VwGH 92/04/0146

VwGH92/04/014624.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des X in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Februar 1992, Zl. 311.899/2-III/3/92, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Parteien: 1) Franz A in L, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, 2) Johann B und 3) Auguste B, beide in L und vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauO NÖ 1976 §100 Abs4;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauO NÖ 1976 §100 Abs4;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem nach Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Oktober 1990 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1991, Zlen. 91/04/0008, 0021, - auf dessen Darlegungen in Ansehung der diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Verwaltungsvorgänge hingewiesen wird - ergangenem Ersatzbescheid vom 29. Februar 1992 wurde wie folgt abgesprochen:

"Der angefochtene Bescheid wird mit Ausnahme der Spruchteile II b) und III sowie der Vorschreibung der Kommissionsgebühren und Barauslagen im Spruchteil V behoben und das Ansuchen vom 6.8.1986 um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage (Spedition) im Standort C-Straße 46, L, durch Hinzunahme der GP 185/1 und 185/2, KG L, als Betriebsflächen gemäß § 81 GewO 1973 i.V.m. § 77 Abs. 1, 2. Satz GewO 1973 abgewiesen.

Die Behebung des Spruchteiles IV des angefochtenen Bescheides erfolgt gemäß § 81 GewO 1973 iVm § 79 leg. cit. Die Behebung der Vorschreibung der Gebühren für das Lärmgutachten der NÖ Umweltschutzanstalt vom 9.5.1988 und der Verwaltungsabgabe sowie der Kosten für die Verlautbarung im Amtsblatt erfolgt gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 iVm § 76 leg. cit."

