Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. April 1990 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) den Auftrag, bis spätestens 30. April 1992 sämtliche Ablagerungen von Hausmüll, vermengt mit Gewerbe- und Industrieabfällen, sowie sämtliche weiteren wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Ablagerungen von der Teilfläche des Grundstückes Nr. 514/1 (neu) der KG T, welche nicht von den widerrufenen (ehemaligen) wasserrechtlichen Bewilligungen des Landeshauptmannes vom 21. September 1972 und vom 30. Juli 1973 betroffen gewesen war (wobei die Genehmigung von der Ostgrenze bis zur 320 m-Marke nach Westen gereicht habe), sowie von den Grundstücken 514/89, 514/90 und 514/91, alle KG T, zu beseitigen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zum selben Termin das durch die vorerwähnten Ablagerungen kontaminierte Schottermaterial an der Grubensohle im Bereich der von den genannten wasserrechtlichen Bewilligungen nicht berührten Teilfläche des Grundstückes 514/1 (neu) sowie der drei anderen bezeichneten Grundstücke zu entfernen und anschließend die Grube bis zumindest 2 m über den höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel mit Material ohne gewässerbeeinträchtigende Anteile (z.B. Kies, Sand, Schluff) aufzufüllen.
Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 31. Mai 1990 nicht Folge.
Diesen Berufungsbescheid behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/07/0104 insoweit, als mit ihm die Frist für den dem Beschwerdeführer erteilten wasserpolizeilichen Auftrag im Instanzenzug aufrechterhalten wurde; im übrigen - d.h. in bezug auf den wasserpolizeilichen Auftrag - wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof begründete die Aufhebung mit einem Begründungsmangel bezüglich der vom Beschwerdeführer verneinten, vom Bundesminister bejahten Möglichkeit der Durchführung des Auftrages innerhalb der gesetzten Frist.
Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde zunächst ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ein. Der Sachverständige führte aus, der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (zu Zl. 90/07/0104) einen Widerspruch zwischen zwei Gutachten des Sacherständigen behauptet. Dieser Widerspruch solle sich dadurch ergeben, daß einerseits im Rahmen des Vorbegutachtungsverfahrens für das Sicherungs-/ Sanierungsprojekt (PET-ETG, im Namen des Beschwerdeführers) eine "komplette Räumung der Deponie" gemessen "an der momentan vorhandenen Kapazität entsprechend dem geltenden Stand der Technik ausgestatteter Entsorgungsanlagen" unmittelbar für nicht möglich erachtet worden sei und eine "gänzliche Entfernung" des Gefahrenherdes nur schrittweise möglich sei, während andererseits in dem für den angefochtenen Räumungsauftrag maßgebenden Gutachten die vollständige Entfernung der eigenmächtigen Neuerung innerhalb von zwei Jahren gefordert worden sei. Darin sei kein Widerspruch zu erblicken, da der Antrag (des Beschwerdeführers) zur Sicherung/Sanierung der Deponie den gesamten Ablagerungskörper erfasse und an Maßnahmen nicht nur sehr aufwendige Manipulationen mit dem Müll, sondern auch die Schaffung einer vollständig neuen, dem Stand der Deponietechnik entsprechend ausgestalteten Ablagerungsstätte vorgesehen sei. Vom Beschwerdeführer seien zur Umsetzung aller Maßnahmen fünf Jahre als Zeitrahmen ausgewiesen worden. Der angefochtene Räumungsauftrag hingegen umfasse nur einen Teil der Deponie. Die vorgeschlagene Frist von zwei Jahren für die aufgetragene Räumung des "Westteiles" sei aufgrund überschlägiger Berechnungen und als Konsens aller Amtssachverständigen im Rahmen der Büroverhandlungen am 30. November/1. Dezember 1989 entstanden. Das zur Diskussion anstehende Müllvolumen sei dabei sowohl in Relation zum Gesamtvolumen der Deponie und der dafür vom Beschwerdeführer angesetzten Frist gebracht als auch im Hinblick auf die Vertretbarkeit des entstehenden Transportvolumens geprüft worden. Ergänzend dazu sei ein Sicherheitszuschlag von fast 100 % (z.B. für Ausschreibungen, Angebote und Vergabe von Leistungen allenfalls erforderliche Behördenverfahren etc.) eingerechnet worden. Im Anschluß an diese Ausführungen machte der Sachverständige einen Vorschlag für einen auf Teilfristen beruhenden Räumungsplan.
