führen. Dieses sei ganzjährig geöffnet, wobei im Sommer auch auf Abruf Aushilfskräfte beschäftigt seien. Die Geschäftszeiten seien von 10.00 bis 22.00 Uhr. Der Beschwerdeführer arbeite im Buffet mit und verrichte die sonstigen anfallenden Arbeiten (Mähen der Badewiesen, Beseitigen der Abfälle, Renovierungsarbeiten, Reparatur des Mobiliars). Er halte sich täglich im Badebuffet auf (auch während der Arbeitslosigkeit) und verrichte für seine Ehegattin Bereitschaftsdienst, wenn sie einkaufe oder Geschäftsgänge zu erledigen habe. In der "toten Saison" sei der Beschwerdeführer mit den Reparaturarbeiten und Instandhaltungsarbeiten beschäftigt, "um bei Saisonbeginn einen geordneten Betrieb zu gewährleisten". Diese Arbeiten würden während seiner Arbeitslosigkeit durchgeführt. Da sich der Beschwerdeführer immer bei seiner Ehegattin im Badebuffet aufhalte, verrichte er für sie auch täglich, wenn dies notwendig sei, kleinere Arbeiten oder Mithilfen. Da der Ertrag des Buffets in der "toten Saison" gering sei, könne sich die Ehegattin des Beschwerdeführers eine ganzjährige Anmeldung nicht leisten. Für die Mithilfe während der "toten Saison" erhalte der Beschwerdeführer "kein Entgelt (nur freier Konsum)". Die Mithilfe während der Arbeitslosigkeit belaufe sich auf ein bis zwei Stunden täglich (regelmäßig). Das Buffet sei täglich außer Donnerstag geöffnet. Im Sommer würden Badegäste das Buffet besuchen, im Winter die Eisstockschützen, in der übrigen Zeit nur die Fischer.

Der Beschwerdeführer gab nach dem Inhalt der mit ihm am gleichen Tag aufgenommenen Niederschrift an, die Angaben seiner Ehegattin vom 20. Juli 1987 gelesen zu haben und als inhaltlich richtig zu bestätigen. Er sei während der ganzen Saison mit dem gleichen Fixgehalt angemeldet (Überstunden würden nicht verrechnet). Die Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten sowie die Bereitschaftsdienste habe der Beschwerdeführer auch 1984 und 1985 während seiner Arbeitslosigkeit ausgeführt. Die Mithilfe habe sich auf ein bis zwei Stunden täglich beschränkt, außer wenn dringende Arbeiten angefallen seien. Dann habe er auch länger gearbeitet. Diese Aushilfstätigkeiten habe er dem Arbeitsamt nicht gemeldet, da er dies nicht für notwendig gehalten habe. Seine Ehefrau könne diese Arbeiten nicht von Firmen durchführen lassen, da dies der Betrieb nicht verkraften würde.

Mit Berufungsbescheid vom 13. August 1987 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einstellung des Bezuges von Arbeitslosengeld ab 1. Februar 1987 keine Folge gegeben.

Mit einem weiteren Bescheid des Arbeitsamtes vom 25. August 1987 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG 1977 zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes im Gesamtausmaß von S 83.683,-- verpflichtet. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß der Beschwerdeführer vom 1. Februar 1984 bis 30. Juni 1984, vom 4. Februar 1985 bis 31. Juli 1985 und vom 1. Jänner bis 31. Jänner 1987 Arbeitslosengeld bezogen habe, jedoch auch in diesen Zeiträumen im Betrieb seiner Ehegattin in Beschäftigung gestanden sei, ohne dies dem Arbeitsamt zu melden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, worin er ausführte, daß er in den Jahren 1984 und 1985 durch die Mithilfe im Badebuffet seiner Ehegattin nur ausnahmsweise und geringfügig ausgeholfen bzw. mitgearbeitet habe. Die Tätigkeit sei weder regelmäßig noch in einem Umfang erfolgt, der seine Ehegattin nennenswert entlastet hätte, geschweige denn die "Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 1 Abs. 4 AlVG" überschritten habe.

In einer von der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer am 30. November 1987 aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, 1984, 1985, 1986 und 1987 infolge Pflegebedürftigkeit seiner Mutter keine Zeit gehabt zu haben, im Betrieb seiner Ehegattin zu arbeiten. Die Angaben in der Niederschrift vom 20. Juni 1987 hinsichtlich seiner Mitarbeit auch in den Jahren 1984 und 1985 bestünden "nicht zu Recht". Die angeführten Tätigkeiten seien ausnahmsweise im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht erfolgt.

