VwGH 92/05/0238

VwGH92/05/023815.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der F in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. August 1992, Zl. BauR-010836/1-1992 Ki/Lan, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1) S-AG in N, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, 2) Marktgemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauO OÖ 1976 §49 Abs4;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §49 Abs1;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art11 Abs1 Z4;
B-VG Art15 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959;
AVG §1;
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauO OÖ 1976 §49 Abs4;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §49 Abs1;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art11 Abs1 Z4;
B-VG Art15 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. Mai 1992 wurde der erstmitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Papiermaschinenhalle, Zu- und Umbauten von Fabriksobjekten sowie von Nebenanlagen auf dem Betriebsareal in der KG. N erteilt und in der "Entscheidung über Nachbareinwendungen" im Spruch dieses Bescheides ausgeführt, daß den u.a. von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen "bezüglich Beeinträchtigungen durch das Wohnlager während der Bauzeit" Rechnung getragen worden sei und "unter Auflage 24), 25) a - d und 26) entsprechende Vorkehrungen vorgeschrieben" worden seien.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. Juli 1992 wurde der dagegen u.a. von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Unter Punkt VIII. des Spruches dieses Bescheides wurde darüber hinaus ausgeführt, daß über die Berufung der Beschwerdeführerin "nachstehende Entscheidung ergeht:

  1. 1. Das Vorbringen, daß sie durch die geplante Baumaßnahme in ihren Rechten stark beeinträchtigt sei, daß ihr Haus zum Zeitpunkt der Errichtung in einem idyllischen Wohnbereich gelegen sei, durch die in den letzten Jahren erfolgte Ausweitung des Betriebes das Wohnen unzumutbar geworden sei und die Wohnqualität stark eingeschränkt worden sei und die geplante Baumaßnahme starke Emissionen erwarten lasse, wird gemäß § 42 AVG infolge Präklusion abgewiesen.
  2. 2. Das Vorbringen, daß durch die geplante Anlage ihr Haus praktisch wertlos werde, wird gemäß § 42 AVG infolge Präklusion abgewiesen.
  3. 3. Das Vorbringen, daß keine Vorschriften über Höhe und Art und Weise der Schornsteine gemacht worden seien, wird gemäß § 42 AVG infolge Präklusion abgewiesen.
  4. 4. Das Vorbringen, die Baubehörde hätte keine quantitativen Vorgaben hinsichtlich der zu erwartenden Lärmemissionen während des Baues gemacht, wird gemäß § 50 Abs. 3 O.ö. Bauordnung abgewiesen.
  5. 5. Das Vorbringen, die Behörde hätte vorschreiben müssen, daß die Straßen durch Baufahrzeuge nur während der Zeit des Bauens von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr benützt werden dürfen, wird gemäß § 50 Abs. 2 O.ö. Bauordnung als unzulässig zurückgewiesen.
  6. 6. Das Vorbringen, daß die Einhaltung der schallschutztechnischen Anforderungen gemäß § 8 O.ö. Bauverordnung nur für die zu errichtenden Objekte, nicht aber für die Baumaßnahmen während der Bauphase vorgeschrieben worden sei, wird gemäß § 50 Abs. 2 O.ö. Bauordnung als unzulässig zurückgewiesen.
  7. 7. Das Vorbringen, daß die Bauarbeiten nicht von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr, sondern nur von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden dürften und auf die Zeit von Montag bis Freitag zu beschränken gewesen wären, wird gemäß § 50 Abs. 2 O.ö. Bauordnung als unzulässig zurückgewiesen.
  8. 8. Das Vorbringen, daß durch Beleuchtungsmaßnahmen während der Bauzeit eine zusätzliche Ausleuchtung der angrenzenden Wohnliegenschaften nicht erfolgen dürfe, wird gemäß § 42 AVG infolge Präklusion abgewiesen.
  9. 9. Das Vorbringen, daß die beabsichtigten Wohnbaracken weiter weg von der Liegenschaft der Berufungswerberin zu errichten wären, eine 2,0 m hohe Holzwand hinter den Wohnbaracken zu errichten wäre, der Abstand der Baracken zur Straßengrundgrenze mit 2,0 m zu gering sei und Benützer der Wohnbaracken Kraftfahrzeuge nicht außerhalb der Baustelle und auch nicht auf dem X-Weg abstellen dürften, wird gemäß § 50 Abs. 2 O.ö. Bauordnung als unzulässig zurückgewiesen.
  10. 10. Das Vorbringen, die erkennende Behörde habe sich nicht mit der wasserrechtlichen Genehmigung auseinandergesetzt, wird gemäß § 42 AVG infolge Präklusion abgewiesen.
  11. 11. Die Forderung nach Mitwirkungsrechten der Nachbarschaft bei der Farbgestaltung und sonstigen Außengestaltung wird gemäß § 42 AVG infolge Präklusion abgewiesen."

