Normen
ABGB §1002;
ABGB §1009;
VStG §9;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §137 Abs2 litt;
WRG 1959 §56;
WRG 1959 §63 litc;
ABGB §1002;
ABGB §1009;
VStG §9;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §137 Abs2 litt;
WRG 1959 §56;
WRG 1959 §63 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 28. November 1991 sprach die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (BH) aus, daß die G.-Gesellschaft m.b.H. in der Zeit vom 15. bis zum 24. Juli 1990 auf einem näher bezeichneten Grundstück eine bestehende Probebohrung um weitere 100 m bis zur Endtiefe von 172 m unter Gelände niederbringen und dort einen neuerlichen Pumpversuch vornehmen habe lassen, ohne daß für diesen vorübergehenden Eingriff in den Grundwasserhaushalt eine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch als das nach außen vertretungsbefugte Organ in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 lit. t i.V.m. § 56 Abs. 1 WRG 1959 sowie § 9 VStG begangen.
In seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, daß die den Gegenstand des Schuldvorwurfes bildenden Bohrungen nicht durch ihn selbst oder die von ihm vertretene Gesellschaft, sondern von der K.-Installationsgesellschaft m.b.H. durchgeführt worden seien. Wie sich aus der Vernehmung des Geschäftsführers dieser Installationsgesellschaft im Verfahren ergeben habe, sei es diesem Unternehmen oblegen, die erforderlichen Bohrungen selbständig durchzuführen und auch selbständig die nötigen Bewilligungen einzuholen. Ein verantwortlicher Beauftragter könne auch dadurch bestellt werden, daß ein entsprechender Auftrag an eine andere Gesellschaft erfolge, wobei deren nach außen zur Vertretung berufenes Organ dann für den überantworteten und delegierten Bereich hinsichtlich der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften einzustehen habe. Die K.-Installationsgesellschaft m.b.H. habe von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft den Auftrag zur Errichtung eines neuen Brunnens erhalten, welcher dahin gelautet habe, daß unter Berücksichtigung der Ausschreibungsunterlagen ein ausreichend schüttender Brunnen herzustellen sei und daß alle damit zusammenhängenden Schritte, wie auch die Einholung der behördlichen Bewilligung vom ausführenden Unternehmen eigenständig zu veranlassen seien. Eine Bevollmächtigung des beauftragten Unternehmens für die Einholung der erforderlichen Bewilligungen sei entgegen behördlicher Ansicht gar nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe über die Boden- und Bohrverhältnisse in keiner Weise Bescheid gewußt; selbst der Geschäftsführer des beauftragten Unternehmens als Fachmann habe im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, daß er die Weiterbohrung und den anschließenden neuerlichen Pumpversuch nicht als eine so gravierende Maßnahme angesehen und es daher unterlassen habe, diesbezüglich den Kontakt mit der Wasserrechtsbehörde herzustellen. Des weiteren bestritt der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Bewilligungspflicht für die von der K.-Installationsgesellschaft m.b.H. eingehaltenen Vorgangsweise und bekämpfte die der behördlichen Annahme der Bewilligungspflicht zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. In der Begründung ihres Bescheides erachtete die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, daß die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft die Bohrung vertraglich an die K.-Installationsgesellschaft m.b.H. und deren Geschäftsführer als verantwortlichen Beauftragten übertragen habe, sodaß dieser die Bohrung selbständig im eigenen Verantwortungsbereich durchzuführen gehabt hätte und gemäß der getroffenen Vereinbarung auch verpflichtet gewesen wäre, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen, mit der Begründung als nicht rechtserheblich, daß eine "Übertragung" im Verwaltungsverfahren nur unter Beachtung des § 10 AVG wirksam erfolgen könne. Die K.-Installationsgesellschaft m.b.H. könne ebensowenig wie ihr Geschäftsführer als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG qualifiziert werden, da der Geschäftsführer der Installationsgesellschaft nicht im Besitz einer Anordnungsbefugnis für den Bereich der Durchführung des Pumpversuches gewesen sei. Es habe zwischen dem Geschäftsführer der G.-Gesellschaft m.b.H. und dem Geschäftsführer der K.-Installationsgesellschaft m.b.H. zwar ein zivilrechtliches Auftragsverhältnis vorgelegen, der Geschäftsführer der Installationsgesellschaft sei aber vom Beschwerdeführer nicht mit einer Vollmacht nach § 10 AVG ausgestattet worden, sodaß es ihm nicht möglich gewesen sei, die zur Durchführung des Pumpversuchs erforderliche wasserrechtliche Bewilligung einzuholen und die entsprechenden Anordnungen zur wasserrechtlich korrekten Durchführung der Probebohrung zu treffen. Der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellung, dieser sei in subjektiver Hinsicht davon ausgegangen, daß die K.-Installationsgesellschaft m.b.H. ohnehin die erforderlichen Genehmigungen einholen werde und die Boden- und Bohrverhältnisse kenne und selbst beurteilen könne, ob ein bewilligungspflichtiges Vorhaben vorliege, sei nicht zu treffen gewesen, weil auch diese Feststellung eine Schuld des Beschwerdeführers nicht ausschließen könnte. Habe der Beschwerdeführer den Geschäftsführer der K.