Normen
ALSAG 1989 §11 Abs2 Z2;
ALSAG 1989 §13 Abs2;
ALSAG 1989 §17;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs1 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3 Z1;
AWG 1990 §32 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §31 idF 1990/252;
ALSAG 1989 §11 Abs2 Z2;
ALSAG 1989 §13 Abs2;
ALSAG 1989 §17;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs1 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3 Z1;
AWG 1990 §32 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §31 idF 1990/252;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 31. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 32 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, der Auftrag erteilt, "die auf den Grundstücken 899/2, 934/1, 903/1 und nördlicher Teil des Grundstückes 903/2, KG. K, laut dem in Beilage angeschlossenen Lageplan auf einer Fläche von ca. 25 x 130 m gelagerten gefährlichen Abfälle im Umfang von ca. 10.000 m3 bis zum 31.12.1991 zu beseitigen".
Entsprechend der Begründung dieses Bescheides ging die Behörde davon aus, daß die in der Deponie der Beschwerdeführerin gelagerten Abfälle vorwiegend aus der Abwasserreinigungsanlage stammen, die Teil der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin in N sei. Die Deponie sei etwa im Jahre 1985 stillgelegt und in der Folge einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt worden. Im Zeitpunkt der Ermittlungen im August des Jahres 1990 sei auf dem Deponiekörper Mais gepflanzt gewesen. Eine Bewilligung nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Betriebes der Deponie und nach deren Einstellung sei für diese nicht erteilt worden. Vor dem Inkrafttreten des Sonderabfallgesetzes 1983 sei die zu diesem Zeitpunkt bereits betriebene Deponie als gewerbliche Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1973 sowie nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtig gewesen. Eine letztmalige Anordnung der Wasserrechtsbehörde, den Deponiekörper mit einer dichten Lehmschicht abzudecken, sei für die Frage der Bewilligungspflicht und der damit verbundenen Vorsorge zur Hintanhaltung einer Gefahr für das Gewässer, das Grundwasser und das Leben und die Gesundheit von Menschen, einschließlich einer Belästigung derselben durch Geruch oder in sonstiger Weise, im vorliegenden Verfahren nicht bedeutsam. Es bestünden somit für diese Deponie keine behördlich angeordneten Vorkehrungen im Sinne der genannten Interessen und keine adäquaten faktischen Maßnahmen. Die vorliegenden Analyseergebnisse und die Äußerung des abfalltechnischen Amtssachverständigen hätten ergeben, daß die Abfälle im Bereich dieser Deponie auf Grund des Chromgehaltes und des hohen Sulfid- und Chloridanteiles als gefährlich im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnung anzusehen seien. Untersuchungen des Deponieuntergrundes nach Freilegung desselben mittels Baggergerät hätten gezeigt, daß die Gefahr einer Langzeitwirkung mangels technisch ausreichender Vorkehrungen bereits bestehe, weil eine Kontamination des Deponieuntergrundes gegeben sei. Die angenommene massive Beeinträchtigung der Gewässerbiozönose verursache eine Gefahr für die natürlichen Lebensbedingungen von Pflanzen und Tieren und stelle, weil Sickerwasser dem Stand der Technik nach zu erfassen, zu sammeln, zu behandeln und zu entsorgen sei, eine Verunreinigung der Umwelt dar, die das unvermeidliche Ausmaß überschreite. Die Betreiberin hätte die entsprechende Vorsorge zur Hintanhaltung eines Sickerwasseraustrittes durch entsprechende Vorkehrung in bezug auf die Schaffung entsprechender Sammeleinrichtungen und Entsorgungseinrichtungen zu treffen gehabt. Der medizinische Amtssachverständige habe Einwirkungen auf die Gesundheit des Menschen im Wege der Nahrungsmittelkette auf Grund der eindeutig festgestellten Verunreinigungen des Wassers angenommen. Die Gefährdung der Gesundheit des Menschen erscheine der Behörde auf diese Weise konkret gegeben, weil Krankheiten auf solche Art wiederholt übertragen werden. Der medizinische Amtssachverständige habe eine direkte Einwirkung auf die Gesundheit des Menschen durch den Geruch nach Schwefelwasserstoff als gegeben angenommen. Untersuchungen von zwei Sickerwasserproben durch das Institut für Umweltanalytik hätten eine hohe organische Verschmutzung in Verbindung mit hohen Konzentrationen an organischen Salzen ergeben, sodaß das Sickerwasser bei Eindringen in das Grundwasser dieses gefährde und daher eine biologische Reinigung notwendig sei. Dadurch sei unzweifelhaft der Nachweis der Gefährlichkeit des Abfalles auf dem in Rede stehenden Deponiegelände