Mit Bescheid des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses der belangten Behörde vom 12. Februar 1988 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1991, Zl. 88/08/0128 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Mit dem nunmehr namens des Leiters des belangten Landesarbeitsamtes ausgefertigten Bescheid vom 20. Februar 1992 wurde der Berufung des Beschwerdeführers neuerlich keine Folge gegeben und der Bescheid des Arbeitsamtes mit der Maßgabe bestätigt, daß der Bezug von Arbeitslosengeld in den angegebenen Zeiträumen gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes im Gesamtbetrag von S 83.683,-- verpflichtet wurde. Nach der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde im wesentlichen von jenem Sachverhalt aus, wie er von der Ehegattin des Beschwerdeführers und von diesem selbst anläßlich der Niederschriften vom 20. Juni 1987 dargestellt worden war (Mithilfe zumindest von ein bis zwei Stunden täglich während der Zeit der Arbeitslosigkeit). Den späteren Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 30. November 1987 hat die belangte Behörde keinen Glauben geschenkt.

Nach dem Kollektivvertrag Hotel, Gastgewerbe, persönlicher Dienst, Punkt 5 lit. a 2. - so führt die belangte Behörde in der Begründung dieses Berufungsbescheides weiter aus - dürften regelmäßig aushilfsweise Beschäftigte nicht unter vier Stunden am Tag entlohnt werden. Dies ergebe für 1983/84 ein monatliches kollektivvertragliches Mindestentgelt bezogen auf eine vierstündige tägliche Arbeitszeit von S 3.357,22, für 1984/85 von S 3.523,69, für 1985/86 von S 3.756,76, für 1986/87 von S 3.934,33 und für 1987 S 4.073,06. Diese Beträge lägen jedenfalls über der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze für 1984 in der Höhe von monatlich S 2.189,--, für 1985 in der Höhe von S 2.261,-- und für 1987 in der Höhe von S 2.451,-- monatlich. Gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG gelte als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erziele, das die in § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteige. Der Anspruchslohn des Beschwerdeführers sei bei weitem über den festgestellten Beträgen gelegen gewesen, sodaß die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit nicht gegeben gewesen sei. Im übrigen sei der Beschwerdeführer vom 1. Juli 1984 bis 31. Jänner 1985 und vom 1. August 1985 bis 31. Dezember 1986 bei seiner Ehegattin in einem

arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden; da er zwischen diesen "Unterbrechungen" immer weiter gearbeitet habe, sei im übrigen davon auszugehen, daß weder am 31. Jänner 1985 noch am 31. Dezember 1986 eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Auf Grund der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1989, Zl. 87/08/0159, geäußerten Rechtsansicht sei der Beschwerdeführer daher jedenfalls zu den angeführten Zeiten nicht arbeitslos gewesen, wobei es auf das Ausmaß der ausgeübten Tätigkeit gar nicht mehr ankomme. Da der Beschwerdeführer diese Beschäftigung dem Arbeitsamt nicht gemeldet habe, sei die Leistung durch Verschweigung einer maßgeblichen Tatsache herbeigeführt worden. Aus diesem Grund sei er zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 AlVG in der unverändert gebliebenen Fassung des Stammgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1. arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Im Beschwerdefall ist ausschließlich das Vorliegen des Merkmals "arbeitslos" in den Zeiträumen vom 1. Februar bis 30. Juni 1984, 4. Februar bis 31. Juli 1985 und 1. Jänner bis 31. Jänner 1987 strittig.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a leg. cit. gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne des Abs. 1, wer in einem Dienstverhältnis steht oder (lit. d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist.

Gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erhält, das die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c AlVG angeführten Beträge nicht übersteigt.

Durch die AlVG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 364/1989, wurde dem § 12 Abs. 6 eine lit. d angefügt, wonach als arbeitslos gilt, wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigen würde. § 12 Abs. 6 lit. d AlVG in der Fassung der AlVG-Novelle 1989 ist nach deren Art. III Abs. 1 mit 1. August 1989 in Kraft getreten. Diese Bestimmung kann nicht - wie die Erläuternden Bemerkungen (986 Blg. sten. Prot. Nr. XVIII. GP. 12) meinen - als bloße "Klarstellung" des (ohnehin schon) geltenden Rechts angesehen werden, da die fiktive Anwendung der für Dienstverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften (zB von Kollektivverträgen) auf Beschäftigungen im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht (deren "Entgelt" sich nach § 98 ABGB bemißt) vor der AlVG-Novelle 1989 in der Rechtsprechung nicht vertreten wurde.

