Normen
AAV §21;
ADNSchV §21;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;
GewO 1973 §367 Z26;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z2;
VStG §51e;
VStG §51f;
VStG §51h Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AAV §21;
ADNSchV §21;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;
GewO 1973 §367 Z26;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z2;
VStG §51e;
VStG §51f;
VStG §51h Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes B2, soweit dieser aufrechterhalten wurde, sowie des Spruchpunktes B7, einschließlich der Aussprüche über die Kosten des Strafverfahrens erster Instanz bzw. des Berufungsverfahrens, soweit sie anteilsmäßig auf die Spruchpunkte B2 und B7 entfallen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug wie folgt schuldig erkannt:
"Sie haben als Inhaber der Betriebsanlage (Hotel) in W, B-Gasse 4,
B) am 31. Juli 1991 in W, B-Gasse 4, insofern mit rechtskräftigen Bescheiden vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten, als
2. entgegen Pkt. 5 des Bescheides vom 20.12.1982, MBA 6/7-Ba 31096/1/82, das Einfahrtstor zur Betriebsanlage nicht als Notausgang gemäß § 21 ADSchV eingerichtet war. Es war durch einen Vorhang verhängt und auch durch einen Beistelltisch und zwei Bodenvasen verstellt;
3. entgegen Pkt. 7 dieses Bescheides keine Alarmanlage eingerichtet war, deren Funktion auch bei Stromausfall gewährleistet gewesen wäre;
4. entgegen Pkt. 9 dieses Bescheides eine Sicherheitsbeleuchtung entsprechend den Bestimmungen der ÖVE-EN 2/1978 nicht eingerichtet war;
6. entgegen Pkt. 11 dieses Bescheides folgende Türen nicht von beiden Seiten jederzeit zu öffnen waren: Die Türen, die von den offenen Gängen in den Gang zum Stiegenhaus führen; bei diesen waren in Fluchtrichtung Türfeststeller (Fußstopper) angebracht, ebenso vielmehr die Ausgangstüre auf die B-Gasse. Auch bei dieser waren Fußstopper angebracht. Somit kann es im Gefahrenfall zu einem unbeabsichtigten Fixieren der Türe kommen und die Fluchtmöglichkeit behindert werden;
7. entgegen Pkt. 13 dieses Bescheides die Türe zum Heizraum insofern nicht zur Gänze der ÖNORM B 3850 entsprach, als sie nicht von selbst ins Schloß fiel;
9. entgegen Pkt. 18 dieses Bescheides in den Verbindungswegen keine Anschläge angebracht waren, die auf die Fluchtwege und Fluchtrichtungen und Notausgänge hinweisen;
10. entgegen Pkt. 22 dieses Bescheides auf dem Merkblatt für das Verhalten im Gefahrenfall die Angabe über die Art des Signales, welches bei Brandalarm ausgelöst wird, fehlte;
11. entgegen Pkt. 27 dieses Bescheides keine Brandschutzordnung ausgearbeitet worden war;
12. entgegen Pkt. 28 dieses Bescheides die Arbeitnehmer der Betriebsanlage nicht mindestens einmal jährlich in der Handhabung der Mittel für die 1. Löschhilfe sowie über das Verhalten im Brandfall unterwiesen worden waren. Aufzeichnungen über durchgeführte Übungen mit den Arbeitnehmern in der Handhabung der Mittel für die erste Löschhilfe sowie über das Verhalten im Brandfall waren nachweislich letztmalig am 27. Jänner 1989 durchgeführt worden (Eintragung im Brandschutzbuch)."
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 367 Z. 26 GewO 1973 in Verbindung mit den Punkten 5, 7, 9, 11, 13, 18, 22, 27 und 28 des Bescheides vom 20. Dezember 1982 verletzt. Gemäß § 367 GewO 1973 wurden über den Beschwerdeführer neun Geldstrafen in der Höhe von je S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 12 Stunden) verhängt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde abgesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht schuldig erkannt und nicht dafür bestraft zu werden.
