VwGH 92/04/0181

VwGH92/04/018115.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

 

Spruch:

Die von NN in W, mit Schriftsatz vom 27. April 1992 im Hinblick auf den darin gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Hinweis auf eine Begehung des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der an der Schöpfung des Erkenntnisses vom 30. März 1992, Zl. 91/15/0014, 0015, beteiligten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes (Senatspräsident Dr. A und die Hofräte Dr. B, Dr. C, Dr. D und Dr. E) wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Jänner 1991, Zl. GA 11-83/61/91, wurde im Verwaltungsrechtszug gegenüber dem einschreitenden Antragsteller unter Hinweis auf die §§ 1, 3, 4, 5, 6 und 8 KfzStG für den Zeitraum Oktober 1987 bis September 1988 Kraftfahrzeugsteuer in der Höhe von S 1.080,-- und eine Erhöhung von S 90,-- festgesetzt.

Ferner wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Jänner 1991, Zl. GA 11-1928/60/90, im Verwaltungsrechtszug gegenüber dem einschreitenden Antragsteller unter Hinweis auf die §§ 1, 3, 4, 5, 6 und 8 KfzStG für den Zeitraum Oktober 1988 bis September 1989 Kraftfahrzeugsteuer von S 1.080,-- und eine Erhöhung im selben Betrag festgesetzt.

Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde ist mit hg. Erkenntnis vom 30. März 1992, Zlen. 91/15/0014, 0015-24, abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß

"eine Abbildung der Steuerkarte und der Stempelmarken durch Ablichtung auch dann hergestellt werden kann, wenn diese nicht fest miteinander verbunden sind. Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Ablichtung der Steuerkarte seiner Pflicht, die ordnungsgemäße Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, weil "die Kopien derart angefertigt sind, daß sie die tatsächliche Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer nicht zu beweisen vermögen", ist daher ausreichend nachvollziehbar und nicht unschlüssig."

Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27. April 1992 enthält u.a. folgende Ausführungen:

"Im Beschwerdeverfahren war die Frage zu entscheiden, ob Kfz-Steuerkartenablichtungen der von mir vorgelegten Art geeignet sind nachzuweisen, daß Stempelmarken auf der Originalsteuerkarte durch Aufkleben angebracht wurden. Der Verwaltungsgerichtshof ging bei Entscheidung dieser Frage allein von der Tatsache aus, daß auf meinen Ablichtungen der Kfz-Steuerkartenrückseite nur Abbildungen von zwölf Stempelmarken im Wert von je S 90,-- und die Aufschriften von Monatsbezeichnungen und Jahreszahlen aufscheinen (Seite 2 bis 3 und 5 des Erk.), und hielt daher folgerichtig meine Kfz-Steuerkartenablichtungen zum Nachweis nicht geeignet, weil eine Abbildung der Steuerkarte und (nur) der Stempelmarken durch Ablichtung auch dann hergestellt werden kann, wenn diese nicht miteinander fest verbunden sind."

Ferner wird ausgeführt, im Beschwerdeverfahren sei die Tatsache nicht berücksichtigt worden, "daß auf meinen Ablichtungen der Kfz-Steuerkartenrückseite AUCH die Abbildung meiner fugen- und lückenlos über jede Stempelmarke und die Steuerkarte selbst sich hinziehenden Unterschrift aufscheint (wodurch die Stempelmarken ordnungsgemäß entwertet worden sind)."

