VwGH 92/07/0021

VwGH92/07/002118.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, gegen die Beschwerde des S in K, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24. Oktober 1991, Zl. LAS-439/7-85, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
FlVfGG §36;
FlVfLG Tir 1978 §40 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
FlVfGG §36;
FlVfLG Tir 1978 §40 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I

1. Mit der am 21. September 1990 abgeschlossenen Vereinbarung räumte die Agrargemeinschaft "F" der Bergbahn Aktiengesellschaft X auf zwei bestimmten agrargemeinschaftlichen Grundstücken eine inhaltlich näher umschriebene Dienstbarkeit zum Zweck der Errichtung und Benützung einer Schiabfahrt (eines Schiweges) ein.

2. Diese Vereinbarung wurde auf Antrag der Agrargemeinschaft am 11. Jänner 1991 von der Agrarbehörde erster Instanz gemäß § 40 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978) in der Fassung der Novelle LBGl.Nr. 18/1984 genehmigt. Der Originalvertrag (versehen mit der "Genehmigungsstampiglie") wurde der Agrargemeinschaft gegenüber durch Zustellung an deren Rechtsvertreter erlassen.

3. Die gegen diese agrarbehördliche Genehmigung erhobene Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers - eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft - wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 24. Oktober 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück.

Begründet hat die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, daß im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren nach § 40 Abs. 1 TFLG 1978 jemand anderem als der Agrargemeinschaft als Eigentümerin der zu veräußernden oder zu belastenden Grundstücke keine Parteistellung zukomme. Partei des Verfahrens sei daher nur die Agrargemeinschaft als juristische Person, nicht jedoch das einzelne Mitglied der Agrargemeinschaft.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, verbunden mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

II

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 40 Abs. 1 TFLG 1978 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 bedarf unter anderem die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde.

§ 40 Abs. 2 leg.cit. normiert in den lit. a bis c die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit diese Genehmigung erteilt werden darf.

1.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, daß ihm als Eigentümer einer an der Agrargemeinschaft "F" anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft aufgrund des § 40 Abs. 2 lit. b leg.cit., dem zufolge die Zulässigkeit der Genehmigung davon abhängt, daß eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes unter anderem der Stammsitzliegenschaften nicht eintrete, Parteistellung zukomme.

1.3. Dem Beschwerdeführer ist dazu entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 40 Abs. 1 TFLG 1978 nur der betreffenden Agrargemeinschaft, nicht jedoch den einzelnen Mitgliedern derselben Parteistellung zukommt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. September 1980, Zl. 2917/79, und vom 20. Jänner 1981, Zl. 07/2589/80). Da die Novelle LGBl. Nr. 18/1984 durch die Neufassung des § 40 TFLG 1978 jedenfalls in dem für die Erledigung der Beschwerde relevanten Umfang keine inhaltliche Änderung der bisherigen Rechtslage bewirkt hat, besteht für den Gerichtshof, auch unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde, kein Grund, von dieser Judikatur abzugehen. Der im Einklang mit der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes stehenden angefochtenen Entscheidung haftet somit die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht an .

2. Bei diesem Ergebnis geht die Beschwerderüge, die belangte Behörde hätte, da die "Genehmigungsstampiglie" vom 11. Jänner 1991 kein Bescheid sei, über die dagegen erhobene Berufung nicht entscheiden dürfen, sei also insoweit als unzuständige Behörde tätig geworden, ins Leere. Denn die belangte Behörde hatte die Berufung des Beschwerdeführers schon deshalb zurückzuweisen, weil es ihm infolge Fehlens der Parteieigenschaft auch an der rechtlichen Möglichkeit mangelte, eine allfällige Unzuständigkeit der belangten Behörde mit Erfolg geltend zu machen. Im übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß über eine gegen die von der Erstbehörde erteilte Genehmigung erhobene Berufung die belangte Behörde als zuständige Rechtsmittelbehörde im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG zu entscheiden berufen war - ohne Rücksicht darauf, von wem diese Berufung erhoben worden war.

3. Schließlich bedarf es keiner weiteren Darlegungen, daß im Hinblick auf die von der belangten Behörde zu Recht verneinte Parteistellung des Beschwerdeführers der von ihm erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen ist.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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