Die in der Beschwerde angeführten Gründe zur Ausführung des Beschwerdepunktes enthalten einerseits ein Vorbringen, welches in Ansehung der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Schuldsprüche allgemein gefaßt ist, und andererseits ein Vorbringen, welches auf einzelne Schuldsprüche abgestellt ist. Dem allgemeinen Beschwerdevorbringen ist zunächst, was die auf die Dauer der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde abgestellten Ausführungen anlangt, entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters gemäß § 51e Abs. 4 VStG - unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Nichterscheinens im Sinne des § 51f Abs. 2 VStG - geladen wurde. Darin, daß sich der Beschwerdeführer und sein Vertreter im Laufe der Verhandlung von dieser entfernten und daß diese Verhandlung von der belangten Behörde sodann in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seines Vertreters fortgeführt und abgeschlossen wurde, vermag der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage des ersten Satzes des § 51h Abs. 1 VStG entgegen dem Beschwerdevorbringen (siehe dessen Punkt I lit. i und weiters dessen Punkt II lit. d) keinen Umstand zu erblicken, dem zufolge der angefochtene Bescheid - etwa wegen Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör - mit Rechtswidrigkeit belastet wäre. Unter Bedachtnahme auf das nur in ein allgemein gehaltenes Postulat gekleidete, in Ansehung der Frage nach der Notwendigkeit bestimmter weiterer Verfahrensschritte nicht konkretisierte Beschwerdevorbringen in den Punkten I lit. i und II lit. d vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde die Verhandlung im Grunde des § 51h Abs. 1 VStG vertagen hätte müssen.
Mit dem Beschwerdevorbringen unter Punkt II lit. a wurde nicht dargetan, welche bestimmten Auflagen und inwiefern die betreffenden Auflagen des Bescheides vom 20. Dezember 1982 nicht mehr gelten könnten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter Bedachtnahme auf die Aktenlage - auch in Hinblick auf Blatt 64 des Aktes der belangten Behörde betreffend eine nicht detaillierte Aussage, daß nicht mehr alle Auflagen gelten könnten - nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf nicht mehr geltende Auflagen gegründet hätte.
Gemäß § 367 Z. 26 GewO 1973 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Dadurch, daß § 367 Z. 26 GewO 1973 auf derartige Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Daraus folgt, daß die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Kumulierung der Schuld- und Strafaussprüche auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 VStG entgegen dem Beschwerdevorbringen in Punkt II lit. b nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
Im Hinblick auf den in § 31 VStG mit dem "Zeitpunkt ..., an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat", bestimmten Beginn der Fristen für die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung liegt ferner darin, daß die belangte Behörde dem Zeitraum zwischen dem Tag, mit dem der Bescheid vom 20. Dezember 1982 datiert ist, und dem 31. Juli 1991, dem Tag der festgestellten Verwaltungsübertretungen, keine rechtliche Bedeutung beimaß, entgegen dem ebenfalls in Punkt II lit. b enthaltenen Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit.
"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1986, Zl. 86/02/0136). Es ist nicht erkennbar, daß im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die in Verfolgung gezogenen Taten ausgewechselt worden wären. Daß, wie in Punkt II lit. c der Beschwerde vorgetragen, infolge Heranziehung einer unrichtigen Gesetzesstelle die Möglichkeit der Bestrafung weggefallen sei, trifft nicht zu.
In Ausführung des oben bezeichneten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer abgestellt auf die einzelnen Schuldsprüche zunächst in Ansehung des Schuldspruches B2 vor, mit diesem Punkt B2 des Schuldspruches sei ihm in erster Instanz angelastet worden, daß das Einfahrttor zur Betriebsanlage nicht als Notausgang gemäß § 21 AAV eingerichtet gewesen sei, es sei durch einen Vorhang verhängt und außerdem nach innen aufschlagend und auch durch einen Beistelltisch und 2 Bodenvasen verstellt gewesen. Die belangte Behörde habe nun den Ausdruck AAV auf ADSchV "berichtigt" und erklärt, daß der Mangel "außerdem nach innen aufschlagend" zu entfallen habe. Die Berichtigung habe die belangte Behörde damit begründet, daß es sich um einen offenbaren Schreibfehler handle. Davon könne allerdings keine Rede sein, da es sich um zwei verschiedene und inhaltlich anders bestimmte Rechtsquellen handle und der Verstoß gegen § 21 AAV unter Hinweis auf Punkt 5 des Bescheides vom 20. Dezember 1982 geahndet werde. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung darauf verwiesen, daß das Einfahrtstor als Notausgang im Sinne des § 21 ADSV (BGBl. Nr. 265/51) eingerichtet und bezeichnet sei, und daß diese Gesetzesstelle lediglich die Möglichkeit der leichten und raschen Öffnung, nicht aber weitere Eigenschaften erfordere. Es wäre daher ohne ergänzende Befragung des Beschwerdeführers und Vornahme eines Lokalaugenscheines weder die Änderung der Rechtsgrundlage noch des Spruches zulässig gewesen, zumal sich der hierzu vernommene Dipl.-Ing. Neunteufel "nicht mehr genau erinnerte" und sich seine Beobachtung vorwiegend auf den Vorhang gerichtet habe, hinsichtlich dessen ja die Änderung des Spruches erfolgt sei.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß die als erwiesen angenommene Tat durch die Sachverhaltselemente, daß das Einfahrtstor durch einen Vorhang verhängt und durch einen Beistelltisch und zwei Bodenvasen verstellt gewesen sei, bestimmt wurde. In Punkt B2 des Schuldspruches wurden diese Mängel auf den Punkt 5 des Bescheides vom 20. Dezember 1982 bezogen, welcher einen Hinweis auf § 21 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung enthält. Dadurch, daß die belangte Behörde den im Schuldspruch B2 in erster Instanz enthaltenen Hinweis auf § 21 "AAV" auf § 21 "ADSchV" richtigstellte, wurde die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht ausgewechselt. Durch diese Richtigstellung wurde der Beschwerdeführer nicht in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht verletzt.