einerseits und andererseits die über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehende Verunreinigung der Umwelt, die letztlich eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen sowie für das Grundwasser darstelle, erbracht. Eine Lagerung von Abfällen im Bereich der Deponie der Beschwerdeführerin sei nicht im öffentlichen Interesse gelegen, weil die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werde und die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen sowie die Gesundheit des Menschen gefährdet würden. Die Beseitigung der Abfälle sei die einzige Maßnahme zur Herstellung der im § 1 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes angeführten Schutzinteressen. Der abfalltechnische Amtssachverständige habe der Behörde keine anderen Maßnahmen zur Hintanhaltung der in Rede stehenden Gefahren und Verunreinigungen im angeführten Sinn als fachlich möglich vorgeschlagen und die Beseitigung als einzige Maßnahme angesehen. Nach dem Stand der Technik entspreche die Deponie keineswegs den derzeit zu stellenden Anforderungen. Die Betreiberin könne auch mangels entsprechender Bewilligungen oder Genehmigungen auf keine Rechtmäßigkeit der Deponie verweisen, sodaß auch auf diese Weise kein Nachweis vorliege, daß die im § 1 Abs. 3 leg. cit. festgelegten Interessen geschützt seien.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Oktober 1991 wurde die gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Beseitigung der Abfälle bis zum 29. Februar 1992 zu erfolgen habe.
Die Berufungsbehörde stützte sich im wesentlichen auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und führte in Erwiderung auf einen diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin aus, daß für die vorliegende Deponie keine Bewilligung erteilt und überdies kein Genehmigungsverfahren anhängig sei, welches nach den Übergangsbestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu beenden wäre, weshalb die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens desselben auch auf die in Rede stehende Anlage anzuwenden seien. Daran vermöge das Vorliegen einer rechtskräftigen wasserpolizeilichen Anordnung nichts zu ändern, sodaß das vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin keine Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz zu begründen vermöge. Zu dem weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, der auf der Deponieoberfläche abgelagerte Dünger enthalte keine Lösemittel, bemerkte die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides, daß es sich dabei um eine unbegründete Behauptung handle, die überdies im Widerspruch zu den in der Begründung des Bescheides erster Instanz wiedergegebenen Erhebungsergebnissen stünde. Bei der Entscheidung sei daher von den unwiderlegten Erhebungsergebnissen auszugehen gewesen, sodaß der Beseitigungsauftrag auch diese als gefährlichen Abfall qualifizierten Materialien umfasse.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 1992, Zl. B 1283/91-8, wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, 1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder 2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall zufolge § 1 Abs. 3 leg. cit. erforderlich, wenn andernfalls 1. die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, 2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können, 3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, ...
Gemäß § 2 Abs. 5 leg. cit. sind gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 erforderlich ist. Durch Verordnung können ÖNORMEN verbindlich erklärt werden.
Werden Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Ist der gemäß Abs. 1 Verpflichtete nicht feststellbar, zur Entsorgung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen dazu nicht verhalten werden, so ist der Auftrag zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 und 4 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die im Abs. 1 genannten Abfälle befinden, zu erteilen; dessen Ersatzansprüche gegen den gemäß Abs. 1 Verpflichteten bleiben unberührt.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht die Beschwerdeführerin einleitend geltend, auf Grund des vom Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde ergangenen Bescheides vom 29. Oktober 1986 bestehe "eine rechtskräftige Schließung der früheren Deponie mit entsprechenden Auflagen", deren Einhaltung auch laufend überprüft werde, weshalb die Rechtskraft dieses Bescheides entgegen der Auffassung der belangten Behörde durch Verfügungen nach dem später in Kraft getretenen Abfallwirtschaftsgesetz nicht durchbrochen werden könne.
Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen, weil das Abfallwirtschaftsgesetz keine Bestimmungen enthält, denen zufolge ein Behandlungsauftrag im Sinne des § 32 Abs. 1 leg. cit. im Falle des Bestehens eines rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrages nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 nicht erlassen werden dürfte. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Regelung des § 44 Abs. 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes, wonach anhängige Genehmigungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften zu beenden sind, kommt schon deshalb keine rechtliche Bedeutung zu, weil im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides kein Verfahren zur Genehmigung der in Rede stehenden Lagerung von Abfallstoffen anhängig war. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes könnte die Beschwerdeführerin zufolge § 3 Abs. 3 Z. 1 dieses Gesetzes dann in Anspruch nehmen, wenn es sich bei den vom vorliegenden Behandlungsauftrag erfaßten Stoffen um solche handeln würde, welche "auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung) in Gewässer eingebracht werden". Abgesehen davon, daß im Beschwerdefall keine Stoffe in Gewässer "eingebracht" werden sollen, sondern Abfälle gelagert werden, bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung, welche im Zusammenhang mit der vom angefochtenen Bescheid erfaßten Deponie erteilt worden ist. Der schon erwähnte wasserpolizeiliche Auftrag vom 29. Oktober 1986 ist jedenfalls nicht als eine derartige wasserrechtliche Bewilligung anzusehen, was u.a. auch daraus mit aller Deutlichkeit hervorgeht, daß in der Begründung dieses Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, es liege eine gemäß § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligungspflichtige Maßnahme vor, und die Beschwerdeführerin sei nicht im Besitz einer derartigen Bewilligung. Daß an der vor Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages abgehaltenen Verhandlung auch zwei abfalltechnische Sachverständige teilgenommen haben, vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin an dieser Rechtslage ebensowenig etwas zu ändern, wie ihr Hinweis darauf, daß der für den erwähnten wasserrechtlichen Bescheid zuständige Sachbearbeiter mit jenem identisch ist, welcher den angefochtenen Bescheid konzipiert hat. Der Gerichtshof kann der Beschwerdeführerin auch darin nicht folgen, daß nicht mehr in Betrieb stehende Deponien "höchstenfalls einer Behandlung nach dem Altlastensanierungsgesetz (§ 17) zugeführt werden können", weil die in Rede stehende Deponie mangels Eintragung in einem Altlastenatlas (§ 11 Abs. 2 Z. 2 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989) nicht Gegenstand von Maßnahmen im Sinne des § 17 leg. cit. sein kann. Die belangte Behörde hat den vorliegenden Auftrag daher zu Recht auf die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes gestützt, wobei ihr auch nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie die Beseitigung der Abfälle als eine durch diese Bestimmung gedeckte "entsprechende Maßnahme" angesehen hat. Im übrigen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen, in welcher ausdrücklich festgehalten worden ist, daß der medizinische Amtssachverständige "Einwirkungen auf die Gesundheit des Menschen im Wege der Nahrungsmittelkette auf Grund der eindeutig festgestellten Verunreinigungen von Wasser angenommen" hat, weshalb der Behörde "die Gefährdung der Gesundheit des Menschen auf diese Weise konkret gegeben erscheint, weil Krankheiten auf diese Weise wiederholt übertragen werden". Ferner hat der medizinische Sachverständige entsprechend der zum Teil schon wiedergegebenen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides eine "direkte Einwirkung auf die Gesundheit des Menschen durch den Geruch nach Schwefelwasserstoff angesehen". Unter Zugrundelegung dieser in der Beschwerde nicht bestrittenen Annahmen ist die belangte Behörde aber zu Recht davon ausgegangen, daß die angeordnete Maßnahme entsprechend der schon wiedergegebenen Regelung des § 32 Abs. 1 leg. cit. "zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten ist", zumal in der bereits wörtlich wiedergegebenen, zuletzt genannten Gesetzesstelle in Verbindung mit deren Z. 1 ausdrücklich davon die Rede ist, daß die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, wenn andernfalls die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können. Die angeordnete Beseitigung der Abfälle entspricht daher dem im Gesetz solcherart definierten öffentlichen Interesse und ist auch mit der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Z. 3 leg. cit., wonach die Abfallwirtschaft danach auszurichten ist, daß der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird, vereinbar, weil der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Umstand, daß die gelagerten Abfallstoffe in eine andere Deponie gebracht werden müßten, nicht ausschließt, daß dieser Vorschrift Rechnung getragen werden kann. Jedenfalls läßt sich aus dem Grundsatz der möglichsten Geringhaltung des Verbrauches von Deponievolumen nicht ableiten, daß der im Beschwerdefall bestehende - gesundheitsgefährliche - Zustand aufrechtzuerhalten ist. Schließlich hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht zu erkennen gegeben, auf welche andere Art als durch Beseitigung der in Rede stehenden Abfälle dieser rechtswidrige Zustand beendet werden könnte.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Spruch des durch die belangte Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheides sei "betreffend die Menge und den Ort des zu entfernenden Materials derart undeutlich, daß ein zweifelsfreier Vollzug unmöglich" sei, ist der bereits in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses wörtlich wiedergegebene Spruch dieses Bescheides entgegenzuhalten. Der Gerichtshof kann nicht erkennen, inwiefern dieser nicht so ausreichend bestimmt sein sollte, daß er in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren nicht als Titelbescheid dienen könnte.