Da es im Beschwerdefall ausschließlich um Zeiträume vor dem 1. August 1989 geht, ist daher die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer in den Rückforderungszeiträumen als arbeitslos anzusehen war, anhand der Fassung des § 12 AlVG in der Fassung VOR der Novelle BGBl. Nr. 364/1989 vorzunehmen. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde, wie sie dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegt, ist daher die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers in den Rückforderungszeiträumen unabhängig davon zu beurteilen, ob für diese Beschäftigung - wäre sie in einem Dienstverhältnis verrichtet worden - ein kollektivvertraglicher Anspruchslohn zugestanden wäre, der die angeführten Geringfügigkeitsgrenzen überstiegen hat.

Nach der - hier daher noch maßgebenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 3 lit. d AlVG kann auch eine Tätigkeit im Rahmen der "ehelichen Beistandspflicht" (d.h. auf Grund einer Verpflichtung des Ehegatten gemäß § 90 zweiter Satz ABGB im Erwerb des anderen Ehegatten mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar ist und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist) dazu führen, daß Arbeitslosigkeit nicht vorliegt, jedoch nur dann, wenn sie in einem gewissen Umfang regelmäßig betrieben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1987, Slg. 12551/A, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Die belangte Behörde geht nach der Begründung ihres Bescheides von den - oben wiedergegebenen - Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 20. Juli 1987 aus, die vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich als richtig zugestanden worden sind. Danach hat der Beschwerdeführer während der sogenannten "toten Saison" bei seiner Ehegattin Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten verrichtet und sie vertreten, wenn sie "Einkäufe oder Geschäftsgänge zu erledigen" hatte. Der Umfang dieser Beschäftigung hat nach den Feststellungen der belangten Behörde mindestens ein bis zwei Stunden täglich (ausgenommen donnerstags, an welchem Tag das Buffet der Ehegattin des Beschwerdeführers geschlossen gehalten wurde) betragen.

Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit der Behauptung bekämpft, er sei durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ausreichend gedeckt. Dieser Vorwurf trifft - wie aus der oben wiedergegebenen Aussage der Ehegattin und des Beschwerdeführers vom 20. Juli 1987 hervorgeht - nicht zu. Wenn es der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den "sporadischen Geschäftsgang" während der "schlechten Jahreszeit" in seiner Beschwerde für "einsichtig" hält, daß er sich während dieser Zeit nur im Betrieb der Ehegattin aufgehalten habe, um in ihrer Nähe zu sein, sowie wenn er ferner vorbringt, es sei auch gar nicht vorstellbar, daß die von der belangten Behörde angeführten Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten in einem kleinen Buffetbetrieb so umfangreich seien, daß von einer regelmäßigen und mehr als geringfügigen Beschäftigung gesprochen werden könne, so verstößt er - soweit er neue Tatsachenbehauptungen erhebt - gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG für das Verwaltungsverfahren ableitbare Neuerungsverbot. Soweit darin (nur) eine Kritik an den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde zu erblicken ist, übersieht der Beschwerdeführer, daß die Behörde zu ihren Tatsachenfeststellungen (im Einklang mit § 45 Abs. 2 AVG) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf Grund der freien Beweiswürdigung gelangt ist. Dieser Grundsatz bedeutet nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen als den gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Der Verwaltungsgerichtshof ist ferner an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insofern nicht gebunden, als der Sachverhalt von dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, uva.).

Es ist im Beschwerdefall nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde (ohnehin) den übereinstimmenden Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst vom 20. Juli 1987 gefolgt ist und dem Beschwerdeführer insoweit, als er später (nämlich in der Niederschrift vom 30. November 1987) davon wieder abzurücken suchte, keinen Glauben geschenkt hat. Dies vor allem deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer auch in der zuletzt zitierten Einvernahme angegeben hat, die "angeführten Tätigkeiten ... ausnahmslos im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht" verrichtet zu haben. Die Bezugnahme der belangten Behörde auf die Niederschrift vom 20. Juli 1987 und die Zitierung (nur) des § 12 Abs. 3 lit. d AlVG in der Begründung des angefochtenen Bescheides lassen (mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit) erkennen, daß die belangte Behörde in Übereinstimmung damit davon ausgegangen ist, daß zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in den fraglichen Zeiträumen kein Dienstverhältnis bestanden hat, sondern eine sonstige Mitarbeit des Beschwerdeführers im angegebenen Umfang von ein bis zwei Stunden täglich erfolgte.