-Installationsgesellschaft m.b.H. zur Einholung der allfälligen erforderlichen Bewilligungen beauftragt, ohne ihn mit der dazu nötigen Vollmacht nach § 10 AVG auszustatten, dann sei ein solches Verhalten als fahrlässig zu beurteilen, zumal ein sorgfaltsgemäß handelnder Mensch einen anderen nicht nur beauftragt, sondern auch überwacht und sich zudem Kenntnis davon verschafft hätte, daß die Beauftragung an den "Bohrenden", eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, nur mit den Formalvoraussetzungen des § 10 AVG möglich sei. Über das Vorliegen der Bewilligungspflicht hätte sich ein sorgfältiger Geschäftsführer entsprechend Kenntnis verschafft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung beantragt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt zu werden, als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie schon im Verwaltungsverfahren so rückt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführer ins Zentrum seines Vorbringens seine Auffassung, daß der von ihm namens der vertretenen Gesellschaft der K.-Installationsgesellschaft m. b.H. als einem befugten Unternehmen erteilte Auftrag zur Durchführung aller zum Brunnenbau erforderlichen Arbeiten einschließlich der Besorgung der erforderlichen behördlichen Bewilligung einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit seiner Person für den vom beauftragten Unternehmen bewilligungslos durchgeführten Pumpversuch entgegenstehen müsse. Diese Auffassung des Beschwerdeführers trifft nach dem von ihm im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Sachverhalt im Beschwerdefall auch zu. Die von der belangten Behörde als rechtsunerheblich erachteten Sachverhaltsfeststellungen waren rechtserheblich und wären, hätte die belangte Behörde sie getroffen, dem gegen den Beschwerdeführer verhängten Schuldspruch auch entgegengestanden.
Der Grund hiefür liegt nicht darin, daß jene Ausführungen des Beschwerdeführers zuträfen, mit welchen er den von der belangten Behörde zur Bestimmung des § 9 Abs. 2 und 4 VStG angestellten Erwägungen entgegentritt, weil diesen Ausführungen des angefochtenen Bescheides kein Rechtsirrtum anhaftet. Der Grund für die Berechtigung des Beschwerdevorbringens liegt vielmehr in dem in der Beschwerde auch geäußerten Standpunkt, daß Normadressat hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht die von ihm vertretene Gesellschaft, sondern das beauftragte Unternehmen gewesen sei. Hatte der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der G.-Gesellschaft m.b.H. einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, alle zur Herstellung eines Brunnens erforderlichen Arbeiten durchzuführen und die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen, dann konnte ein Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschriften wie vorliegendenfalls jener des § 56 WRG 1959 verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber, sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden. Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, wonach es dem Beschwerdeführer zum Verschulden zuzurechnen sei, daß er namens der von ihm vertretenen Gesellschaft dem Geschäftsführer des beauftragten Unternehmens nicht eine Vollmacht zur Stellung eines Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung erteilt habe, läßt außer acht, daß es einer solchen Vollmacht deswegen nicht zwingend bedurfte, weil kein rechtlicher Grund zu erkennen ist, der einer Antragstellung auf Erteilung wasserrechtlicher Bewilligung durch das beauftragte Unternehmen selbst entgegenstehen mußte. Die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist nämlich entgegen der von der BH im Straferkenntnis ausdrücklich und von der belangten Behörde einschlußweise vertretenen Ansicht keineswegs zwingend mit dem Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft gebunden, wie sich dies aus dem Regelungsgehalt der Bestimmungen des § 102 Abs. 2 lit. b WRG 1959 i.V.m. § 12 Abs. 2 leg. cit. sowie § 63 lit. c WRG 1959 unzweideutig ergibt.
Erteilte der Beschwerdeführer namens der G.-Gesellschaft m. b.H. der K.-Installationsgesellschaft m.b.H. den Auftrag des in der Berufung vorgetragenen Inhaltes, dann war es verfehlt, das Straferkenntnis der BH zu bestätigen, in welchem die G.-Gesellschaft m.b.H. als jene juristische Person bezeichnet worden war, die das im Spruche dieses Straferkenntnisses beschriebene tatbildliche Verhalten gesetzt hatte. Dieses tatbildliche Verhalten konnte verwaltungsstrafrechtlich auf der Basis des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltes nur mehr der K.-Installationsgesellschaft m.b.H. zugeschrieben werden. Der Geschäftsführer dieser Gesellschaft war die Person, welcher gegenüber verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt geltend zu machen war.
Ausgehend von ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht über die Unbeachtlichkeit des der K.-Installationsgesellschaft m.b.H. erteilten Auftrages zur Durchführung aller Arbeiten und Einholung aller hiezu erforderlicher Bewilligungen hat die belangte Behörde jene vom Beschwerdeführer mit Recht vermißten Feststellungen nicht getroffen, aus denen sich im Falle ihrer - der Aktenlage nicht zweifelhaften - Erweislichkeit rechtlich ergeben hätte, daß der Tatbestand des § 137 Abs. 2 lit. t WRG 1959 im Beschwerdefall nicht von der G.-Gesellschaft m.b.H., sondern von der K.-Installationsgesellschaft m.b.H. verwirklicht worden war, für welche der Beschwerdeführer aber verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich ist.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf das übrige Beschwerdevorbringen bedurfte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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