Zu der erhobenen Verfahrensrüge ist zu bemerken, daß die Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich auf die ihr gegebene Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen zu den gezogenen Proben hingewiesen hat, also keine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs vorliegt. Im übrigen wäre die Beschwerdeführerin nicht gehindert gewesen, Gegenproben zu ziehen und der Behörde das Ergebnis diesbezüglicher Untersuchungen vorzulegen.
Dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf, die Behörde erster Instanz habe nicht einmal klären können, ob es sich bei den gelagerten Stoffen um gewöhnlichen oder gefährlichen Abfall handelt, ist mit einem Hinweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu entgegnen, wonach die "vorliegenden Analyseergebnisse und die Äußerung des abfalltechnischen Sachverständigen ergeben, daß die Abfälle im Bereich der Klärschlammdeponie ... mit einem Chromgehalt bis zu
164.400 mg/kg TS, hohen Sulfid- und Chloridanteil als gefährlich im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnung anzusehen sind".
In Erwiderung auf die Rüge der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der angeblich vorhandenen Lösemittel in dem auf der Deponie zwischengelagerten Dünger liege kein Gutachten mit einer genauen Mengenangabe vor, weshalb eine Beurteilung der Grenzwerte nicht möglich sei, ist ebenfalls auf die eben wiedergegebene Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen. Auch im Falle des Vorliegens genauer Angaben über die im gelagerten Dünger enthaltenen Lösemittel hätte die belangte Behörde nicht zu der Schlußfolgerung gelangen können, daß die auf der Deponie der Beschwerdeführerin gelagerten Stoffe nicht als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes zu qualifizieren sind und daher nicht Gegenstand einer Verfügung im Sinne des § 32 Abs. 1 leg. cit. seien dürfen. Dem in diesem Zusammenhang gegebenen Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Alter der Gutachten ist entgegenzuhalten, daß der biologische Amtssachverständige entsprechend der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides am 12. November 1990 unter Berufung auf Analyseergebnisse vom 31. Juli und 5. November 1990 "vor allem auf die hohen Werte für Chrom, Leitfähigkeit Chlorid, Ammonium und die organische Belastung" hingewiesen und unter Bezugnahme auf die Analyse vom 5. November 1990 den hohen Schwefelwasserstoffgehalt der Sickerwasserprobe als bemerkenswert bezeichnet hat, der "bereits in einiger Entfernung vor Ort deutlich wahrnehmbar" sei. Der belangten Behörde kann daher unter diesen Umständen nicht der Vorwurf einer im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verletzung von Verfahrensvorschriften gemacht werden, wobei die Beschwerdeführerin im übrigen nicht dargelegt hat, inwiefern die belangte Behörde im Falle der Beiziehung der Beschwerdeführerin zu den Überprüfungen an Ort und Stelle zu einem für sie günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
Schließlich ist dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nicht Eigentümerin jener Grundstücke, auf welchen sich die Deponie befinde, zu entgegnen, daß die Bezirksverwaltungsbehörde zufolge § 32 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen hat, wobei sich aus dem bereits wiedergegebenen Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ergibt, daß der Verpflichtete nicht mit dem Eigentümer identisch sein muß. Da keine Zweifel daran bestehen, daß die in Rede stehenden Abfälle von der Beschwerdeführerin auf den schon erwähnten Grundstücken gelagert worden sind, kann der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie die Beschwerdeführerin als Verpflichtete angesehen und ihr den vorliegenden Beseitigungsauftrag erteilt hat.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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