Mit Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 17. August 1992 wurde der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß sie durch diesen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt werde.

Über die dagegen eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die erstmitbeteiligte Partei erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist zu der im Gegenstand abgehaltenen Bauverhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen worden und hat während der Verhandlung entsprechend der bei dieser Gelegenheit aufgenommenen Niederschrift nachstehende Erklärung abgegeben:

"Mein Wohnhaus befindet sich im südwestlichen Eckbereich des geplanten Betriebsbauvorhabens und soll unmittelbar östlich vor meinem Haus ein Lagerplatz für die Baustelleneinrichtung bzw. Parkplatz während der Bauzeit errichtet werden. Ich ersuche die Behörde um Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, um einerseits Lärmbelästigungen auszuschließen bzw. bei Aufstellung von Büro- und Wohncontainern dafür Sorge zu tragen, daß diese keinen Zugang zum X-Weg und somit zu meiner Liegenschaft erhalten. Ich fordere, daß vor der Errichtung von Wohncontainern und Wohnbaracken ein baubehördliches Verfahren durchgeführt wird."

Mit dieser Erklärung hat sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die während der Bauphase erwarteten Immissionen gewandt, aber nicht etwa behauptet, durch das den Gegenstand des Baubewilligungsbescheides bildende Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt zu werden. Die Beschwerdeführerin hat diese Erklärung in der - den Anforderungen des § 14 AVG entsprechenden - Verhandlungsschrift eigenhändig unterfertigt, und nicht einmal in der Beschwerde im Detail ausgeführt, mit welchen über die erwähnte Erklärung hinausgehenden Einwendungen die Verletzung bestimmter Nachbarrechte von ihr während der Verhandlung geltend gemacht worden sein soll.

Der von der Beschwerdeführerin kritisierte Umstand, daß ihr diese Niederschrift nie zugestellt worden sei, ist rechtlich unerheblich, weil die Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung im Gesetz nicht vorgeschrieben ist und die Beschwerdeführerin im übrigen ausdrücklich zugestanden hat, sich das Protokoll "besorgt" zu haben. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie, gestützt auf die volle Beweiskraft der Niederschrift, davon ausgegangen ist, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich jener Einwendungen präkludiert ist, die sie erstmals in der Berufungsschrift vorgebracht hat, zumal es sich dabei nicht um ergänzende Begründungen zu rechtzeitig erhobenen Einwendungen gehandelt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1987, Zl. 82/05/0096, BauSlg. Nr. 998).

Durch die Auflage Punkt 19 des von der Berufungsbehörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheides ("Die Durchführung lärmender Bauarbeiten ist grundsätzlich nur während der Tagzeit, d.i. zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr zulässig") ist die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzt worden, weil im § 50 Abs. 2 lit. d der auch ohne Vorschreibung im Bescheid rechtswirksamen, auf Gesetzesstufe stehenden OÖ. Bauverordnung vorgesehen ist, daß die im Zuge einer Bauarbeit erzeugten Geräusche in dem hier gegebenen Industriegebiet während der TAGES- UND NACHTZEIT 70 dB(A) nicht überschreiten dürfen, sodaß die erwähnte Vorschreibung den gesetzlichen Rahmen insoweit zu Gunsten der Nachbarn sogar einschränkt. Für die Vorschreibung einer Beschränkung des Baulärms auf die Zeit von Montag bis Freitag fehlt eine gesetzliche Grundlage.

Zu dem der Frage des Schallschutzes während des Baues gewidmeten Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, daß Baustelleneinrichtungen gemäß § 41 Abs. 4 lit. d der OÖ. Bauordnung 1976 für die Dauer der Bauausführung von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind, weshalb sie auch nicht Gegenstand von Auflagen des Baubewilligungsbescheides zu sein haben. Ungeachtet dessen gelten aber (ohne entsprechende Vorschreibung im Baubewilligungsbescheid) zufolge § 49 Abs. 1 der OÖ. Bauverordnung die Bestimmungen des § 23 der OÖ. Bauordnung 1976 für die Bauausführung, wobei ausdrücklich vorgesehen ist, daß bei der Bauausführung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen ist, daß den Anforderungen der Sicherheit, des Brandschutzes, der Gesundheit, der Hygiene und des Umweltschutzes entsprochen wird und schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Die im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen im Interesse des Brandschutzes und zur Vermeidung erheblicher Belästigungen durch Staub, Lärm und Erschütterungen sind rechtzeitig zu treffen. Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß die Baubehörde erster Instanz, wie schon erwähnt worden ist, im Spruch ihres Bescheides auf Grund der u.a. von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen zusätzliche Auflagen vorgeschrieben hat, wobei unter Punkt 25. folgende Anordnung getroffen worden ist:

  1. "a) Auf Grundstück Nr. 302/2 ist entlang der nördlichen Grundgrenze, und zwar beginnend in einem Abstand von 2 m zur Grundgrenze der L-Bezirksstraße bis zum südwestlichen Eckpunkt des Nachbargrundstückes Nr. 362/5 eine ca. zweigeschoßige Zeile von Wohncontainern oder Wohnbaracken aufzustellen. Soweit diese nicht geschlossen werden kann, sind die Zwischenräume durch eine entsprechende Lärmschutzwand abzuschließen. Diese Gebäudezeile ist in einem Abstand von mindestens 5 m zu den südlichen Grenzen der Grundstücke Nr. 362/1 und 362/3 aufzustellen. Die Gebäude dürfen ausschließlich nur für Wohn- und Bürozwecke genutzt werden und ausschließlich nur über die von den Nachbarn abgewandten Seiten abgeschlossen werden. Das Grundstück ist auch entlang der L-Bezirksstraße und in Fortsetzung der Gebäudezeile bis zur ÖBB-Linie A-C einzufrieden. Die Einfahrt zum Grundstück ist im Einvernehmen mit der Straßenverwaltung anzulegen. Außerhalb der Einfriedung dürfen keine Parkplätze angelegt werden.
  2. b) Auf dem Grundstück Nr. 284/8 sind die Baracken oder Container analog lit. a entlang der westlichen und nördlichen Grundgrenze aufzustellen. Der Abstand zur Straßengrundgrenze muß dabei mindestens 2 m betragen. Das Grundstück ist an der Ostseite einzufrieden und die Einfahrt im Einvernehmen mit dem Straßenerhalter (Marktgemeinde N) anzulegen. Außerhalb der Gebäudezeile bzw. der Einfriedung dürfen keine Parkplätze angelegt werden. Auf dem Grundstück dürfen nur Gebäude für Wohn- und Bürozwecke aufgestellt werden."

Auch wenn man davon ausgeht, daß für derartige, lediglich die Baustelleneinrichtung betreffende Auflagen nach dem Vorgesagten keine gesetzliche Grundlage besteht, kann jedenfalls nicht davon die Rede sein, daß die Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf ihre erwähnten Einwendungen durch den Baubewilligungsbescheid in dieser Hinsicht in ihren Rechten verletzt wird. Daher vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem auf die Errichtung von Wohnlagern im Rahmen der Baustelleneinrichtung bezugnehmenden Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Da die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der belangten Behörde in der Beschwerde selbst - zutreffend - davon ausgeht, daß die "Abstellung von Kraftfahrzeugen auf dem X-Weg in den Kompetenztatbestand Straßenpolizei fällt", erübrigen sich weitere Erörterungen zu dieser Frage. Damit ist aber auch klargestellt, daß der Baubehörde die Zuständigkeit für eine Vorschreibung fehlt, derzufolge "die Konsenswerberin vor Erlassung des Bescheides straßenpolizeiliche Maßnahmen beantragt und auch solche bewilligt erhält". Auch wenn der Beschwerdeführerin beigepflichtet werden kann, daß "die Limitierung der Dauer der Benützung der Straße durch Baufahrzeuge in direktem Zusammenhang mit gesundheitlichen Belangen der Anrainer sowie dem Immissionsschutz steht", und das "Zu- und Abfahren bzw. das Abstellen von Kraftfahrzeugen deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben steht", so ändert dies nichts am Fehlen der Berechtigung der Baubehörde, im Baubewilligungsbescheid diesbezügliche Auflagen vorzuschreiben.

Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Benutzung fremder Grundstücke und baulicher Anlagen im Sinne des § 16 der OÖ. Bauordnung 1976 notwendig ist, war entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde nicht zu erörtern, weil diese Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür enthält, daß die darin geregelten Fragen schon im Baubewilligungsverfahren zu behandeln und diesbezügliche Entscheidungen etwa im Baubewilligungsbescheid zu treffen sind.

Ebensowenig hatten die Baubehörden Erwägungen darüber anzustellen, ob das in Rede stehende Projekt einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, weil die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren mangels diesbezüglicher Zuständigkeit keine wasserrechtlichen Bestimmungen wahrzunehmen hat (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1988, Zl. 88/05/0176, BauSlg. Nr. 1215).

Schließlich kann die Beschwerdeführerin auch mit ihren Ausführungen zur Frage der Farbgebung des zu errichtenden Bauwerkes ungeachtet der Frage der Präklusion für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil sich allfällige diesbezügliche Einwendungen im Sinne des § 46 Abs. 3 der OÖ. Bauordnung 1976 nicht auf Bestimmungen des Baurechtes, eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes stützen können, die nicht nur dem öffentlichen, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen (vgl. im übrigen dazu die Ausführungen bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, Prugg-Verlag Eisenstadt, 2. Aufl., S. 208 f).

Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden, weshalb die sohin unbegründete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten war abzuweisen, weil an Schriftsatzaufwand nur der in der erwähnten Verordnung vorgesehene Pauschalbetrag zugesprochen werden kann, in welchem die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

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