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 6. August 1986 um die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung seiner Betriebsanlage durch Hinzunahme eines Abstellplatzes auf den GP 185/1 und 185/2, KG L, angesucht. Mit Bescheid vom 19. Dezember 1988 habe die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch Nachbarn beim Landeshauptmann von Niederösterreich Berufung erhoben. Dieser habe über die Berufungen nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG entschieden. Mit Schriftsatz vom 18. August 1989 habe der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gestellt. Der Bundesminister habe mit Bescheid vom 11. Oktober 1990 den erstbehördlichen Bescheid abgeändert, habe jedoch im wesentlichen die Genehmigung der beantragten Änderung aufrechterhalten. Der Verwaltungsgerichtshof habe auf Grund einer Beschwerde der mitbeteiligten Parteien diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 28. Mai 1991, Zlen. 91/04/0008, 0021, behoben, weshalb neuerlich über die Berufungen zu entscheiden gewesen sei. Im weiteren wird - unter Annahme der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Übergang der Entscheidungspflicht an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 73 Abs. 2 AVG - ausgeführt, in der Sache habe sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß dem beantragten Projekt aus folgenden Gründen die Genehmigungsfähigkeit mangle: Mit Bescheid vom 1. Oktober 1991, Zl. IV-436/87, habe die Gemeinde L das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer befestigten Verkehrsfläche samt Entwässerungskanälen auf den Grundstücken Nr. 185/1 und 185/2, KG L, abgewiesen. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Für das gegenständliche gewerberechtliche Projekt, das mit jenem, dem zuvor genannten Bescheid zugrundeliegenden Bauprojekt identisch sei, liege somit eine Verbotsnorm in Form einer Rechtsvorschrift individueller Art, nämlich des zitierten Bescheides vor. Aus diesem Grund sei dem Projekt gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 die Genehmigung zu versagen gewesen. Diese Vorschrift sei entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. November 1991 auch im Verfahren gemäß § 81 GewO 1973 anzuwenden. Die weiteren Begründungsdarlegungen betreffen - wie auch schon in dem vorangeführten aufgehobenen Bescheid vom 11. Oktober 1990 enthalten - den Spruchpunkt IV des erstbehördlichen Bescheides sowie weiters Kostenaussprüche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Juni 1992, B 598/92-3, abgetretene - Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen in dem nach erfolgter Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzungsschriftsatz zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht "auf Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, insbesondere durch die gesetzwidrige Anwendung der §§ 81 u. 77 GewO 1973, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften", verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, er betreibe in L unter der bezeichneten Anschrift das "Transportgutgewerbe", wobei rechtskräftige bau- und gewerbebehördliche Genehmigungen hiefür hinsichtlich der Parzellen Nr. 182/1 und 181/5 vorlägen. Mit Eingabe vom 6. August 1986 habe er um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung seiner Betriebsanlage durch Hinzunahme eines Abstellplatzes auf den Parzellen Nr. 185/1 und 185/2, je KG L, angesucht. In dem den Bescheid vom 11. Oktober 1990 der belangten Behörde aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1991, Zlen. 91/04/0008, 0021, sei - völlig zutreffend - ausgeführt worden, daß "die Prüfung einer Betriebsanlage daraufhin, ob sie den baurechtlichen Vorschriften entspricht, ausschließlich in die Zuständigkeit der Baubehörden fällt", wobei kein Widerspruch im Hinblick auf die Widmung "Bauland-Betriebsgebiet" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4 NÖ Raumordnungsgesetz vorgelegen sei. Allerdings sei die Präzisierung des Genehmigungsantrages von ihm verlangt, sowie wörtlich ausgeführt worden, "Erst auf Grund einer derartigen Beurteilung hätte sich aber auch das Erfordernis und der Umfang von Auflagenvorschreibungen ergeben". Im nunmehr angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde nach erfolgten Urkundenvorlagen bzw. Präzisierung und Stellungnahme mit Schriftsätzen vom 24. Oktober und 26. November 1991 sowie vom 30. März 1992 das Ansuchen im wesentlichen deshalb abgewiesen, weil mit Bescheid der Gemeinde L das Ersuchen um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer befestigten Verkehrsfläche samt Entwässerungskanal auf den Grundstücken Nr. 185/1 und 185/2, je KG L, abgewiesen worden seien. Für das gegenständliche gewerberechtliche Projekt, das nach Annahme der belangten Behörde mit dem dem vorgenannten Bescheid zugrundeliegenden Bauprojekt identisch sei - was jedoch nicht der Fall sei -, liege somit nach Annahme der belangten Behörde eine Verbotsnorm in Form einer Rechtsvorschrift individueller Art vor, weshalb dem Projekt gemäß § 77 Abs. 1, 2. Satz GewO 1973 i.V.m. § 81 GewO 1973 die Genehmigung zu versagen gewesen sei. Abgesehen davon, daß bereits mit Urkundenvorlage vom 