Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Anläßlich einer von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am 24. April 1991 beim Beschwerdeführer (einem Rechtsanwalt) gemäß § 42 Abs. 1 ASVG vorgenommenen Beitragsprüfung wurde festgestellt, daß für einen beim Beschwerdeführer beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter seit dessen Anmeldung vom 1. Dezember 1987 bis 31. März 1991 irrtümlich Sozialversicherungsbeiträge auch in der Pensionsversicherung vorgeschrieben wurden, obwohl Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 5 Abs. 1 Z. 8 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sind und gemäß § 7 Z. 1 lit. e ASVG nur der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung, sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegen.
Auf schriftlichen Antrag des Beschwerdeführers entschied die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 1. Juli 1991 dahin, daß dem Beschwerdeführer als Dienstgeber gemäß § 69 Abs. 1 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 160.503,30 rückverrechnet würden. Nach der Begründung dieses Bescheides handelt es sich um die zu Ungebühr entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge vom 1. April 1988 bis 31. März 1991.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch mit dem Antrag, auch die Beiträge für den Zeitraum vom 1. Dezember 1987 bis 31. März 1988 rückzuerstatten. Entgegen der Auffassung der Gebietskrankenkasse sei die Rückforderung dieser Beiträge nicht verjährt, da der Beschwerdeführer eine richtige Meldung dahingehend abgegeben habe, daß der genannte Dienstnehmer als Rechtsanwaltsanwärter angestellt und daher von der Pensionsversicherung ausgeschlossen sei. Die Verjährungsfrist könne erst ab dem Zeitpunkt der "Kenntnis des Schadens", somit ab dem Zeitpunkt der Beitragsprüfung am 24. April 1991 zu laufen beginnen.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 1991 hat die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 1. Juli 1991 bestätigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 25. Februar 1992, Zl. B 1323/91, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat.
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend: Nicht der Beschwerdeführer, sondern die Gebietskrankenkasse habe die fehlerhafte Einstufung des Rechtsanwaltsanwärters, welche zu der überhöhten Vorschreibung geführt habe, vorgenommen. Eine Verjährung des Rechts auf Rückforderung könne daher nicht eintreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Aus dem Beschwerdevorbringen in Übereinstimmung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer den Dienstnehmer mit 1. Dezember 1987 ordnungsgemäß als Rechtsanwaltsanwärter zur Sozialversicherung gemeldet, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse jedoch irrtümlich nicht nur Versicherungsbeiträge zur Teilversicherung im Sinne des § 7 Z. 1 lit. e ASVG, sondern zur Vollversicherung (d.h. einschließlich von Beiträgen zur Pensionsversicherung) vorgeschrieben hat. Dieser Irrtum ist anläßlich einer Beitragsprüfung vom 24. April 1991 zutage getreten.
Gemäß § 69 Abs. 1 ASVG (idF der Novelle BGBl. Nr. 676/1991) verjährt das Recht auf Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Sozialversicherungsbeiträge nach Ablauf von drei Jahren NACH DEREN ZAHLUNG. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
Nach dem dargelegten Sachverhalt wurde das Verfahren zur Feststellung der zu Ungebühr entrichteten Beiträge frühestens am 24. April 1991 (Durchführung der Beitragsprüfung) eingeleitet. Einen früheren Beginn dieses Verfahrens behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Daraus ergibt sich, daß alle Beiträge die vor dem 24. April 1988 fällig geworden sind, nicht zurückerstattet werden dürfen. Auf die Frage, wen das Verschulden an der Entrichtung der Beiträge trifft, mit anderen Worten darauf, ob die Gebietskrankenkasse und/oder der Dienstgeber hätten erkennen können, daß die Beiträge zu Ungebühr vorgeschrieben bzw. entrichtet wurden, stellt § 69 Abs. 1 ASVG nicht ab.
Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde die Frage der Verjährung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG somit zutreffend beurteilt hat, bedarf die - von den Behörden des Verwaltungsverfahrens offenbar nicht erörterte - Frage, ob nicht die Rückforderung überdies gemäß § 69 Abs. 2 ASVG daran scheitern könnte, daß hinsichtlich des gesamten Zeitraumes gemäß § 21 Abs. 1 ASVG Formalversicherung in der Pensionsversicherung eingetreten ist, aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles keiner näheren Prüfung.
Da somit bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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