Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Verordnung vom 14. Juni 1991, Zl. 3-1942/7, erklärte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (BH) auf Grund der §§ 15 und 98 WRG 1959 die Kössener Ache zwischen der Einmündung des Kohlebaches flußabwärts bis zur Einmündung des Talbaches gegen Widerruf als Laichschonstätte, wobei sie unter anderem die Ausnahme verordnete, daß in der Zeit vom 1. Juni bis 14. September eines jeden Jahres das Befahren der Laichschonstätte mit Wasserfahrzeugen in der Flußmitte (Hauptstromstrich) erlaubt wurde.
Mit Bescheid vom 29. Juli 1992, Zl. 3-1942/15, erteilte die BH der mitbeteiligten Partei über ihren Antrag gemäß § 15 Abs. 7 und § 98 WRG 1959 eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Befahrens der Laichschonstätte mit Wasserfahrzeugen für Sonntag, den 20. September 1992, zwischen 10 und 12 Uhr unter bestimmten Auflagen.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Parteistellung als unzulässig zurück.
Der dagegen erhobenen Beschwerde fehlt die Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte eines Beschwerdeführers scheidet aus, wenn es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid - unabhängig von seiner Gesetzmäßigkeit - aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. den hg. Beschluß vom 18. Februar 1992, Zl. 92/07/0009, mit weiteren Judikaturnachweisen). Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde im Ergebnis gegen eine ausschließlich für den 20. September 1992 erteilte Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 7 WRG 1959. Dieser Termin war aber zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 15. Dezember 1992 längst verstrichen. Damit würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, da im fortgesetzten Verwaltungsverfahren die für den abgelaufenen Termin erteilte Ausnahmebewilligung nicht mehr zurückgenommen und das Anliegen des Beschwerdeführers somit als zeitlich überholt in keinem Fall mehr realisiert werden könnte.
Da die Erreichung des in der Beschwerde angestrebten Verfahrenszieles für die Rechtsposition des Beschwerdeführers somit ohne objektiven Nutzen bliebe, der Verwaltungsgerichtshof aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluß vom 18. Februar 1992, Zl. 92/07/0009), war die Beschwerde schon deswegen aus dem Grunde des Fehlens der Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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