Zu Punkt B2 des Schuldspruches wurde als verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z. 2 VStG) § 367 Z. 26 GewO 1973 in Verbindung mit Punkt 5 des Bescheides vom 20. Dezember 1982 festgestellt, obwohl die die Einrichtung des Einfahrtstores betreffende Vorschrift nicht unmittelbar im angeführten Punkt 5 des Bescheides vom 20. Dezember 1982 in Worte gefaßt ist, sondern sich erst aus dem dort zitierten und solcherart im Wege der Verweisung Spruchteil des Bescheides vom 20. Dezember 1982 gewordenen § 21 ADSchV ergibt, dessen für den Schuldspruch maßgebende einzelne Bestimmung demnach zu § 367 Z. 26 GewO 1973 und Punkt 5 des Bescheides vom 20. Dezember 1982 hinzutretend mitzuzitieren gewesen wäre (vgl. im hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1989, Zl. 88/04/0131, die Ausführungen im zweiten Absatz des Abschnittes 3.1. des Erwägungsteiles).
Da in dem mit den Worten "Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt" eingeleiteten, der Anführung der durch die als erwiesen angenommenen Taten verletzten Verwaltungsvorschriften gewidmeten Teil des Schuldspruches in Ansehung des Punktes B2 die Mitzitierung der betreffenden Stelle des § 21 ADSchV im erstbehördlichen Bescheid unterblieben war und die erforderliche Mitzitierung von der belangten Behörde nicht nachgeholt wurde, leidet der angefochtene Bescheid im Umfang des Punktes B2 an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Beschwerdeführer trägt in Ansehung des Schuldspruches B3 vor, mit diesem Punkt werde beanstandet, daß keine Alarmanlage eingerichtet gewesen sei, deren Funktion auch bei Stromausfall gewährleistet gewesen wäre. Der behördliche Prüfungsbericht besage aber, daß augenscheinlich nicht geprüft habe werden können, ob die Anlage bei Stromausfall funktionstüchtig sei, sodaß es aktenwidrig sei, wenn gesagt werde, daß keine Alarmanlage eingerichtet worden sei. Auch hierzu wäre die Vernehmung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, da nach den Angaben des Zeugen eine Lautsprecheranlage vorhanden gewesen sei und er angegeben habe, daß die Auflage im Bescheid nur eine beispielhafte Anführung von Einrichtungen enthalte. Es wären auch hierzu sowohl Feststellungen an Ort und Stelle möglich gewesen, da der Zeitpunkt der Prüfung (25. Oktober 1991) gegenüber dem Bescheid noch nicht weit zurückliege.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß nach der Auflage Punkt 7 des Bescheides vom 20. Dezember 1982 für die unverzügliche Warnung sämtlicher Gäste und Arbeitnehmer "eine Alarmanlage (z.B. Sirenen, Warnglocken u.ä.) eingerichtet" und die Funktion dieser Alarmanlage auch bei Stromausfall gewährleistet sein muß. Wie sich aus dieser Textierung ergibt, ist unter "Alarmanlage" im Sinn des in Rede stehenden Auflagenpunktes 7 eine Anlage zum Abgeben von sprachunabhängigen Alarmsignalen entsprechend den (akustischen) Signalen von Sirenen oder Warnglocken zu verstehen. Mit dem auf die Einrichtung einer Lautsprecheranlage abgestellten Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Hinsichtlich des Punktes B4 des Schuldspruches trägt der Beschwerdeführer vor, die Sicherheitsbeleuchtung sei Gegenstand eines gesonderten Verfahrens gewesen, da der Beschwerdeführer von der Behörde Angaben über die verlangte Situierung der Leuchten begehrt habe. Die Behörde habe derartige Angaben jedoch verweigert. Wiewohl der hiezu befragte Zeuge auf die Verschiedenheit der Auffassungen hingewiesen habe, sei die belangte Behörde hierauf nicht eingegangen, sondern habe sich mit dem Hinweis auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens begnügt, wobei sie dem Beschwerdeführer sogar einen vorsätzlichen Verstoß unterstellt habe. Es liege daher auch in diesem Punkte des Schuldspruches ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor.
