VwGH 92/06/0034

VwGH92/06/003421.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache 1) des JT und 2) der RT in S, beide vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in F, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Übersbach betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art132;
VwGG §27;
B-VG Art132;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund einer von den Beschwerdeführern als Nachbarn gegen eine im Rechtsmittelweg vom Gemeinderat der Gemeinde Übersbach mit Bescheid vom 2. Juli 1991 erhobenen Vorstellung wurde dieser Berufungsbescheid wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Nach einer Mitteilung der Stmk. Landesregierung vom 3. April 1992 wurde der aufhebende Bescheid am 21. August 1991 der Gemeinde Übersbach zugestellt.

Gemäß § 27 VwGG können Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen SECHS MONATEN in der Sache entschieden hat. Diese Frist konnte im vorliegenden Fall erst mit Zustellung des aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde, am 21. August 1991, zu laufen beginnen und endete daher am 21. Februar 1992. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch bereits am 18. Februar 1992 zur Post gegeben und langte am 19. Februar 1992 beim Gerichtshof ein, also vor Ablauf der sechsmonatigen Frist.

Die daher - wenn auch nur um wenige Tage - verfrüht zur Post gegebene Beschwerde war daher mangels Säumnis der belangten Behörde gemäß § 33 VwGG zurückzuweisen.

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