VwGH 92/07/0039

VwGH92/07/00392.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Salcher und die Hofräte Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Waldner, in der Beschwerdesache des Konsortiums Zeller-Irrsee, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Dezember 1991, Zl. 512.848/02-I5/91, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei:

Reinhaltungsverband Mondsee-Irrsee, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in M), den Beschluß gefaßt:

Normen

ABGB §1175;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §58;
WRG 1959;
ZustG;
ABGB §1175;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §58;
WRG 1959;
ZustG;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. Februar 1980 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der mitbeteiligten Partei (mP) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Abwasserbeseitigungsanlagen am Irrsee.

Mit weiterem Bescheid vom 6. Februar 1990 stellte derselbe Landeshauptmann gemäß § 121 WRG 1959 fest, daß die ausgeführte Anlage der mit seinem Bescheid vom 8. Februar 1980 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung im wesentlichen entspricht; gleichzeitig wurde der mP die Beseitigung verschiedener Mängel bis spätestens 30. Juni 1990 aufgetragen.

Nachdem das beschwerdeführende Konsortium mit mehreren an die Wasserrechtsbehörde gerichteten Eingaben die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 6. Februar 1990 begehrt hatte, stellte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 12. Juni 1991 fest, daß Vorschreibungspunkt 3 des Spruchabschnittes I. seines Bescheides vom 6. Februar 1990 erfüllt worden sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des beschwerdeführenden Konsortiums wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 13. Dezember 1991 ab und führte begründend aus, daß ein ergänzend durchgeführtes Ermittlungsverfahren die Übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Vorhaben ergeben habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mP eine Gegenschrift erstattet, in diesen wird die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Berichterverfügung vom 5. Mai 1992 forderte der Verwaltungsgerichtshof das beschwerdeführende Konsortium auf, dessen Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nachzuweisen.

Mit ergänzendem Schriftsatz vom 9. Juni 1992 teilte das beschwerdeführende Konsortium mit, es sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und zwar eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß den §§ 1175 bis 1216 ABGB.

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, das AVG. Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt weder eine natürliche noch nach der herrschenden Lehre (vgl. Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB, Rz 13 zu § 1175; ferner die Rechtsprechung in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1990, S. 131) eine juristische Person dar. Für die als beschwerdeführende Partei auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht daher auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung in vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechten. Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt aber auch nach dem hier anzuwendenden Wasserrechtsgesetz keine Rechtsfähigkeit zu. Bemerkt wird, daß die Zustellung des angefochtenen Bescheides an das beschwerdeführende Konsortium auch seinen Mitgliedern gegenüber keine Rechtswirkung entfalten konnte.

Die Beschwerde mußte daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückgewiesen werden.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt, weil einem nicht rechtsfähigen Gebilde Kosten nicht auferlegt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zlen. 90/19/0278, 0292).

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