Aus der Niederschrift über die Zeugeneinvernahme (Beiblatt A1 der Verhandlungsschrift vom 8. Juli 1992) ergibt sich folgende Aussage des Zeugen: "Es waren lediglich im Stiegenhaus zwei Einzelleuchten, die vermutlich einen Einzelakku im Beleuchtungskörper selbst integriert haben, die jedoch bei Abschalten der Stiegenhausbeleuchtung nicht funktionstüchtig waren und auch sonst in technischer Hinsicht (Batteriekapazität, Leuchtstärke) in keiner Weise der verbindlichen Vorschrift ÖVE-EN 2/1978 für eine Sicherheitsbeleuchtung entsprechen, vorhanden."
In der Niederschrift wurde weiters folgendes protokolliert:
"Zur Sicherheitsbeleuchtung erklärt der Berufungswerber, daß die obgenannten Einzelleuchten seiner Ansicht nach die ihm vorgeschriebene Sicherheitsbeleuchtung darstellen. Bezüglich des Vorsehens der Sicherheitsbeleuchtung verweist er auf die von ihm eingeholten Angebote und insbesondere auf das Schreiben vom 12.1.1989."
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde den Sachverhalt noch weiter aufzuklären gehabt hätte. Vielmehr ist ihre Feststellung, daß eine den Bestimmungen der ÖVE-EN 2/1978 entsprechende Sicherheitsbeleuchtung schlechterdings fehlte, nicht als rechtswidrig zu erkennen (siehe auch die denselben Beschwerdeführer und jeweils einen gleichen Sachverhalt einerseits während der Tatzeit 7. August 1989 bis 16. November 1989 und andererseits während der Tatzeit 13. März 1990 bis 17. Mai 1990 betreffenden, auf Abweisung lautenden hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0053 und Zl. 91/04/0054).
Zum Schuldspruch B6 trägt der Beschwerdeführer vor, es wäre eine Wiederholung der Besichtigung erforderlich gewesen. Der Zeuge habe angegeben, daß in der Fluchtrichtung Türfeststeller vorhanden gewesen seien, ohne daß eine Fluchtmöglichkeit erschwert oder ausgeschlossen würde. Unaufmerksamkeiten von Gästen aber, die im Gefahrenfall zu einem unbeabsichtigten Fixieren führen könnten, seien daher nicht dem Beschwerdeführer anzulasten.
Der Beschwerdeführer geht mit diesem Vorbringen am normativen Gehalt der Auflage 11 vorbei, wonach die Türen in Verbindungswegen, die zu Stiegenhäusern führen ... von beiden Seiten jederzeit zu öffnen sein müssen. Die belangte Behörde durfte auf dem Boden der die Wahrnehmung von Türstoppern wiedergebenden Zeugenaussage davon ausgehen, daß die Türen - auch wenn der Türstopp im Zeitpunkt der Besichtigung durch den Zeugen nicht aktiviert war - nicht die von der Auflage geforderte Eigenschaft aufwiesen, jederzeit von beiden Seiten geöffnet werden zu können. Hiemit ist auch die von der belangte Behörde vorgenommene Subsumtion unter das Tatbild eines Verstoßes gegen die Auflage 11 nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Der Beschwerdeführer trägt weiters vor, mit Punkt B7 sei gerügt worden, daß die Tür zum Heizraum "insofern nicht zur Gänze" der ÖNORM B 3850 entsprochen habe, als sie nicht von selbst ins Schloß gefallen sei. In Auflagenpunkt 13 sei hingegen nur verlangt worden, daß die Tür brandhemmend ausgebildet sein müsse, was aber der Fall gewesen sei, was jederzeit durch Augenschein festzustellen gewesen wäre.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im gegebenen Zusammenhang eine inhaltliche Rechtswidrigkeit insofern vor, als dem Schuldspruch eine Stelle aus der - mehrere Punkte und Unterpunkte umfassenden - ÖNORM B 3850 als Teil des Straftatbestandes zugrunde gelegt wurde, ohne daß diese Stelle im Spruchteil nach § 44a Z. 2 VStG angeführt wurde (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu Punkt B2 des Schuldspruches und die dort zitierte Rechtsprechung).
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch B8 (Verstoß gegen die Auflage 16) wendet, übersieht er, daß das Verfahren in Ansehung der betreffende Verwaltungsübertretung von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt wurde.