Die Regelmäßigkeit dieser Beschäftigung des Beschwerdeführers (im Sinne des Erkenntnisses vom 8. Oktober 1987, Slg. Nr. 12551/A) ist auf dem Boden der Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde zu bejahen. Hinsichtlich des Ausmaßes steht auf Grund der insoweit ebenfalls unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde fest, daß der Beschwerdeführer an sechs Tagen in der Woche ein bis zwei Stunden, d.h. sechs bis zwölf Stunden in der Woche bzw. ca. 26 bis rund 51,5 Stunden im Monat, Arbeiten für den Betrieb seiner Ehegattin verrichtet hat. Dies bedeutet eine Arbeitsleistung im Ausmaß von zumindest 15 % bis etwa 30 % einer normalen 40-stündigen Wochenarbeitsleistung und kann daher nicht mehr als geringfügig im Sinne der zitierten Rechtsprechung angesehen werden. Soweit die belangte Behörde daher den Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers wegen Fehlens von Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. d AlVG in den strittigen Zeiträumen widerrufen hat, war dies im Ergebnis - ungeachtet der zum Teil unzutreffenden Bezugnahme auf einen zu den angegebenen Zeiträumen nicht in Geltung stehenden Gesetzestext - nicht rechtswidrig.

Es kann daher auf sich beruhen, ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - mit der jeweiligen Abmeldung des Beschwerdeführers von der Versicherungspflicht auch eine Beendigung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verbunden oder ob dies nicht der Fall war (wie die belangte Behörde offenbar meint), weil die Verneinung der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. d AlVG eine darüber hinausgehende Prüfung auch nach § 12 Abs. 3 lit. a AlVG entbehrlich macht.

Ohne Bedeutung ist auch die Frage, ob der Beschwerdeführer am 10. Februar 1987 (anläßlich der vom Arbeitsinspektorat im Auftrag des Arbeitsamtes durchgeführten Erhebungen) im Betrieb seiner Gattin nur anwesend war oder dort auch gearbeitet hat, zumal sich die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde nicht auf diesen Erhebungsbericht, sondern in den entscheidungswesentlichen Fakten auf die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vom 20. Juli 1987 stützten.

Es versagt aber auch die Rechtsrüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anwendung der Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG, nach welcher bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Empfang des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er die Beschäftigung im Betrieb seiner Ehegattin während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit dem Arbeitsamt bei der jeweiligen Antragstellung und auch in der Folge verschwiegen hat. Daß es sich um eine maßgebende Tatsache für den Bezug des Arbeitslosengeldes handelt, kann nach der dargelegten Rechtslage nicht bezweifelt werden. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich darauf darzulegen, daß im Antragsformular dazu keine Frage enthalten gewesen sei, sodaß ein "rechtlich nicht gebildeter Durchschnittsbürger gar nicht ohne weiteres auf die Idee kommen kann, daß die sporadische Mitarbeit im Betrieb der Ehefrau einen Grund für die Nichtgewährung des Arbeitslosengeldes abgeben könnte". Abgesehen davon, daß es sich bei der Beschäftigung des Beschwerdeführers nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht um eine "sporadische Mitarbeit" sondern um eine regelmäßige, täglich ein bis zwei Stunden dauernde Beschäftigung gehandelt hat, ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, daß im Antragsformular, Punkt 4. ("Ich stehe derzeit in Beschäftigung. Ja/Nein") die Art der Tätigkeit mit dem Klammerausdruck "z.B. Dienstnehmer, Hausbesorger, Mitarbeit im Familienbetrieb" erläutert wird. Bei gehöriger Aufmerksamkeit durfte der Beschwerdeführer diese Frage daher wegen seiner Mitarbeit im Betrieb der Ehegattin nicht mit "Nein" beantworten. Da er den Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch die Verschweigung einer maßgebenden Tatsache herbeigeführt hat, erfolgte auch die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht.

Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 101/1991.

Durch die Erledigung in der Hauptsache ist eine Entscheidung über den (erst am 31. Juli 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten) Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.

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