Normen
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über Ansuchen der G und der E um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer kombinierten Wohn- und Geschäftsbebauung samt Tiefgarage auf Gst. 135/1 und einer Teilfäche des Gst. 276/1, beide KG X, sowie für den Abbruch eines Baues auf Gst. 135/1, KG X, fand am 19. November 1990 eine mündliche Verhandlung statt. Die Mitbeteiligte gab als Anrainerin (Eigentümerin des Grundstückes .240/2, KG X) eine Stellungnahme ab, in der sie unter anderem ausführte, es würden durch das Bauvorhaben die Seitenabstände nicht eingehalten. Dazu gab der hochbautechnische Amtssachverständige während der Verhandlung ein ausführliches Gutachten ab, in dem er darlegte, daß die gesetzlichen Mindestabstände entgegen dem Vorbringen der Mitbeteiligten gewahrt würden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 26. November 1990 wurde mit Spruchteil A die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Altbestandes und mit Spruchteil B jene für die Errichtung der geplanten Wohn- und Geschäftsbebauung erteilt. Die dagegen erhobene Berufung der Mitbeteiligten hat die Stadtgemeindevertretung mit Bescheid vom 26. März 1991 als unbegründet abgewiesen. Zur Frage der Berechnung des Mindestabstandes eines mit Graben-(Falt-)dach ausgestatteten Objektes zum der Giebelseite gegenüberliegenden Nachbargrundstück wurde entgegen dem Standpunkt der Mitbeteiligten die Rechtsansicht vertreten, daß dieser Abstand von der Höhe der Dachgräben als oberste Gesimse bzw. oberste Dachtraufen ausgehend und nicht von dem zur Liegenschaft der Mitbeteiligten gerichteten Firstpunkt des jeweiligen Dachgiebels zu berechnen sei.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung der Mitbeteiligten hat die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 7. September 1992 in Spruchpunkt 1 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer kombinierten Wohn- und Geschäftsbebauung samt Tiefgarage aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Zu Spruchpunkt 2 (betreffend die Abbruchbewilligung) wurde der Vorstellung keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid, jedoch lediglich im Umfang seines Spruchpunktes 1, richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, daß die belangte Behörde während des Vorstellungsverfahrens zwei Gutachten der hochbautechnischen Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung eingeholt habe, in welchen jeweils die von der Stadtgemeindevertretung herangezogene Berechnungsweise für zutreffend erachtet worden sei. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach für die Berechnung des gesetzlichen Mindestabstandes gemäß § 25 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes nicht die von der Stadtgemeindevertretung hiefür herangezogene Höhe der Dachgräben ausschlaggebend sei, sondern vielmehr der Firstpunkt der dem Grundstück der Mitbeteiligten zugewandten Giebeldreiecke des Satteldachbaukörpers, sei schon deshalb unrichtig, weil § 25 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes zur Ermittlung der Abstandsflächen eindeutig die obersten Gesimse bzw. die oberste Dachtraufe festsetze.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 12 Abs. 4 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:
In ihrer Gegenschrift hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß durch die Gemeindevertretung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vor der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde eine neuerliche Berufungsentscheidung vom 15. Oktober 1992 (aufgrund eines modifizierten Bauansuchens der Bauwerber, das der Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde Rechnung getragen hat) ergangen sei; gegen diesen Bescheid sei keine Vorstellung erhoben worden. Damit würde auch bei Stattgebung der Beschwerde der Berufungsbescheid vom 15. Oktober 1992 in Rechtskraft verbleiben, weshalb für das gegenständliche konkrete Bauvorhaben die Beschwerde nicht als zielführend erscheine. Auch hinsichtlich der generellen rechtlichen Beurteilung der Bestimmung des § 11 Abs. 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes komme der Beschwerde nicht mehr viel Bedeutung zu, weil die diesbezüglichen Bestimmungen nur mehr bis zum 28. Februar 1993 rechtsgültig seien. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, daß die Gemeindevertretung tatsächlich noch vor Einbringung der Beschwerde am 27. Oktober 1992 eine neuerliche Berufungsentscheidung aufgrund eines modifizierten (geringfügig eingeschränkten) Bauansuchens der Bauwerber erlassen hat. Im Beschwerdefall war daher die Frage zu klären ob - unter dem Gesichtspunkt des objektiven Beschwerderechts - überhaupt ein rechtliches Interesse (eine Beschwer) der Gemeinde zumindest in der Richtung besteht, daß sie - wäre sie mit ihrer Beschwerde erfolgreich - die ihrer Ansicht nach zutreffende Rechtsauffassung gegenüber der belangten Behörde durchsetzen kann. Dies ist hier zu verneinen, weil die Bewilligungswerber das Bauansuchen modifiziert haben und die Beschwerdeführerin selbst dieses modifizierte Bauansuchen rechtskräftig bewilligt hat. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes käme demnach nur mehr akademische Bedeutung zu. Unter diesen Umständen steht aber auch jemandem, der nur ein objektives Beschwerderecht wahrnimmt, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu. Mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses der beschwerdeführenden Gemeinde war daher die Beschwerde zurückzuweisen.
Im übrigen wird darauf verwiesen, daß entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Salzburger Landesgesetzgeber davon ausgeht, daß zur Berechnung des Nachbarabstandes auch bei einer Giebelfront die Höhe der Traufen an den beiden seitlichen Enden heranzuziehen ist und nicht der oberste Punkt des Giebeldreieckes (Firsthöhe). Dies geht nicht nur aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 3 leg. cit hervor, der nur von Gesimsen oder Dachtraufen, nicht aber vom Dachfirst spricht, sondern auch deutlich aus der Anmerkung Z. 14 der Regierungsvorlage zu § 25 des Bebauungsgrundlagengesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 79/1985, in der es heißt: "Bei Berechnung des Nachbarabstandes gemäß § 25 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes sind die Baubehörden durchwegs bei den Fronten der Giebelseiten nicht nur bei Satteldächern, sondern auch bei Schopf- oder Krüppelwalmdächern von der Höhe der (Haupt)Traufen an den beiden seitlichen Enden der Giebelfront ausgegangen. Tatsächlich besitzen aber Krüppelwalmdächer an der Giebelfront eine eigene, höhergelegene Traufe als die an den Seiten befindlichen (Haupt)Traufen des Daches. Da aber der Nachbarabstand von der Höhe bis zur obersten Dachtraufe der jeweiligen Front zu berechnen ist, hätte bei wörtlicher Auslegung der Gestzesstelle ein Haus mit Krüppelwalmdach an den Giebelfronten einen größeren Mindestabstand einzuhalten, als ein solches mit Satteldach gleicher Firsthöhe; dies, obwohl ein Krüppelwalmdach für den Nachbarn vom Standpunkt der Belichtung und Besonnung günstiger ist als ein Satteldach." Auch aus dieser Anmerkung geht hervor, daß nach Absicht des Landesgesetzgebers bei Satteldächern bei der Abstandsermittlung generell von der seitlichen Traufe der Giebelfront auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 101/1991.
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