In seiner Stellungnahme zu dieser Sachverständigenäußerung brachte der Beschwerdeführer vor, die Stellungnahme des Amtssachverständigen gehe an der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Dezember 1990 in der Frage der Erfüllungsfrist aufgezeigten Problematik vorbei. Die Entfernungsverpflichtung umfasse ein Schüttungsvolumen von ca. 350.000 m3, welches nach Auffassung des Amtssachverständigen in "nach aktuellem Standard ausgestattete und behördlich bewilligte Anlagen zu verbringen und einer umweltverträglichen Entsorgung bzw. Behandlung zuzuführen" sei. Rein vom zeitlichen Kalkül her scheitere aber eine derartige Verbringung daran, daß den Informationen des Beschwerdeführers zufolge in weitem Umkreise keine aufnahmebereiten derartigen Abfallentsorgungsanlagen existierten. Die MA 48 (der Stadt Wien), der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, die Firma S, die Niederösterreichische Umweltschutzanstalt sowie die Mülldeponie I Ges.m.b.H. hätten alle eine Übernahme des gegenständlichen Materials abgelehnt. Im übrigen seien die generalisierenden Angaben des Amtssachverständigen nicht geeignet, auch nur annähernd die Realisierbarkeit des gegenständlichen Entfernungsvorhabens innerhalb einer Zweijahresfrist zu erhärten. Im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes werde an den Landeshauptmann von Niederösterreich das Ersuchen um Auskunftserteilung darüber gerichtet, welche aufnahmebereiten Abfallentsorgungsanlagen im Bereich des Landes Niederösterreich für eine sachgerechte Enddeponie der in Rede stehenden Materialien zur Verfügung stünden.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft holte ein weiteres Gutachten eines ihm beigegebenen Amtssachverständigen ein. Dieser führte aus:
"Die Räumung des Westteiles der Fischerdeponie umfaßt ca. 350.000 m3 Material. Bei der präliminierten Frist von 2 Jahren für die komplette Räumung errechnet sich überschlägig (mit 260 Arbeitstagen pro Jahr, 8 Arbeitsstunden pro Tag, Transportkapazität eines LKW rd. 20 m3) eine
tägl. auszugrabende Menge von rund 700 m3 und eine erforderl. LKW-Abfertigungsfrequenz von im Mittel 4 pro Stunde. Die notwendigen Sortierungs-, Zwischenlager- und Aufbereitungskapazitäten müssen darauf abgestimmt werden, da die letztgenannten Tätigkeiten die geschwindigkeitsbestimmenden Schritte der Auslagerung darstellen. Ob derart leistungsfähige Anlagen verfügbar sind, entzieht sich der ho. Kenntnis. Vorsichtig beurteilt erscheint daher die angesetzte Frist knapp bemessen. Für den Fall, daß der Beauftragte selbst eine Deponiemöglichkeit schaffen muß, reicht die Frist von 2 Jahren keinesfalls. Wie aus den ho. anhängigen Verwaltungsverfahren bekannt, erfordern einschlägige Wasserrechtsverfahren (nunmehr Abfallsrechtsverfahren) trotz mehrjähriger Vorlaufzeiten allein einen Verfahrenszeitraum von 3 bis 5 Jahren bis zur rechtskräftigen Bewilligung. In einem solchen Fall müßten wesentlich längere Fristen eingeplant werden (Vorschlag: von 5 Jahren aufwärts)."