Hiezu wird weiters ausgeführt: "Denn eine Abbildung der fugen- und lückenlos über jede Stempelmarke und die Steuerkarte selbst sich hinziehenden Unterschrift durch Ablichtung kann keinesfalls auch dann hergestellt werden, wenn Stempelmarken und Steuerkarte nicht fest miteinander verbunden sind, weil schon ein geringfügiges Verschieben oder Verrutschen der Stempelmarken unweigerlich zur Folge gehabt hätte, daß auf der Ablichtung der auf der Stempelmarke befindliche Unterschriftenteil nicht mehr lücken- und fugenlos mit dem auf der Steuerkarte befindlichen Unterschriftenteil zusamenpaßt, vielmehr würden beide Unterschriftenteile versetzt aufscheinen. Da nun aber ein solches Versetztsein der Unterschriftenteile, das bei Ablichtung von nicht fest miteinander verbundenen Stempelmarken und Steuerkarte zwangsläufig entstehen müßte, auf den von mir vorgelegten Ablichtungen der Kfz-Steuerkartenrückseite nachweislich NICHT feststellbar ist, beweist, daß Stempelmarken und Steuerkarte fest miteinander verbunden (verklebt) waren, als die Ablichtungen gemacht wurden, und die Ablichtungen daher sehr wohl geeignet sind nachzuweisen, daß die Stempelmarken auf der Steuerkarte durch Aufkleben (durch feste Verbindung miteinander) angebracht waren. Das Erk. hätte daher die angefochtenen Bescheide wegen unschlüssiger Beweiskraftbeurteilung aufheben müssen, wenn auch die nunmehr vorgebrachte Tatsache berücksichtigt worden wäre, daß auf meinen Ablichtungen der Kfz-Steuerkartenrückseite auch die Abbildung meiner fugen- und lückenlos über jede Stempelmarke und die Steuerkarte selbst sich hinziehenden Unterschrift aufscheint."

Schließlich enthält der Schriftsatz folgende Ausführungen:

"Sollte jedoch der Verwaltungsgerichtshof diese Tatsache berücksichtigt, aber nur im zit. Erk. nicht expressis verbis zum Ausdruck gebracht haben, und trotzdem die angesichts dieser Tatsache unmögliche Annahme, eine Abbildung meiner fugen- und lückenlos über jede Stempelmarke und die Steuerkarte selbst sich hinziehenden Unterschrift durch Ablichtung könnte auch hergestellt worden sein, wenn Stempelmarke und Steuerkarte nicht fest miteinander verbunden (verklebt) sind, seiner Entscheidung im zit. Erk. zu Grunde gelegt haben, um damit die Beweiskraft der von mir vorgelegten Ablichtungen einfach verneinen und meine Beschwerden abweisen zu können, so stellt diese Vorgangsweise zweifellos das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt ... dar."

Gestützt auf § 45 Abs. 1 Z. 4 und Z. 1 VwGG in Verbindung mit diesen Ausführungen wird der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 30. März 1992, Zlen. 91/15/0014, 0015, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gestellt.

Im Hinweis auf eine Begehung des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt drückt sich ferner die Ablehnung der an der Schöpfung des zitierten hg. Erkenntnisses beteiligten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes aus.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

Nach § 31 Abs. 2 VwGG können aus den im Abs. 1 angeführten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, daß nicht wenigstens drei verbleiben, so hat im Grunde des § 31 Abs. 2 vierter Satz VwGG der Präsident die Beschlußfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen.

Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet kann es nicht Sache eines Senates des Verwaltungsgerichtshofes sein, die Rechtsprechung eines anderen Senates dieses Gerichtshofes auf seine Übereinstimmung mit der Rechtslage, sei es in materiell-rechtlicher, sei es in verfahrensrechtlicher Hinsicht, zu überprüfen. Es ist dem zur Entscheidung über eine Ablehnung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zuständigen Senat demnach von vornherein verwehrt, den Inhalt von Erkenntnissen oder Beschlüssen, an denen die abgelehnten Mitglieder mitgewirkt haben, in Prüfung zu ziehen (siehe den hg. Beschluß vom 14. November 1979, Zl. 2739/79).

Da sich die im vorliegenden Fall zum Ausdruck gebrachte Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG stützt, oblag es dem Antragsteller gemäß § 31 Abs. 2 VwGG, die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Diese Glaubhaftmachung kann sich nicht auf das Ergebnis eines vorangegangenen Verfahrens beziehen, sondern sie muß die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten der abgelehnten Mitglieder betreffen.

Ein absichtliches Fehlverhalten wird im vorliegenden Schriftsatz allerdings nicht nur nicht glaubhaft gemacht, sondern nur als möglich in Erwägung gezogen ("Sollte jedoch..."). Der im Schriftsatz vom 27. April 1992 zum Ausdruck gebrachten Ablehnung mußte somit der Erfolg versagt bleiben.

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