VwGH 92/05/0317

VwGH92/05/03172.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Gritsch, über die Beschwerde

1.) der EK und 2.) der MW in W, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 22. Oktober 1992, Zl. MD-VfR-B XIX-42/92, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: G in W), zu Recht erkannt:

Normen

BaumschutzG Wr 1974;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;
BaumschutzG Wr 1974;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. August 1992 erteilte der Wiener Magistrat dem Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung zur Abtragung des unterkellerten, einstöckigen Wohnhauses sowie einer Kleingarage auf der Liegenschaft Wien, X-Gasse 5. Auf Grund der dagegen von der Rechtsvorgängerin der Erstbeschwerdeführerin und von der Zweitbeschwerdeführerin eingebrachten Berufung ergänzte die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, daß die Einwendung der Gefährdung der auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen stockenden 100-jährigen Esche als privatrechtlich erklärt und auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Diesbezüglich wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt, daß die Einwendung hinsichtlich der Gefährdung des auf ihrer Liegenschaft stockenden Baumbestandes ausschließlich privatrechtlicher Natur sei und die Nachbarn deshalb mit dieser Einwendung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen seien.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behaupten die Beschwerdeführerinnen, daß sie ihr Recht auf Teilnahme am Verwaltungsverfahren nicht auf reine privatrechtliche, sondern auch auf subjektiv öffentlich-rechtliche Beziehungen stützten, nämlich auf Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Zunächst ist zu bemerken, daß die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen im durchgeführten Baubewilligungsverfahren als gegeben angenommen hat, ihre Einwendungen jedoch als nicht berechtigt beurteilte. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung.

Nach § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 34/1992 sind im Baubewilligungsverfahren die Eigentümer (Miteigentümer) der benachbarten Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre in diesem Gesetz festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berühren. Solche Rechte werden durch jene Bestimmungen begründet, die dem Schutz der Nachbarn dienen; hiezu zählen jedenfalls alle Bestimmungen des Bebauungsplanes für die Bebauung der Liegenschaft sowie alle jene Bestimmungen, die Rechte zum Schutz vor Gefahren und Belästigungen, die sich auf die Nachbargrundstücke erstrecken können, zum Inhalt haben.

Durch die Erteilung einer Abbruchbewilligung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten in Betracht kommen. In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behaupten die Beschwerdeführerinnen ausschließlich eine Verletzung von Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun wiederholt ausgesprochen, daß kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen des Baumschutzgesetzes besteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Februar 1991, Zl. 90/05/0157). Zu der ausschließlich auf Verwaltungsebene behaupteten Gefährdung des Hauses der Beschwerdeführerinnen finden sich in der Beschwerde selbst keine Ausführungen, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführerinnen mittlerweile erkannt haben, daß eine Gefährdung durch den Abbruch der Baulichkeiten des Mitbeteiligten nicht gegeben ist, oder sie die Auffassung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides teilen, daß der Abbruch der Gebäude selbst, also die Bauausführung nicht Gegenstand der Abbruchsbewilligung ist. In diesem Zusammenhang sei festgehalten, daß für die gesetzmäßige Bauausführung auch nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien (vgl. §§ 123 bis 125) der Bauführer verantwortlich ist.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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