24. Oktober 1991 die zwischenzeitige grundbücherliche Zusammenlegung beider Parzellen zur Parzelle Nr. 185/1 der EZ 1240, KG L, bekanntgegeben worden sei, habe die belangte Behörde auch übersehen, daß der bezeichnete baubehördliche Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weil - hätte man den Grundvoraussetzungen des rechtlichen Gehörs gefolgt, bzw. den Beschwerdeführer diesbezüglich befragt - ein Rechtsmittel erhoben worden bzw. u.a. eine Verfassungs-/Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde diesbezüglich zu B 82/92 anhängig sei. Aber auch die weitere Behauptung, es liege "Identität" zwischen dem gewerberechtlichen Projekt und dem oben zitierten Bauprojekt vor, sei verfehlt. Einerseits werde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, daß der vorbezeichnete Bescheid der Baubehörde die Baubewilligung "für die Errichtung einer befestigten Verkehrsfläche samt Entwässerungskanal" betreffe, andererseits zeige schon das gesamte gewerberechtliche Verfahren, daß u.a. auch eine Schall- und Einfriedungsmauer aufgetragen worden sei. Mit Urkundenvorlage vom 30. März 1992 sei auch der darauf Bezug habende Bewilligungsbescheid - damals noch von der ersten Instanz - vorgelegt worden, wobei zwischenzeitig auch der Gemeinderat der Stadtgemeinde L mit Bescheid vom 1. Juli 1992 der Schall- und Einfriedungsmauer die baubehördliche Bewilligung erteilt habe. Von einer Identität eines abweisenden Baubewilligungsbescheides mit dem gewerberechtlichen Verfahren "punkto Änderung der langjährig bestehenden gewerblichen Betriebsanlage" könne somit keine Rede sein bzw. sei die Annahme, es läge "Identität" vor, willkürlich bzw. aktenwidrig. Da rechtskräftige bau- und betriebsbehördliche Bewilligungen für seinen Betrieb "seit Jahren" vorlägen, sei es völlig unzutreffend, jetzt - ohne daß es zwischenzeitig zu irgendwelchen Änderungen des Flächenwimdungsplanes der Stadtgemeinde L in diesem Bereich gekommen sei - diese Frage der Flächenwidmung nochmals aufzurollen bzw. zu überprüfen. In der Folge wird in der Beschwerde - nach Erörterung der nach Meinung des Beschwerdeführers dem geplanten Änderungsvorhaben nicht entgegenstehenden Flächenwidmung - ausgeführt, es erscheine auch sachlich ungerechtfertigt, den § 81 Abs. 1 GewO 1973 heranzuziehen, während der Abs. 2 dieses Paragraphen davon ausgehe, daß in einigen Fällen keine Genehmigung nötig sei. Grundsätzlich wäre wohl jeder einzelne Ausnahmetatbestand auf sachliche Rechtfertigung hin zu überprüfen, wobei Hauptkriterium der Sachlichkeit der geringe Gefährdungs- bzw. Belästigungsgrad der in diesen Bestimmungen genannten Maßnahmen sein müßte. Wenn - wie hier - bei einem bestehenden Betrieb, ohne daß sich an der Anzahl der Fahrzeuge eines Transportunternehmers irgendeine Änderung ergebe, lediglich Abstellplätze neu geordnet würden, dies dazu führe, daß die Genehmigung hiefür versagt werde, wäre wohl davon auszugehen, daß für ihn "keine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 nötig würde bzw. wenn man die Genehmigungspflicht verlangt, jedenfalls mit Auflagen eine derartige Genehmigung eines bestehenden Betriebes aufrecht bleiben muß". Ferner sei es wohl auch sachlich ungerechtfertigt, daß nach den Übergangsbestimmungen gemäß § 376 Z. 11 Abs. 3 bei am 1. Juli 1990 bereits genehmigten Betriebsanlagen, sowie bei jenen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren anhängig sei, z.B. § 77 Abs. 4 GewO 1973 keine Anwendung finde, wogegen für ihn § 81 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 keine Möglichkeit biete - obwohl hier das Verfahren seit 1986 anhängig sei -, die neue Fassung nicht anzuwenden. Zur Widmungsfrage habe im übrigen der Verwaltungsgerichtshof in seinem vorangeführten aufhebenden Erkenntnis ausgeführt, daß dem im Zusammenhalt mit der Grundstückswidmung der Betriebsanlage erstatteten Vorbringen der mitbeteiligten Parteien keine rechtliche Relevanz zukomme. Es sei daher unverständlich, wieso trotz Bindungswirkung an dieses Erkenntnis im angefochtenen Bescheid neuerlich die Frage der Grundstückswidmung aufgeworfen werde. So entspreche es auch im übrigen ständiger Judikatur, daß die Gewerbebehörde weder die Frage der baubehördlichen Genehmigungsfähigkeit als Vorfrage zu beurteilen noch bis zu einer parallel erforderlichen baubehördlichen Genehmigung zuzuwarten habe.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst, soweit es die im Hinblick auf einen vorliegenden "Änderungsantrag" des Beschwerdeführers gemäß §§ 81 und 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 anzuwendende Rechtslage betrifft, vollinhaltlich auf die in diesem Zusammenhang im vorbezeichneten aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1991, Zlen. 91/04/0008, 0021, dargelegte Rechtslage zu verweisen, wonach insbesondere auch in einem Verfahren nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 einer Genehmigung im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz entgegenstehende Rechtsvorschriften individueller Art - d.h. auch entsprechende baubehördliche Bescheide - sein können. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses der Beschwerde aus folgenden Überlegungen Berechtigung zuerkannt:

