VwGH 92/07/0008

VwGH92/07/000818.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 1989, Zl. VI/4-T-9/3, betreffend Körung eines Hengstes nach dem Niederösterreichischen Tierzuchtförderungsgesetz 1975, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §19;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §21;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §29;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §19;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §21;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §29;
TierzuchtförderungsG NÖ 1975 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 6. Juni 1989 wies die Niederösterreichische Landesregierung (die belangte Behörde) aufgrund des Einspruches des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Ausspruch der Hengstkörkommission vom 15. Februar 1989, wonach dessen Antrag auf Körung des Hengstes Winzer abgelehnt worden war, diesen Antrag (vom 20. September 1988) gemäß § 23 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 lit.a des Niederösterreichischen Tierzuchtförderungsgesetzes 1975, LGBl. 6300-1, ab.

Mit dem besagten Antrag hatte der Beschwerdeführer "um Entgegennahme der Anmeldung des Hengstes Winzer zur Hengstkörung für die Decksaison 1989" angesucht.

2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, die vom Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung ablehnte, mit Beschluß vom 2. Oktober 1989, B 856/89, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei er sich in seinem Recht auf Zulassung des von ihm gehaltenen Hengstes (Winzer) als Deckhengst verletzt erachtet.

3. Im Hinblick darauf, daß der Zeitraum, auf den sich der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. September 1988 bezog, nämlich die "Decksaison 1989", im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ablief, wurde die beschwerdeführende Partei mit Verfügung des Gerichtshofes vom 21. Jänner 1992 aufgefordert, bekanntzugeben, worin die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gelegen sein soll, allenfalls, worin angesichts der dargestellten zeitlichen Situation noch die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers erblickt werde.

4. In seiner dazu erstatteten Stellungnahme ("Ergänzender Schriftsatz" vom 10. Februar 1992) hielt der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen betreffend die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufrecht, ohne auf die in der hg. Verfügung vom 21. Jänner 1992 enthaltene Fragestellung einzugehen.

II.

1. Indem der Beschwerdeführer seine Anmeldung zur Körung ausdrücklich auf die "Decksaison 1989" beschränkte, konnte die von ihm begehrte behördliche Zulassung zum Decken im Hinblick darauf, daß gemäß § 21 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Niederösterreichischen Tierzuchtförderungsgesetzes 1975 die Körung von Hengsten zeitlich bis zur nächsten Hauptkörung gilt, und nach § 6 Abs. 1 leg.cit. die Hauptkörungen jährlich einmal stattfinden, nur den Zeitraum von der im Jahre 1989 stattgefundenen Hauptkörung (auf die sich die genannte Anmeldung vom 20. September 1988 bezog; vgl. § 19 Abs. 1 leg.cit.) bis zu der im Jahr 1990 stattgefundenen Hauptkörung erfassen.

Dieser Zeitraum liegt zur Gänze in der Vergangenheit, und zwar derart, daß er im Zuge des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist. Schon allein aus diesem Grund mangelt es im vorliegenden Fall an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis: Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, da selbst eine in dem dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgenden fortgesetzten Verwaltungsverfahren für den bezeichneten Zeitraum ausgesprochene Körung des Hengstes Winzer zufolge zeitlichen Überholtseins den Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzen könnte, von dieser Körung Gebrauch zu machen, d.h. diesen Hengst zulässigerweise zum Decken zu verwenden. Aber auch in anderer Hinsicht, etwa in bezug auf ein allenfalls zwischenzeitig eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren oder eine allenfalls verhängte Verwaltungsstrafe (vgl. § 29 Abs. 1 Z. 1 des Niederösterreichischen Tierzuchtförderungsgesetz 1975), könnte eine Körung, da deren Wirkung - mangels diesbezüglicher Grundlage in dem vorzitierten Gesetz - nicht zu einem VOR ihrem Ausspruch (Erlassung der Entscheidung) liegenden Zeitpunkt eintreten dürfte (vgl. zum grundsätzlichen Verbot der "Rückwirkung" eines Bescheides das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A, S. 560), Verbesserungen in der Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht herbeiführen.

2. Da nach dem Gesagten im vorliegenden Fall das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, also nachträglich, weggefallen ist, war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der "Klaglosstellung" vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 22. Mai 1986, Zl. 86/07/0012, und vom 26. November 1987, Zl. 86/07/0133).

3. Die Abweisung des Aufwandersatzbegehrens beruht auf § 58 VwGG (vgl. dazu näher die hg. Beschlüsse vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, und vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A).

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