VwGH 92/07/0047

VwGH92/07/004710.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache der I Gesellschaft mbH und Co KG in K, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. November 1991, Zl. 8 W-Allg-64/6/91, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 23. Jänner 1992, Zl. 8 W-Allg-64/8/91, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, den Beschluß gefaßt:

Normen

ABGB §825;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs4;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §825;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs4;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde einen wasserpolizeilichen Auftrag der erstinstanzlichen Wasserrechtsbehörde dahin ab, daß "die Miteigentümer des Hauses I., vertreten durch Herrn E.B., Gebäudeverwaltung, Anschrift" gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet werden, den Überlauf der beim Objekt I. bestehenden mechanischen Abwasserbeseitigungsanlage bis 15. Februar 1991 zu verschließen, und gab im übrigen der bei ihr anhängigen Berufung keine Folge. Die Zustellverfügung dieses Bescheides nennt als Bescheidadressaten "die Miteigentümer des Hauses I., z. H. Herrn E.B., Gebäudeverwaltung, Anschrift". Mit Bescheid vom 23. Jänner 1992, Zl. 8 W-Allg-64/8/91, berichtigte die belangte Behörde den vorgenannten Bescheid unter Berufung auf § 62 Abs. 4 AVG, indem sie anstelle des Leistungstermins 15. Februar 1991 im zu berichtigenden Bescheid jenen des 15. April 1992 setzte. Im übrigen blieb der Spruch des Bescheides unverändert, in die Zustellverfügung wurde zusätzlich die Kärntner T. GmbH aufgenommen.

Die Beschwerdeführerin ficht den Bescheid der belangten Behörde in seiner berichtigten Fassung mit der Behauptung an, einer der Miteigentümer des im wasserpolizeilichen Auftrag genannten Objektes zu sein. Sie erachtet den angefochtenen Bescheid schon aus dem Grunde mit Rechtswidrigkeit behaftet, daß die belangte Behörde - so wie auch die Behörde erster Instanz - sich stets nur an "die Miteigentümer des Hauses I."

gewendet und die obrigkeitlichen Befehle nur an die so umschriebenen Bescheidempfänger gerichtet habe. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Miteigentümer (natürliche und juristische Personen) zu erheben und an diese Rechtssubjekte - und nicht an eine nicht rechtsfähige Gemeinschaft von ständig wechselnden Mitgliedern "Miteigentümer" - ihre Bescheide zu richten, zumal ohne namentliche Bezeichnung der Miteigentümer der angefochtene Bescheid nicht vollstreckbar sei.

Die Beschwerdeführerin hat recht mit ihrer Rüge, sie irrt nur - verfahrensrechtlich zu ihrem Nachteil - über das Ausmaß der Tragweite des dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Mangels. Das Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten als des Trägers der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten führt nämlich zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 527, Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5 Rz 440). Hätte es noch keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 AVG bedeutet, wenn die Behörde im Spruch zwar die Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet (Miteigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellungsverfügung diejenigen physischen oder juristischen Personen benannt hätte, auf welche sich der Spruch bezieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. April 1954, 2817/52, Slg. Nr. 3390/A, vom 12. Jänner 1970, 311/69, Slg. Nr. 7703/A, und vom 1. März 1976, 761, 762/75, Slg. Nr. 9004/A), mußte die Unterlassung des Individualisierens der Träger der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung auch in der Zustellverfügung des Schriftstückes der behördlichen Erledigung den Bescheidcharakter vorenthalten. "Den Miteigentümern" einer Liegenschaft kann ein behördlicher Auftrag nicht erteilt werden, weil die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft weder eine physische noch eine juristische Person ist. Die von der Anfechtung betroffene Erledigung der belangten Behörde geht somit aus den dargestellten Gründen ins Leere. Danach kann sie schon ihres fehlenden Bescheidcharakters wegen in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nicht eingreifen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. September 1968, 1908/65, Slg. Nr. 7409/A, und vom 30. Oktober 1984, 83/07/0379, Slg. Nr. 11567/A).

Die Beschwerde war daher aus dem Grunde des § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen. Damit erübrigte sich ein Abspruch über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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