Der Beschwerdeführer nahm in seiner Stellungnahme dieses Gutachten "vollinhaltlich zustimmend und als fachlich realitätsbezogen" zur Kenntnis und urgierte neuerlich sein Auskunftsersuchen.
Mit Bescheid vom 15. Juli 1991 bestimmte der Bundesminister die Frist zur Durchführung der angeordneten Deponieräumung neu, wobei Fristen für einzelne Teilschritte gesetzt wurden. Als spätester Beginn für die Beseitigung der Ablagerungen wurde der 31. März 1992 vorgeschrieben, als Abschlußtermin für die Entfernung der Ablagerungen der 31. Dezember 1995, für die Sanierung der Grubensohle (Bodenaustausch und Verfüllung) der 31. Dezember 1996. Im Punkt 4 war vorgesehen, daß das fruchtlose Verstreichen einer dieser Fristen die Vollstreckung des gesamten Auftrages zur Folge habe. Im Punkt 5 behielt sich die Behörde eine Erstreckung der festgelegten Fristen um höchstens 6 Jahre vor, sofern der Beschwerdeführer nachweise, daß ihm die Einhaltung der Fristen ohne sein Verschulden unmöglich sei und daß er ein Abfließen von Schadstoffen aus dem Deponiebereich auf Dauer wirksam unterbunden habe. In der Begründung wird ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe die Auffassung des Bundesministers bestätigt, wonach von einer Unmöglichkeit der Erfüllung keine Rede sein könne; die tatsächlichen Schwierigkeiten seien bei Ermittlung der Angemessenheit der zu setzenden Erfüllungsfrist zu berücksichtigen. Eine Erfüllungsfrist von 2 Jahren sei vom Amtssachverständigen der Unterinstanz als ausreichend, vom Amtssachverständigen des Bundesministers als knapp bemessen beurteilt worden. Letzteres Gutachten habe der Beschwerdeführer ausdrücklich akzeptiert. Wesentlicher Zeitfaktor bei der Räumung sei nach dem Gutachten der Abtransport, der selbst bei entsprechend dichter LKW-Abfolge geraume Zeit erfordere. Eine reibungslose Durchführung setze aber eine entsprechende Vorbereitung und Logistik der erforderlichen Manipulationen und Flächen voraus, deren Organisation bei Bemessung der Erfüllungsfrist ebenfalls zu berücksichtigen sei. Dafür könne etwa ein halbes Jahr veranschlagt werden. Es müßte daher möglich sein, binnen 8 Monaten mit den Räumungsarbeiten zu beginnen und den wasserpolizeilichen Auftrag innerhalb von 5 Jahren restlos zu erfüllen. Eine derartige Fristsetzung gehe weit über die von den Amtssachverständigen genannte Mindestdauer hinaus und gebe dem Beschwerdeführer sicher ausreichende Möglichkeiten, den Auftrag zu erfüllen. Eine längere Fristsetzung erscheine in Ansehung öffentlicher Interessen nicht vertretbar. Das öffentliche Interesse am Schutz des Grundwassers, insbesondere des Grundwasservorkommens der Mitterndorfer Senke, erfordere die Beseitigung der gegenständlichen Ablagerungen in absehbarer Frist. Der Beschwerdeführer habe im wesentlichen eingewandt, daß ihm nach derzeitigem Kenntnisstand geeignete Deponien zur Übernahme des geräumten Materials nicht zur Verfügung stünden. Er übersehe dabei, daß auch andere Entsorgungspfade in Erwägung zu ziehen seien und daß er notfalls selbst den erforderlichen Deponieraum schaffen könne, nur bedürfe derartiges möglicherweise zeitraubender Bewilligungsverfahren. Der Amtssachverständige habe diesfalls eine Erfüllungsfrist über fünf Jahre hinaus für erforderlich gehalten. Die gewählte Erfüllungsfrist bis Ende 1996 nehme zumindest teilweise darauf Bedacht. Ergänzend sei vor allem für derartige Fälle eine Erstreckung der Erfüllungsfrist in Aussicht gestellt worden. Auch dies komme den Einwendungen des Beschwerdeführers weitgehend entgegen. Einer Anregung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß seien Teilfristen für eine stufenweise Erfüllung des Auftrages vorgesehen. Eine Frist von ca. 8 Monaten erscheine ausreichend, um alle organisatorischen