Zum Schuldspruch B9, nämlich zum Vorwurf nach Auflagenpunkt 18, daß kein Hinweis auf Fluchtwege etc. angebracht gewesen sei, verweist der Beschwerdeführer darauf, daß der Zeuge angegeben habe, sich nicht erinnern zu können. Solcherart habe der Zeuge auf den Vorhalt des Beschwerdeführers reagiert, daß an einem Pfeiler neben der zweiflügeligen Tür das Schild "Notausgang" angebracht gewesen sei.
Die belangte Behörde durfte sich jedoch auf den im Zuge der Berufungsverhandlung verlesenen erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt stützen, der die Verhandlungsschrift vom 31. Juli 1991 mit dem Hinweis auf das Fehlen der erforderlichen Anschläge enthält. Ein Augenschein war nicht durchzuführen, da der Schuldspruch auf die Verhältnisse abgestellt ist, die am 31. Juli 1991, dem Tag der als erwiesen angenommenen Tat bestanden hatten, diese aber durch einen nachträglichen Augenschein nicht mehr hätten erhoben werden können. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in Ansehung des Schuldspruches B9 keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erkennen.
Der Beschwerdeführer trägt vor, durch seine Vernehmung hätte zu Auflagenpunkt 22 (Schuldspruch B10) klargestellt werden können, daß zu den vorhandenen Merkblättern Zusätze bestehen und auch die nach Punkt 27 (Schuldspruch B11) vermißte Brandschutzordnung bestehe und nur am Tage der Prüfung aus nicht erinnerlichen Gründen verlegt gewesen sei.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes durfte die belangte Behörde die Schuldsprüche B10 und B11 auf die in der Berufungsverhandlung abgelegte Zeugenaussage stützen. Mit seinem Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Wie der Zeuge ferner angegeben habe, trägt der Beschwerdeführer weiters vor, habe sogar ein ordentlich geführtes Brandschutzbuch bestanden, sodaß dem Beschwerdeführer keine Unterlassung nachgesagt werden könne.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß es am Inhalt des die Ausarbeitung einer Brandschutzordnung betreffenden Schuldspruches B11 und am Inhalt des die Unterweisungen für den Brandfall betreffenden Schuldspruches B12 vorbeigeht.
In Ansehung der Strafbemessung trägt der Beschwerdeführer vor, in erster Instanz seien dreizehn Strafen von zusammen S 12.000,-- und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens sei ein Betrag von 10 % davon, also S 1.200,--, festgesetzt worden. Wiewohl die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Verfahren in vier Punkten gänzlich (A, B1, B5, B8) und in einem Punkt (B2) teilweise eingestellt habe, habe sie das erstbehördliche Straferkenntnis, ohne die Änderung der Anzahl der Strafen zu berücksichtigen, bestätigt und nur die Kosten des Berufungsverfahrens festgesetzt. Hierin liege ebenfalls eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, da der Ausspruch über die Strafe und die Kosten klar und verständlich sein müsse.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß dem Spruch des angefochtenen Bescheides mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen ist, daß das erstbehördliche Straferkenntnis hinsichtlich der Punkte A, B1, B5 und B8 schlechterdings, also einschließlich der Verhängung der Strafe, aufgehoben wurde, im übrigen aber die verhängten Strafen bestätigt wurden. Ein Verfahrensmangel, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht, liegt nicht vor.
Schließlich trägt der Beschwerdeführer vor, es habe sich in concreto ausschließlich um Vorwürfe formaler Art gehandelt, die Strafe von je S 500,-- für jeden angenommenen Verstoß erscheine überhöht. Überdies habe der Beschuldigte bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür einen Anspruch darauf, daß von der Verhängung einer Strafe abgesehen werde.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde davon ausgehen durfte, daß in einem nach der Aktenlage zwei Obergeschosse mit mehr als 30 Gästezimmern umfassenden Hotel und mit entsprechenden Sorgfaltsanforderungen gegenüber den Kunden und auch gegenüber den Nachbarn durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen Interessen des Kundenschutzes und zum Teil auch des Nachbarschutzes in entsprechend schwerwiegender Weise gefährdet wurden. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß es sich nur um Vorwürfe formaler Art gehandelt habe, geht daher fehl. Es war in diesem Zusammenhang auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die in § 21 VStG festgelegten Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und nur unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als erfüllt betrachtete (siehe hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0053).
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid in dem vorstehend im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen aber war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Höhe der Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes und den unter dem Titel "Barauslagen" geltend gemachten Betrag (siehe hiezu den "Barauslagen" betreffenden Tatbestand in § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG).
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