VwGH 92/04/0275

VwGH92/04/027521.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher sowie Senatspräsident Dr. Weiss und Hofrat DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. September 1992, Zl. 315.317/1-III/3/92, betreffend Auflagen gemäß § 79 GewO 1973, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 Abs1 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 Abs1 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Februar 1992 wurden "für die Tankstelle mit Servicestation im Standort W, S-Gasse 44" gemäß § 79 GewO 1973 im Zusammenhalt mit § 27 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vier zusätzliche Auflagen vorgeschrieben (Spruchteil II; Spruchteil I ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens). Die unter Punkt II/1. vorgeschriebene Auflage lautet wie folgt:

"1. Im Hof der Betriebsanlage dürfen keine Servicearbeiten an Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Diese sind nur in den beiden im rückwärtigen Bereich der Liegenschaft vorhandenen Pflege- und Waschräumen in der Zeit von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Samstagen von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr (so es sich um keine Feiertage handelt) zulässig."

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 25. August 1965, in der Fassung des Berufungsbescheides des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Mai 1966, sei die gegenständliche Tankstelle mit Servicestation gewerbebehördlich rechtskräftig genehmigt worden. Diese Genehmigung habe im wesentlichen die Lagerung und die Abgabe von Vergasertreibstoffen und die Durchführung von Servicearbeiten in einer Wasch- und Schmierbox umfaßt. In der Folge sei der Betriebsumfang der Tankstelle mehrfach erweitert worden (zusätzliche Lagerung und Abgabe von Ofenheizöl, Lagerung des im Betrieb anfallenden Altöls und Inbetriebnahme zusätzlicher Servicegeräte wie z.B. einer Dreibürstenwaschmaschine, eines Reifenwuchtgerätes, eines Batterieladegerätes). Hiezu seien die rechtskräfigen Änderungsbescheide vom 16. Jänner 1968, vom 25. März 1971, vom 14. Juli 1983 und vom 21. Jänner 1985 ergangen. Wohl sei die Betriebsanlage in der Zeit von ca. 1984 bis 1989 nur in eingeschränktem Umfang als Petroleumtankstelle betrieben worden (Lagerung von Petroleum und Abgabe über Zapfsäulen), doch seien dadurch die Konsense nicht als erloschen anzusehen, zumal die Betriebsanlage in allen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teilen der Anlage ununterbrochen weiter betrieben worden sei. Wie sich aus den Ergebnissen der vom magistratischen Bezirksamt gepflogenen Erhebungen ergebe, werde die Betriebsanlage derzeit im wesentlichen im genehmigten Umfang betrieben.

Abgesehen von einer von Nachbarn erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer im Berufungsweg gegen Punkt 1 dieses Bescheides.

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. September 1992 wurde der Bescheid des Landeshauptmannes vom 20. Februar 1992 im Grunde des § 79 GewO 1973 behoben (mit Bescheid des Bundesministers vom 11. Mai 1993 wurde der Spruch des Ministerialbescheides vom 22. September 1992 hinsichtlich zweier Schreibfehler berichtigt).

Zur Begründung wurde ausgeführt, mit den Bescheiden vom 16. Juni 1937, vom 25. August 1965 und vom 14. Juli 1983 seien gewerbebehördliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle bzw. deren Änderungen am bezeichneten Standort erteilt worden. Mit Schriftsatz vom 12. April 1984 habe die damalige Betriebsinhaberin Waltraud Jägersberger um die gewerbebehördliche Genehmigung der neuerlichen Änderung der Anlage angesucht. Das geänderte Projekt habe den Verkauf von Petroleum sowie Petroleumöfen anstelle der Abgabe von Treibstoff umfaßt. Die Tankstelle sei - spätestens ab diesem Zeitpunkt - nicht mehr betrieben worden. Weiters hätten die ehemaligen KFZ-Serviceräume (Wasch- und Pflegehalle, Arbeitsräume) nur mehr der Lagerung von Ölfässern und Kunststoffleergebinden gedient. Mit Bescheid vom 21. Jänner 1985 habe der Magistrat hiefür die Änderungsgenehmigung erteilt. Mit Bescheid vom 20. Februar 1992 habe der Landeshauptmann für die "Tankstelle mit Servicestation" im gegenständlichen Standort zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Diese hätten KFZ-Service und -Wascharbeiten betroffen. Gegen diesen Bescheid habe u.a. der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage gehe der Bundesminister davon aus, daß die Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO 1973 nur zur Hintanhaltung von Immissionen, die von einer genehmigten Anlage bzw. einem genehmigten Anlagenteil hervorgerufen würden, zulässig sei. Die Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes vom 20. Februar 1992 bezögen sich auf eine Tankstelle mit Servicestation. Wie sich jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe, liege für eine derartige Anlage eine gewerbebehördliche Genehmigung nicht mehr vor. Der Genehmigungsumfang des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Jänner 1985 erfasse nämlich nicht den Betrieb einer Tankstelle mit Servicestation. Die Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Februar 1992 entbehrten somit einer Rechtsgrundlage. Beabsichtige der Inhaber der gegenständlichen Anlage diese in der zuvor beschriebenen Form zu betreiben, so bedürfe er hiefür einer rechtskräftigen gewerbebehördlichen Genehmigung.

Dagegen richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 9. Dezember 1992, B 1832/92, nach Ablehnung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Zurückweisung, in eventu auf Abweisung der Beschwerde.

Die vorliegende Beschwerde ist unzulässig. Sie enthält folgende Erklärung über die Beschwerdepunkte:

"1. Der Beschwerdeführer wird in seinem Recht auf Betrieb einer Treibstofftankanlage mit Servicestation im Standort W, S-Gasse 44, verletzt.

2. Weiters ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren verletzt."

Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde

(§§ 333, 334, 335), wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben.

Die Gesetzeslage sieht im Zusammenhang mit dem nach § 79 GewO 1973 von der Behörde durchzuführenden Verfahren weder eine Antragstellung seitens des Betriebsanlageninhabers, noch von Nachbarn vor. Sie enthält auch nicht eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen negativen Feststellungsbescheid.

Der angefochtene Bescheid ist in klarer Weise in Spruch und Begründung gegliedert. Der normativ verbindliche Abspruch ergibt sich allein aus dem Spruch und erschöpft sich in der Anordnung, daß die dort zitierten Auflagen behoben werden. Diese Anordnung bedeutet, daß die betreffenden Auflagen schlechterdings, das heißt ohne Rücksicht auf die von der belangten Behörde zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Gründe, beseitigt wurden. Der im angefochtenen Bescheid gegebenen Begründung kommt keine normative, für den Beschwerdeführer verbindliche Wirksamkeit zu. Es ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 GewO 1973 somit nicht zu ersehen, daß durch den angeordneten Entfall der durch Auflagen ausgesprochenen Verpflichtung die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil verändert worden wäre. Der Beschwerdeführer kann durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die vom Landeshauptmann in dessen erstbehördlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen behoben wurden, somit in jenen subjektiven Rechten, die in der vorliegenden Beschwerde als Beschwerdepunkte geltend gemacht werden, nicht verletzt sein (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0253, sowie hinsichtlich des Rechtes auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften weiters den hg. Beschluß vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0180).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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