Vorbereitungen für die Räumung der Deponie zu treffen und damit deren zügige Durchführung zu gewährleisten. Für die Räumung selbst erscheine eine Frist von mehr als dreieinhalb Jahren ausreichend, für die Restarbeiten genüge eine Frist von einem Jahr; dies alles unter Berücksichtigung der Aussage der Amtssachverständigen, daß eine Frist von 2 Jahren knapp ausreichend sein könnte. Die für nicht vorhersehbare Schwierigkeiten vorbehaltene Fristerstreckung setze voraus, daß der Verpflichtete zur Erfüllung des Auftrages weiterhin bereit, aber ohne sein Verschulden hiezu nicht in der Lage sei.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1992, Zl. 91/07/0138, aufgehoben, weil der darin bei fruchtlosem Verstreichen einer der festgelegten Teilfristen vorgesehene Terminverlust keine Deckung im Gesetz finde.
Mit Bescheid vom 23. März 1992 setzte die belangte Behörde die Räumungsfrist wie folgt neu fest:
"1. Die Entfernung der Ablagerung hat, vom Westen (T) her beginnend, in folgenden
Abschnitten zu erfolgen (jeweils gemessen von der Ostgrenze der Parzelle 514/1):
- bis zur 750 m-Linie bis 31.8.1992,
- bis zur 700 m-Linie bis 31.1.1993,
- bis zur 650 m-Linie bis 30.6.1993,
- bis zur 600 m-Linie bis 30.11.1993,
- bis zur 550 m-Linie bis 30.4.1994,
- bis zur 500 m-Linie bis 31.9.1994,
- bis zur 450 m-Linie bis 28.2.1995,
- bis zur 400 m-Linie bis 31.7.1995,
- bis zur 350 m-Linie bis 31.12.1995,
- bis zur 320 m-Linie bis 31.5.1996,
2. Die Sanierung der Grubensohle (Bodenaustausch und Verfüllung) ist bis spätestens 31.5.1997 abzuschließen".
Zur Begründung wurde auf die Begründung des Bescheides vom 15. Juli 1991 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 24. Juni 1992, B 570/92, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf Verfahrensvorschriftsgemäßheit des wasserrechtlichen Ermittlungs- und Berufungsverfahrens", insbesondere in seinem subjektiven Recht auf Unterlassung eines gesetzwidrigen, gegen ihn gerichteten gewässerpolizeilichen Entfernungs- und Beseitigungsauftrages, verletzt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer meint, es wäre zu prüfen gewesen, ob nicht mit einem Sicherungsauftrag (§ 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959) das Auslangen hätte gefunden werden können, übersieht er, daß die Beschwerde gegen den Abtragungsauftrag mit hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/07/0104, abgewiesen wurde, sodaß die Frage, ob ein Abtragungsauftrag oder ein Sicherungsauftrag zu ergehen habe, nicht mehr Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens war.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die von den Amtssachverständigen geforderte Harmonisierung mit der angestrebten Räumung des Ostteils der Deponie sei in keiner Weise sichergestellt.
Der Beschwerdeführer erläuterte weder, weshalb eine solche Koordinierung nicht sichergestellt sei, noch inwiefern ihn der allfällige Mangel einer solchen Koordinierung an der Räumung des Westteils hindern würde.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, es gäbe derzeit keine Deponien, auf die das zu räumende Material verbracht werden könne, sodaß er selbst solche Deponiekapazitäten erst schaffen müsse; vorher dürfe das Material nicht außerhalb der Deponie gelagert werden. Für die Schaffung solcher Deponiekapazitäten habe der Amtssachverständige der belangten Behörde nicht zuletzt auch im Hinblick auf die erforderlichen behördlichen Bewilligungen einen Zeitraum von 5 Jahren aufwärts für erforderlich angesehen. Die belangte Behörde habe die Räumungsfristen ohne Berücksichtigung dieser Gegebenheiten festgesetzt; so sei für die Räumung des ersten Deponieabschnittes eine Frist von weniger als 5 Monaten auferlegt worden.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.
Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid mit einem Hinweis auf die Begründung ihres mit dem
hg. Erkenntnis vom 10. März 1992, Zl. 91/07/0138, aufgehobenen Bescheides vom 15. Juli 1991, der sich seinerseits auf die Gutachten des Amtssachverständigen der Niederösterreichischen Landesregierung und auf jenes des Amtssachverständigen der belangten Behörde stützt.
Aus dem Gutachten des letztgenannten Sachverständigen geht hervor, daß das Ausmaß einer als angemessen anzusehenden Erfüllungsfrist wesentlich davon abhängt, ob zur Aufnahme des Materials geeignete Deponien vorhanden sind oder ob der Beschwerdeführer selbst Deponieraum schaffen muß; im letzteren Fall müßte nach Meinung des Amtssachverständigen eine Erfüllungsfrist von 5 Jahren aufwärts eingeräumt werden.
Der Beschwerdeführer hat - unter Vorlage konkreter Beweise - im Zuge des Verwaltungsverfahrens bestritten, daß geeigneter Deponieraum vorhanden sei. Dem hält die belangte Behörde zunächst entgegen, er übersehe dabei, daß auch andere Entsorgungspfade in Erwägung zu ziehen seien, wobei sie als Alternative lediglich die Schaffung von geeignetem Deponieraum durch den Beschwerdeführer selbst anführt - jene Variante also, bei deren Realisierung laut Amtssachverständigen-Gutachten eine Frist von 5 Jahren aufwärts erforderlich wäre. Nun sieht zwar der angefochtene Bescheid bis zur Durchführung des letztes Räumungsschrittes eine Frist von insgesamt etwa 5 Jahren vor; die Fristen für die einzelnen Räumungsschritte sind aber wesentlich kürzer bemessen; der erste Teilabschnitt wäre nach der Anordnung des angefochtenen Bescheides sogar innerhalb einer Frist von rund 5 Monaten zu räumen gewesen. Eine Begründung dafür, warum innerhalb dieser kurzen Fristen die Räumung der ersten Abschnitte bewerkstelligt werden konnte, obwohl der Beschwerdeführer behauptet hatte, es gebe keine geeigneten Deponieraum und er müsse solchen erst schaffen und der Amtssachverständige für die Schaffung eines solchen Deponieraumes eine Frist von 5 Jahren aufwärts für erforderlich erachtet hatte, hat die belangte Behörde nicht gegeben.
Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hinweist, die 5-Jahres-Frist beziehe sich nur auf den Fall, daß neuer Deponieraum erst geschaffen werden müsse, was aber nicht der einzige und schon gar nicht der rascheste Weg sei, dem Räumungsauftrag zu entsprechen, so ist ihr zu erwidern, daß es angesichts des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers - wozu noch kommt, daß auch der Amtssachverständige das Fehlen geeigneten Deponieraums durchaus für möglich gehalten hat - erforderlich gewesen wäre, im angefochtenen Bescheid aufzuzeigen, welche Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Räumung der Deponie außer der Schaffung eigenen Deponieraums durch den Beschwerdeführer bestanden und daß diese Möglichkeiten ausreichten, die gesetzten Fristen einzuhalten. Entsprechende Darlegungen aber läßt der angefochtene Bescheid völlig vermissen. Seine Begründung entspricht daher nicht dem § 60
AVG.
Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991. An Stempelgebührenersatz war nur der Betrag von S 240,-- für 2 Ausfertigungen der Beschwerdeergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und von S 60,-- für den angefochtenen Bescheid zuzuerkennen. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)