VwGH 92/07/0066

VwGH92/07/006615.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache 1) des DF und 2) der HF, beide in K, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 1992, Zl. 8 - 64 Fa 3/9 - 92, betreffend eine Maßnahme nach dem Steiermärkischen Landesgesetz zum Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §32 Abs2;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
AVG §32 Abs2;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Ausweis der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern nicht, wie in der Beschwerdeschrift erklärt, am 17. Februar 1992, sondern tatsächlich bereits am 10. Februar 1992 zugestellt.

Auf Grund des § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 1 VwGG sowie auf § 32 Abs. 2 erster Satz AVG, daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen am 23. März 1992 - einem Werktag - abgelaufen war.

Die erst am 26. März 1992 zur Post gegebene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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