Der Abspruch über einen Antrag, mit dem eine im Sinne des § 81 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 der Genehmigungspflicht unterliegende Änderung einer genehmigten Betriebsanlage beantragt werde, habe sich - da es sich hiebei um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handle - ausschließlich am Inhalt dieses Genehmigungsantrages zu orientieren. Auch könne nur in diesem Umfang rechtswirksam eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht darüber hinaus die Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle vorlägen. Dies bedeute aber in Ansehung des dargestellten Spruchinhaltes des angefochtenen Bescheides, daß die belangte Behörde damit ausschließlich über einen - vom nunmehrigen Beschwerdeführer gestellten - Genehmigungsantrag abgesprochen habe, der nach Annahme der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Änderung in der Hinzunahme der benachbarten Grundstücke für die in der Betriebsanlage vorhandenen und "mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2.8.1982 rechtskräftig genehmigten acht Lkw-Züge und für Transportmittel" zum Gegenstand gehabt habe. Nach der unter A) des Spruches des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang angeführten Betriebsbeschreibung solle die bestehende Betriebsanlage durch Hinzunahme der bezeichneten Grundstücke erweitert werden. Auf dieser Erweiterungsfläche, die straßenmäßig befestigt werden solle, würden im Süden acht Standplätze für Lkw-Züge eingerichtet. Abgesehen davon, daß in dem in den Akten erliegenden Änderungsantrag "um eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung meines zu klein gewordenen Betriebsareales zwecks Lagerung von Transportmitteln und Abstellen von Lkw sowie Anhängern" die Zahl der von diesem Ansuchen erfaßten Abstellplätze nicht bezeichnet worden sei - wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, daß nach dem dargestellten Vorbringen in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei zum Beschwerdeverfahren Zl. 91/04/0008 (d.i. der nunmehrige Beschwerdeführer) im offensichtlichen Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde in diesem Zusammenhang von dem Erfordernis einer größeren Zahl von Abstellplätzen ausgegangen worden sei -, könnte sich daher die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf seinen Spruchinhalt auch nur auf die von der beantragten Änderung betroffenen Grundstücke beziehen, nicht hingegen auch auf die bereits vom Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2. August 1982 erfaßten Abstellplätze, die somit zusätzlich zu den von der hier in Rede stehenden Änderungsgenehmigung betroffenen Abstellplätzen weiterhin dem Genehmigungsbestand angehören würden. Im Hinblick auf die hiedurch bewirkte Vergrößerung der zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Transportmitteln zur Verfügung stehenden Gesamtfläche hätte daher die belangte Behörde auch zu prüfen gehabt, in welchem Verhältnis die bisher die Betriebsanlage bildende Fläche einerseits und die neu zur Verfügung stehende Fläche andererseits projektsgemäß benutzt werden könnte, und hätte somit in dieser Hinsicht - unabhängig von der nach ihrer Annahme dem ursprünglichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nach der Betriebsbeschreibung zugrundeliegenden Anzahl von für die Betriebsanlage vorgesehenen Fahrzeugen - auch eine Beurteilung im Sinne des § 81 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 unter entsprechender sachverhaltsmäßiger Darstellung des bisherigen Genehmigungsumfanges vorzunehmen gehabt. Erst auf Grund einer derartigen Beurteilung hätte sich daher auch das Erfordernis und der Umfang von Auflagenvorschreibungen ergeben. Da die belangte Behörde dies verkannt habe - und insbesondere auch ausgehend von der vordargestellten Rechtslage die Frage der Bestimmtheit des dem Verfahren zugrundeliegenden Genehmigungsantrages nicht in einer für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlichen Weise in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht einer Erörterung unterzogen habe (vgl. hiezu sinngemäß die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0277) -, habe sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß ungeachtet der Regelung des § 63 Abs. 1 VwGG im Falle der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die Behörde bei Erlassung ihres neuen Bescheides relevante Änderungen in der Rechts- und Sachlage berücksichtigen muß (vgl. hiezu u.a. die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1976, Slg. N.F. Nr. 9203/A). Dies bedeutet für den Beschwerdefall, daß die belangte Behörde bei ihrer neuerlichen Entscheidung im Sinne der vordargestellten Rechtslage auch auf einen einer Genehmigung im Sinne der §§ 81 Abs. 1 und 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 entgegenstehenden individuellen Verwaltungsakt - die belangte Behörde beruft sich in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid auf den in Rechtskraft erwachsenen baubehördlichen Bescheid vom 1. Oktober 1991 - Bedacht zu nehmen hatte. Bezogen auf den Beschwerdefall ist es danach aber erforderlich, daß die Frage der Identität bzw. der untrennbare Zusammenhang eines negativ beschiedenen Bauvorhabens anhand eines zur Einleitung eines Verfahrens nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 geeigneten und seinem relevanten Inhalt nach unzweifelhaft feststehenden Antrages des Genehmigungswerbers (vgl. hiezu u.a. die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0222) einer Überprüfung unterzogen und beantwortet werden kann. Entsprechende Feststellungen und Erörterungen in Ansehung des dem vorliegenden Genehmigungsverfahren zugrundeliegenden "Antrages" fehlen aber - ebenso wie auch eindeutig konkretisierte Feststellungen über den damit im Zusammenhang stehenden Abspruchsgegenstand (Spruch und maßgebliche Begründung) des von der belangten Behörde bezogenen abweislichen baubehördlichen Bescheides - im angefochtenen Bescheid.

Im Hinblick darauf belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den im Hinblick auf die gesetzliche Kostenpauschalierung nicht zuzuerkennenden Betrag für "20 Prozent USt".

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte