Normen
AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Anbringen vom 1. September 1988 richtete die mitbeteiligte Partei unter der Gegenstandsbezeichnung "Errichtung einer Tankstelle, gewerbebehördliches Ansuchen" an den Landeshauptmann von Burgenland folgendes Ansuchen:
"Wir beabsichtigen, auf unserer Liegenschaft in H, W-Straße 17, Grundstück Nr. 399/2, eine Tankstelle zu errichten.
Zu diesem Zweck sollen für die Lagerung von Diesel, Benzin, Super und Super bleifrei unterirdische Doppelwandbehälter eingebaut werden und die entsprechenden Abgabeeinrichtungen installiert werden.
In der Anlage übersenden wir Ihnen den Plan Nr. 2153 sowie eine technische Beschreibung in je drei-facher Ausfertigung und ersuchen um Anberaumung einer Bauverhandlung zur Genehmigung unseres Bauvorhabens."
Während der - nach Vertagung am 14. Dezember 1988 - am 22. Februar 1989 durchgeführten mündlichen Verhandlung wies der maschinenbautechnische Amtssachverständige in dem von ihm erstatteten Befund auf die dem Ansuchen zugrunde liegende Absicht hin, "in H, auf dem Grundstück Nr. 399/2, 3, das ist W-Straße 17, eine Selbstbedienungstankstelle (Tankkarten bzw. Kreditkarten) mit zwei Selbstbedienungswaschboxen und einer Selbstbedienungsstaubsaugerbox (alle nach vorne offen) zu errichten".
Während der Augenscheinsverhandlung am 22. Februar 1989 erstatteten die Beschwerdeführer, die zum Teil bereits schriftliche Einwendungen eingebracht hatten, durch mündliches Vorbringen Einwendungen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 15. Oktober 1990 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 77 und 334 Z. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes "auf der Grundlage des mit der Genehmigungsklausel versehenen Planes sowie der folgenden Betriebsbeschreibung" die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Tankstelle "auf dem Grundstück Nr. 399/2" KG H bei Einhaltung der im Spruch enthaltenen Auflagen erteilt. Die zitierte "folgende Betriebsbeschreibung" beginnt mit den Worten: "Es ist beabsichtigt, in H, auf dem Grundstück Nr. 399/2 und 3, das ist W-Straße 17, eine Selbstbedienungstankstelle ... zu errichten." Weiters wurde gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 angeordnet, daß die Betriebsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. November 1991 wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die Auflagen unter den Punkten 17. und 18. des erstbehördlichen Bescheides wie folgt geändert werden:
- "17. Die Betriebszeiten der Tankstelle werden auf die Zeit von 06.00 Uhr - 22.00 Uhr eingeschränkt; die beiden Waschboxen und das fahrbare Waschgerät dürfen überdies samstags (werktags) nach 15.00 Uhr, sonn- und feiertags nicht betrieben werden. Durch entsprechende elektrische Steuerung der Anlage ist zu gewährleisten, daß Betriebsanlagenbestandteile außerhalb der Betriebszeit weder durch Kunden in Betrieb genommen werden noch (Druckluftkompressor)sich selbständig einschalten können.
- 18. Die beiden Waschboxen einschließlich der Überdachung sind durch ein befugtes Fachunternehmen derart massiv und schallgedämmt herzustellen, daß ein Mindestschalldämmaß von 50 dB gewährleistet ist. Die Waschboxen sind so dicht auszuführen, daß das Eindringen von Waschwasser auf das Nachbargrundstück verhindert wird."
Zusätzlich wurde vorgeschrieben:
- "41.) Beim SB-Staubsauger ist folgendes Schild anzubringen:
Entstaubung von Mähdreschern verboten"
Schließlich wurde ausgesprochen, daß gemäß § 62 Abs. 4 AVG im ersten Absatz letzte Zeile des Spruches des erstbehördlichen Bescheides der Ausdruck "und 399/3" ergänzend eingefügt werde.
Zur Begründung wurde ausgeführt, zur Klärung des Sachverhaltes und des Berufungsvorbringens habe der Bundesministerr für wirtschaftliche Angelegenheiten für den 8. April 1991 eine mündliche Augenscheinsverhandlung anberaumt. Nach Besichtigung der Betriebsliegenschaft und der Lage der Nachbarliegenschaften seien auf diesen Schallpegelmessungen und subjektive Beobachtungen der Umgebungsgeräuschssituation sowie der simulierten Betriebsvorgänge vorgenommen worden, die im folgenden Befund des gewerbetechnischen und des ärztlichen Amtssachverständigen näher beschrieben worden seien. Der Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen laute wie folgt:
"Im Rahmen des Augenscheines am 8. April 1991 wurden an mehreren Meßpunkten bei den umliegenden Nachbarn Schallpegelmessungen durchgeführt. ... Während der Messung herrschte anfangs sonniges, später zunehmend bedecktes Wetter. Während der Meßperiode traten häufig Windböen auf, sodaß zahlreiche Meßwerte ausgeschieden werden mußten. So war es z.B. weder auf der Liegenschaft T (Terrasse) noch auf der Liegenschaft S (Rasenplatz im Hof) möglich, den Grundgeräuschpegel zu ermitteln.
Es wurden folgende A-bewertete Schalldruckpegel gemessen:
Meßpunkt auf der Liegenschaft S, W-Straße 15,
Meßgeräteaufstellung im Hof ca. 1,2 m über dem Rasen:
Aufgrund der häufig aufgetretenen Windgeräusche konnten nur wenige Störungsgeräusche dem Meßwerten zugeordnet werden. Davon können folgende Werte angeführt werden:
Vorbeifahren von einzelnen LKW"s
auf der W-Straße .......... 59 - 62 dB
Zuschlagen der Motorhaube auf dem
Betriebsanlagengrundstück .......... 59 dB
LKW-Probefahrt auf der D-Gasse .......... 63 dB
Reversieren auf dem Betriebsanlagen-
Grundstück (LKW) .......... 48 dB
Die Geräusche der Druckluftbremse waren am Meßpunkt zwar hörbar aber aufgrund der Windgeräusche nicht den Meßwerten zuordenbar. Die oben zitierte Messung wurden zwischen 10.58 und ca 11.30 Uhr durchgeführt.
In der darauffolgenden Meßsequenz wurde zwischen 11.30 und ca. 12.00 Uhr im Kinderzimmer des Hauses N, D-Gasse 3 vor geöffnetem Fenster eine weitere Schallpegelmessung durchgeführt. Das Meßgerät wurde dabei im Raum ca. 1,5 m vor der Fensteröffnung ca. 1,2 m über dem Boden aufgestellt. Es wurden folgende A-bewertete Schalldruckpegel gemessen:
Vorbeifahrt von einzelnen LKW
auf der W-Straße .......... 53 - 55 dB
Scheppern eines Lkw auf der
W-Straße (während der Meßperiode
einmalig aufgetreten.) .......... bis 57 dB
Zum Vergleich: Stemmen in der
Nachbarschaft .......... 45 - 47 dB
Etwas entfernter Traktor in der
Nachbarschaft .......... 44 - 45 dB
Grundgeräuschpegel ............................. 34 - 35 dB
Ab 11.50 Uhr wurden erneut Probefahrten mit einem LKW auf
der Betriebsliegenschaft durchgeführt.
Fahrt auf der Betriebsliegenschaft
ungefähr in Richtung Meßpunkt .................. bis 56 dB
Druckluftbremse .............................. 48 bis 51 dB
Start ........................................ 54 bis 55 dB
Ausfahrt auf die D-Gasse ..................... 54 bis 59 dB
Betätigen der Druckluftbremse (D-Gasse vor
dem Fenster des Hauses N) .................... 65 bis 66 dB
Vorbeifahrt an eben diesem Fenster ........... 71 dB
Für die Geräuschsimulation wurde ein LKW der Type MAN 19292, BJ 1991, höchstzulässiges Gesamtgewicht 19 t, verwendet. Zum Zeitpunkt der Probefahrten war der Untergrund der Betriebsliegenschaft weder betoniert noch asphaltiert. Es befand sich lediglich durch das Befahren verdichteter Schotter auf der Liegenschaft."
Der ärztliche Amtssachverständige habe folgenden vorläufigen Befund erstattet:
"Im Rahmen der heutigen Augenscheinsverhandlung wurden in der Zeit von ca. 10.30 bis 12.00 Uhr in Verbindung mit den vorhin beschriebenen Schallpegelmessungen auf Nachbarliegenschaften subjektive Beobachtungen durchgeführt.
Der erste Beobachtungsplatz befand sich dabei auf der Liegenschaft T, die sich d-gassen-einwärts südlich der gegenständlichen Betriebsanlage und von dieser durch einen Gemeindeweg getrennt, befindet. Der Beobachtungsplatz befand sich dabei auf der Terrasse des Wohnhauses. Von der Liegenschaft T besteht keine Sichtverbindung zur Betriebsanlagenliegenschaft, da sich zwei Gebäude dazwischen befinden.
Subjektiv war die Umgebungsgeräuschsituation während des Aufenthaltes am Beobachtungsort durch praktisch ständig vorhandenen, an- und abschwellenden entfernten Verkehrslärm, welcher zeitweilig durch Windgeräusche überlagert war, gekennzeichnet.
Der zweite Beobachtungsplatz befand sich auf der Liegenschaft S, die direkt vis-a-vis der Betriebsanlage an der Ecke D-Gasse - W-Straße situiert ist. Das Wohnhaus weist keine Fenster zur Betriebsanlagenliegenschaft auf; diese weisen entweder auf die W-Straße bzw. in den Gartenbereich. Dieser Gartenbereich war auch als Standort für die Beobachtungen gewählt worden, wobei auch hier wiederum durch einen vorgelagerten Wirtschaftstrakt keine Sichtverbindung zur gegenständlichen Betriebsanlage besteht.
Die Umgebungsgeräuschsituation war hier durch Verkehrsgeräusche, herrührend von den vor dem Haus auf der W-Straße vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen bestimmt, wobei zeitweilig Windgeräusche in Verkehrspausen dominierten.
An diesem Standort wurden auch Fahrgeräusche auf der Betriebsanlage durch den PKW des Verhandlungsleiters bzw. einen LKW des Betriebsinhabers beobachtet.
Von den Fahrbewegungen des PKW war dabei am Beobachtungsplatz nur das unter heftigem Gasgeben auf der D-Gasse durchgeführte Abfahren aus den sonstigen Umgebungsgeräuschen eindeutig wahrzunehmen. Deutlich wahrzunehmen war auch das auf der Betriebsliegenschaft durchgeführte Zuschlagen der Motorhaube, während das Zuschlagen der Autotüren nur als gerade noch wahrnehmbares Klappgeräusch festzustellen war.
Vom LKW war akustisch eindeutig festzustellen das Vorbeifahren in der D-Gasse vor dem Gartentor, während die Fahrbewegungen auf der Betriebsanlage großteils in den sonstigen Umgebungsgeräuschen untergingen.
Der dritte Beobachtungsplatz befand sich schließlich in einem zur D-Gasse bzw. zur Betriebsanlage weisenden Wohnraum des Hauses N, das sich annähernd vis-a-vis (hinterer Bereich) des Areals der Betriebsanlage befindet. Vom Fenster aus besteht Sichtverbindung zu jenen Liegenschaften, auf denen die Betriebsanlage situiert werden soll.
Die Umgebungsgeräuschsituation war an diesem Standort durch etwas gedämpften, an- und abschwellenden Verkehrslärm von der W-Straße gekennzeichnet.
Während des Aufenthaltes an diesem Ort wurde ebenfalls eine Fahrsimulation mittels des betriebseigenen LKW durchgeführt, wobei akustisch eindeutig wahrnehmbar das Vorbeifahren des LKW auf der D-Gasse bzw. das Ein- und Ausfahren des LKW im Bereiche der derzeit bestehenden Einfahrt war. Von den Fahrbewegungen im Bereich des geplanten Zapfsäulenbereiches war nur das Geräusch des Anstartens des LKW eindeutig aus dem Umgebungsgeräuscheniveau auszunehmen".
Im Anschluß daran habe der gewerbetechnische Sachverständige erklärt, daß die im Rahmen des Augenscheines vom 8. April 1991 durchgeführten Schallpegelmessungen häufig durch Windeinflüsse gestört worden seien, und daß zur Erstattung eines gewerbetechnischen Gutachtens, insbesondere über die zu erwartenden Lärmimmissionen, eine nochmalige Schallpegelmessung bei windstillem Wetter bzw. bei Wetterlage, die durch lediglich schwache Windeinflüsse gekennzeichnet ist, sowie eine Schallpegelmessung in den Abendstunden erforderlich seien. Weiters sei der mitbeteiligten Partei die Vorlage von Plänen, auf denen außer der Betriebsliegenschaft und den darauf geplanten Gebäuden auch die Nachbarliegenschaften ersichtlich sind, innerhalb einer Frist von 6 Wochen aufgetragen worden.
Nach Vorlage derartiger Pläne sei für den 22. Juli 1991 ein für den Betrieb und die Nachbarn angesagter Augenschein unter Beiziehung eines gewerbetechnischen und eines ärztlichen Amtssachverständigen sowie für den Tag darauf eine mündliche Augenscheinsverhandlung anberaumt worden. Im Rahmen des Augenscheines seien neuerlich Schallpegelmessungen sowie subjektive Beobachtungen auf den Liegenschaften der Nachbarn Mag. T, N und S vorgenommen und LKW-Fahrbewegungen simuliert worden.
Der gewerbetechnische Sachverständige habe im Rahmen der genannten Augenscheinsverhandlung folgenden Befund abgegeben:
"Auf den Parzellen 399/2 und 399/3 (Ecke W-Straße/D-Gasse) soll eine Tankstelle mit einer Zapfinsel (eine Zapfsäule Diesel/Super, ein Tankwarenautomat und Zapfsäule Super-bleifrei/Benzin), ein SB-Staubsaugerplatz und zwei SB-Waschplätzen errichtet werden. Eine Ein- bzw. Ausfahrt ist je von der W-Straße bzw. auf die D-Gasse geplant. Die Fahrzeuge sollen dabei (siehe Schleppkurve im Einreichplan) von der W-Straße aus gesehen hinter der Zapfsäuleninsel vorbeigeführt werden. Dahinter, daran anschließend, ist der genannte Staubsaugerplatz und durch eine Mauer getrennt sind dahinter die beiden SB-Waschplätze geplant. Für die SB-Waschplätze und den Staubsauger ist eine Einhausung mit Überdachung geplant und zwar derart, daß die Waschplätze lediglich in Richtung D-Gasse offen sind. Die Einhausung des Staubsaugerplatzes wird sowohl zur D-Gasse als auch am nordöstlichen Eck zur W-Straße hin offen sein. Die Zapfinselgruppe und die Einfahrt von der W-Straße sollen entlang der gesamten Front der W-Straße und nach hinten (entlang der D-Gasse) ca. 14 - 15 m überdacht werden. Dieses Dach soll dicht an die zur Liegenschaft A angrenzende Mauer angeschlossen werden.
Zum Zeitpunkt des Augenscheines am 22. Juli 1991 war die Betriebsliegenschaft noch nicht befestigt, lediglich zwei Trennmauern bzw. ein Teil der Hinterwand der Waschplätze bzw. des Staubsaugerplatzes waren bereits errichtet. Bezüglich der genauen Lage der Zapfinselgruppe, der Lagerbehälter, der Wasch- und Staubsaugerplätze, des Abwasserreinigungssystems und der Lage der Ein- und Ausfahrten wird auf den dem Akt beiliegenden Einreichplan verwiesen.
Im Rahmen des Augenscheines wurden zwischen ca. 18.15 Uhr und 19.30 Uhr Schallpegelmessungen durchgeführt. ....
Meßpunkt 1:
Terrasse auf der Liegenschaft T, ca. 1,2 m über dem Boden. Die Terrasse war der Betriebsliegenschaft zugewandt, allerdings war die direkte Sichtverbindung durch ebenerdige Gebäude (mit Satteldach) unterbrochen. Die Terrasse hatte Blick auf einen Garten, der links (Blickrichtung zur Betriebsanlage) ebenfalls von ebenerdigen Gebäuden begrenzt wurde. Rechts war der Garten (zur D-Gasse hin) von einer ca. 2 m hohen Mauer begrenzt. Der Terrasse gegenüber wurde dieser Garten von einer mind. ca. 3 m hohen Wand begrenzt, durch die ein Tor auf einen kleineren Hof führte, in dem Dachziegel und ähnliches gelagert waren. Von diesem Hof führte ein weiteres Tor auf die D-Gasse. Die Terrasse selbst war einem Wohnobjekt vorgelagert, das direkt an die links von der Terrasse befindlichen ebenerdigen Gebäude anschloß. An diesem Meßpunkt wurden zwischen ca. 18.15 Uhr und 18.30 Uhr folgende Umgebungsgeräusche erhoben:
Entfernte Verkehrsgeräusche .................... 43 - 46 dB
LKW auf der W-Straße vorbeifahrend ........ 46 - 52 dB
Hupe dieses LKW ................................ 62 dB
Verkehrsgeräusche von der W-Straße ........ 46 - 50 dB
Kinderstimmen aus der Nachbarschaft ............ bis 46 dB
Grundgeräuschpegel ............................. 35 - 36 dB
Energieäquivalenter Dauerschallpegel (Leq) ..... 40 - 41 dB
(Der Leq war zum Teil auch vom Geräusch von in größerer Entfernung arbeitenden landwirtschaftlichen Maschinen geprägt.)
In einer ca. 2 Minuten langen Arbeitspause dieser Maschinen wurde der Leq stichprobenartig mit 39 dB ermittelt. Von ca.
18.30 bis 18.38 Uhr wurden auf dem Betriebsgrundstück Lärmsimulationen mittels eines LKW, (MAN, 25281 FN, Baujahr 1980, Dreiachszugmaschine ohne Auflieger), durchgeführt. Die Fahrbewegungen wurden zickzack-förmig (Vorfahrt- und Zurückstoßen) unter oftmaligem Betätigen der Druckluftspeicherbremse durchgeführt. Die Zick-Zack-Fahrten wurden meistens parallel zur W-Straße, manchmal aber auch parallel zur D-Gasse durchgeführt, und zwar derart, daß im wesentlichen die gesamte Betriebsliegenschaft sukzessive y-förmig befahren wurde. Am Meßpunkt 1 waren die Geräusche, die von den Fahrbewegungen auf der Betriebsliegenschaft herrührten, zwar hörbar, aber mit Ausnahme der Druckluftspeicherbremse (50 - 51 dB) aufgrund der Umgebungsgeräuschsituation nicht eindeutig den Meßwerten zuordenbar, dürften aber den Wert von 46 - 47 dB nicht überschritten haben.
Meßpunkt 2:
Kinderzimmer im Hause N, ca. 1,5 m vor geöffnetem Fenster (im Raum) ca. 1,2 m über dem Boden. Dieses Fenster hatte Blick auf die D-Gasse und den auf der D-Gasse (gegenüber) einmündenden Weg 399/10. Von der Position des gewerbetechnischen Amtssachverständigen (ca. 1 m hinter dem Meßgerät) war die Betriebsliegenschaft durch den rechten Teil der Fensterumrahmung im wesentlichen abgeschirmt bzw. die Sichtverbindung unterbrochen. Zwischen 18.40 und 18.50 Uhr wurden an diesem Meßpunkt die nachstehenden Umgebungsgeräuschwerte gemessen:
LKW auf der W-Straße ..................... 57 dB
Verkehrsgeräusche von der W-Straße ....... 42 - 54 dB
(davon häufig Autoverkehr ..................... 42 - 47 dB)
LKW in größerer Entfernung .................... 50 dB
Auf der D-Gasse vor dem Fenster
vorbeifahrender Lieferwagen ................... 66 - 67 dB
Zuschlagen einer Autotür ...................... 49 dB
Grundgeräuschpegel ............................ 33 - 34 dB
Leq zwischen 18.40 und 18.46 Uhr .............. 48 - 49 dB
Auto vom Weg 399/10 in die D-Gasse einbiegend
mit Weiterfahrt zur W-Straße ............. 63 dB
Zwischen 18.50 und 18.57 Uhr wurden ebenfalls - wie oben
beschrieben - Zick-zack-Fahrten mit dem genannten LKW auf dem
Betriebsgrundstück durchgeführt.
Fahrgeräusche des Zick-zack-Fahrens ........... 54 - 61 dB
(die häufigsten Werte lagen zwischen 54 und 57 dB)
Hernach fuhr der LKW durch die derzeit bestehende
Ausfahrt auf die D-Gasse aus und hernach am Meßpunkt
vorbei. Dabei wurden Schallpegelwerte von 58 bis 74 dB
gemessen. Danach fuhr der LKW von der W-Straße in die
D-Gasse ein und durch die derzeit bestehende Einfahrt
D-Gasse auf das Betriebsgrundstück (55 - 58 dB)
Druckluftspeicherbremse ...................... 57 - 63 dB
Meßpunkt 3:
Hof der Liegenschaft S ca. 1,2 m über dem Rasen. Dieser
Meßpunkt war zur D-Gasse und zur W-Straße durch mond.
ebenerdige Gebäude abgeschirmt, wobei aber die Front zur
D-Gasse von 2 Einfahrten durchbrochen war, wobei die vom
Meßpunkt in Richtung Betriebsliegenschaft gesehene linke
Einfahrt lediglich durch ein einschaliges Holztor verschlossen
war.
Zwischen 19.02 und 19.11 Uhr wurden folgende
Umgebungsgeräusche gemessen:
Kirchturmglocken ............................... 46 - 50 dB
Geräusche von landwirtschaftlichen Maschinen ... 38 - 40 dB
(vereinzelt Spitzen bis 45 dB)
Einspuriges Fahrzeug auf der W-Straße ..... 56 dB
Autos auf der W-Straße .................... 47 - 52 dB
Bus auf der W-Straße ...................... bis 59 dB
Traktor oder LKW auf der W-Straße ......... bis 57 dB
Leq zwischen 19.06 und 19.11 Uhr ............... 46 dB
(Hauptsächlich geprägt durch Verkehrslärm von der W-Straße,
Geräusche landwirtschaftlicher Maschinen und Geräusche von
spielenden Kindern in der Nachbarschaft S).
Zwischen 19.12 Uhr und 19.30 Uhr wurden auch für die
Messung an diesem Meßpunkt Lärmsimulationen wie vorhin
beschrieben auf dem Betriebsgrundstück durchgeführt.
Zick-zack-Fahren ............................... 43 - 53 dB
(davon die häufigsten Werte 50 - 52 dB)
Druckluftspeicherbremse ........................ 48 - 54 dB
Abfahrt des LKW auf die D-Gasse
in Richtung B-Gasse ........................... 52 - 53 dB
Bremse ......................................... 50 dB
Zuschlag der Fahrerkabinentür
auf dem Betriebsgrundstück ..................... 46 - 52 dB
Start des LKW .................................. 48 -49 dB
Während dieser Meßsequenz wurden darüberhinaus folgende
Umgebungsgeräusche gemessen:
Kindergeschrei in der Nachbarschaft .......... bis 59 dB
Bus auf der W-Straße .................... bis 56 dB
LKW auf der W-Straße .................... 60 bis 64 dB
Während der gesamten Messung herrschte sonniges, trockenes und im wesentlichen windstilles Wetter. Die Messung wurde nur in Einzelfällen durch Windgeräusche gestört; die dabei zustande gekommenen Meßwerte wurden ausgeschieden.
Der ärztliche Amtssachverständige habe folgenden Befund erstattet.
"Die in Verbindung mit den vorhin beschriebenen Schallpegelmessungen durchgeführten subjektiven Beobachtungen fanden an denselben Punkten statt wie am 8. April 1991. Der erste Beobachtungsplatz war zwischen ca. 18.10 und 18.40 Uhr auf der Liegenschaft T, wobei die Umgebungsgeräuschsituation praktisch mit jener vom 8. April 1991 (hauptsächlich KFZ-Geräusche von der W-Straße) identisch war. Von den Fahrbewegungen des betriebseigenen LKW auf dem Betriebsgelände konnten an diesem Standort keine, von den sonstigen Umgebungsgeräuschen differenzierbare akustische Eindrücke gewonnen werden (sieht man davon ab, daß am zeitweiligen Schotterknirschen erkannt werden konnte, daß sich der LKW offensichtlich auf dem noch unbefestigten, geschotterten Betriebsgelände befand).
In der Zeit von 18.40 bis 19.00 Uhr wurden die Beobachtungen im Hause N durchgeführt. Auch hier gilt sowohl für die Umgebungsgeräuschsituation als auch die Fahrbewegungen mit dem LKW im Bereich der Betriebsanlage praktische Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Augenscheines vom 8. April 1991.
In der Zeit von 19.00 Uhr bis 19.30 Uhr wurde die Lärmimmissionssituation auf der Liegenschaft S erhoben, wobei die Umgebungsgeräuschsituation wie beim Augenschein am 8. April 1991 vom Verkehrslärm von der W-Straße bestimmt wurde. Auch die Fahrbewegungen des betriebseigenen LKWs stellten sich so wie in der Augenscheinsverhandlung vom 8. April 1991 dar.
Zu dem verwendeten LKW ist anzumerken, daß dieser eine deutlich sichtbare Abgaswolke produzierte, wobei unmittelbar neben und hinter dem Fahrzeug auch deutlicher Abgasgeruch festgestellt werden konnte. Diesbezügliche Geruchseindrücke waren auf den Nachbarliegenschaften jedoch nicht mehr zu verzeichnen".
Sodann habe der gewerbetechnische Amtssachverständige
folgendes Gutachten erstattet:
"Zu Lärm:
In den Berufungsvorbringen wurde unter anderem vorgebracht, daß die Liegenschaft T durch die an diese Liegenschaft angrenzenden Gebäude und aufgrund der Entfernung zur W-Straße derart vom Umgebungslärm abgeschirmt bzw. der Umgebungslärm bis zum Einlangen auf dieser Liegenschaft derart abgenommen habe, daß für die genannte Liegenschaft eine besonders ruhige Umgebungsgeräuschsituation anzunehmen sei. Es wurde daher beantragt, auch auf der Liegenschaft T Schallpegelmessungen durchzuführen, obwohl diese Liegenschaft nicht als die dem Betriebslärm am exponiertesten bezeichnet werden kann.
Um diese Behauptung zu überprüfen, wurden die im Befund angeführten Grundgeräuschpegel und Umgebungsgeräuschpegelmessungen durchgeführt. Weiters war aber auch die Abnahme der von der Betriebsanlage ausgehenden Geräusche zu ermitteln.
Da die Betriebsanlage zum Zeitpunkt des Augenscheines weder in Betrieb, noch errichtet war, wurde durch das im Befund beschriebene Zick-zack-Fahren des LKW auf der Betriebsliegenschaft ein (nach Möglichkeit) öfters reproduzierbares Geräusch erzeugt. Hernach wurden diese an den 3 verschiedenen Meßpunkten eingelangten Betriebslärmimmissionen mit den vorher dort gemessenen Umgebunsgeräusch bzw. Grundgeräuschpegelwerten verglichen. Dabei konnte festgestellt werden, daß zwar der Umgebungsgeräuschpegel (Leq) auf der Liegenschaft T deutlich unter den an den beiden anderen Meßpunkten gemessenen Leq-Werten liegt, daß aber die Betriebsgeräusche ebenfalls wesentlich geringere Meßwerte ergaben, soferne sie überhaupt meßtechnisch vom Umgebungsgeräusch unterschieden werden konnten. Aus diesem Vergleich ergibt sich weiter, daß sich am Meßpunkt 2 (N) die simulierten Betriebsgeräusche am deutlichsten über das Umgebungs- bzw. Grundgeräuschpegelniveau erheben. So sind an diesem Meßpunkt 2 die Spitzenwerte des Zick-zack-Fahrens und des Betätigens der Druckluftbremse um max. 28 dB über dem Grundgeräuschpegel und um max. 13 dB über dem gemessenen Leq gelegen. Es muß allerdings dazu bemerkt werden, daß diese Zick-zack-Fahrten keinen Anspruch darauf erheben, das tatsächlich zu erwartende Betriebsgeräusch zu simulieren, sondern diese Fahrweise lediglich zur meßtechnischen Untermauerung der Meßpunktauswahl bzw. Berechnungspunktauswahl gewählt wurde. Die zu erwartenden, vom LKW-Verkehr auf der Betriebsliegenschaft herrührenden Lärmimmissionen am Meßpunkt 2 (N) können am ehesten durch die Meßwerte charakterisiert werden, die bereits am 8. April 1991 im Rahmen der damals durchgeführten Schallpegelmessungen erhoben wurden. Allerdings wurde damals die Fahrt ebenfalls auf nicht befestigtem Grund durchgeführt. Da auch im Rahmen des Augenscheines am 22. Juli 1991 (Betriebsanlagengrund noch nicht befestigt) Fahrten auf befestigtem Betriebsanlagengrund nicht durchgeführt werden konnten, wurden vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen andernorts bei LKW-Fahrten auf einem asphaltierten Parkplatz gewonnene Meßwerte herangezogen und auf die vorliegende minimale Entfernung zwischen der auf dem Plan eingezeichneten Schleppkurve und Meßpunkt 2 im Kinderzimmer N umgerechnet. Im dem erwähnten anderen Fall wurde in einem Abstand von ca. 20 m seitlich eines LKW das Fahrgeräusch mit bis zu 70 dB und das Betätigen der Druckluftbremse bis zu 80 dB gemessen. Umgerechnet auf die Entfernung von ca. 45 m zum Meßpunkt N ergibt sich daraus eine Schallpegelverminderung von 7 dB, weiters kann eine Abschirmwirkung durch die Fensteröffnung von ca. 5 dB angenommen werden. Es ergibt sich daher unter diesen Annahmen ein Immissionsschalldruckpegel der LKW-Fahrbewegungen von bis zu 58 dB und der Druckluftbremse von bis zu 68 dB.
Weiters wurde für die beiden Sb-Waschplätze eine Immissionsberechnung gem. ÖNORM S 5010 durchgeführt und dabei angenommen, daß der Schallpegel im Inneren der in Richtung D-Gasse offenen Einhausung ca. 85 dB beträgt und die Begrenzungswände bzw. das Dach der Einhausung mit einem Schalldämmaß von mind. 50 dB ausgeführt werden. Es ist daher gem. dieser Berechnungsmethode am Immissionspunkt N ein max. Schalldruckpegel von 59 bis 60 dB zu erwarten. In dieser Berechnung ist ein Sicherheitszuschlag von 5 dB gem. ÖNORM S 5010 enthalten und die zu erwartende Abschirmwirkung der Fensteröffnung (von ca. 5 dB) bereits berücksichtigt. Unter Zugrundelegung der gleichen Voraussetzungen bezüglich Halleninnenpegel und Schalldämmaß der begrenzenden Bauteile ergibt sich für die nach Südwesten weisende Terrasse der Liegenschaft A (Berechnungspunkt ca. 1 m von der Grundgrenze zur Liegenschaft P entfernt) ein Immissionsschalldruckpegel von max. 52 dB. In dieser Berechnung ist ebenfalls ein Sicherheitszuschlag von 5 dB gemäß ÖNORM S 5010 enthalten."
In der Begründung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. November 1991 wurden im weiteren die Ausführungen der gewerbetechnischen Amtssachverständigen betreffend Abgase und sodann u.a. wie folgend das Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen wiedergegeben:
"1. Lärm: ....
.... Im konkreten Fall konnte an Hand der Erhebungen in den beiden Augenscheinen festgestellt werden, daß betriebskausale Lärmimmissionen in der Nachbarschaft der Betriebsanlage hörbar sind, wobei die diesbezüglichen Schallpegelwerte - je nach Lage des Bezugspunktes - sich zwischen 43 und 63 dB bewegen (jeweils einzelne Lärmspitzen). Eine Gefährdung der Gesundheit kann daher auf Grund der Schallpegelwerte ausgeschlossen werden.
Für die Frage der Beeinträchtigung des Wohlbefindens sind die betriebskausalen Störungsgeräusche in ihrem Verhältnis zu den ortsüblichen Umgebungsgeräuschen darzustellen. Dabei ist ersichtlich, daß bei sämtlichen Nachbarliegenschaften die Umgebunsgeräuschsituation durch den Kraftfahrzeugverkehr auf der W-Straße bestimmt wird und demnach hauptsächlich durch an- und abschwellende Verkehrsgeräusche geprägt ist, deren Intensität in zunehmender Entfernung von der W-Straße abnimmt.
Die Geräuschimmissionen von der Tankstelle bestehen zu einem wesentlichen Teil ebenfalls aus Verkehrsgeräuschen, bedingt durch das Zu- und Abfahren von Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsanlagenareal. Die dazugehörigen Schallpegelwerte sind bei den Nachbarliegenschaften ebenfalls von der Entfernung dieser zur Betriebsanlage bzw. von der baulichen Situation abhängig, wobei man erkennen kann, daß sich die betrieblich verursachten Störgeräusche sowie die ortsüblichen Verkehrsgeräuschimmissionen bei den beteiligten Nachbarliegenschaften in einem annähernd gleichen Immissionsbereich bewegen.
Diese Aussage gilt - zumindest im Hinblick auf die Intensität - auch für die von der Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen, die von den Waschplätzen ausgehen. Allerdings sind diese hinsichtlich ihrer Charakteristik etwas anders geartet als Verkehrslärmimmssionen, sodaß die auch unbewußte Wahrnehmbarkeit der Waschgeräusche größer ist, als dies dem Verhältnis der Schallpegel entsprechen würde.
Im bezug auf die Lärmimmission läßt sich daher zusammenfassend feststellen, daß eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch den Tankstellenverkehr nicht erwartet werden kann, im bezug auf die Waschgeräusche ist dies für Tageszeiten, bei denen auch eine Verkehrsberuhigung anzunehmen ist (Wochenende durch Wegfall des Schwerverkehrs) nicht gänzlich auszuschließen. ...."
Nach dieser Darstellung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus, der gewerbetechnische Amtssachverständige habe als maximale Lärmimmissionen durch LKW-Fahrbewegungen bei der der Betriebsanlage zunächst gelegenen Nachbarliegenschaft N Immissionspegel von 58 dB und bei Betrieb der Druckluftbremse von 68 dB errechnet. Für den Betrieb der Selbstbedienungswaschplätze habe er maximale Schallpegel von 59 dB bis 60 dB errechnen können. Diesen Werten stünden Schallpegelwerte durch den LKW-Verkehr auf der W-Straße von 57 dB sowie geringst gemessene Schallpegel von 33 - 34 dB gegenüber. Der ärztliche Amtssachverständige habe hinsichtlich der zu erwartenden Schallpegelwerte sohin in Anbetracht ihrer Höhe eine Gefährdung der Gesundheit ausschließen können, wobei er als untere Grenze für solche Auswirkungen Dauerschallpegel von 66 dB bzw. mittlere Schallpegelwerte von 70 bis 80 dB genannt habe. Hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Wohlbefindens habe er ausgeführt, daß sich die betrieblich verursachten Störgeräusche sowie die übrigen Verkehrsgeräusche annähernd im gleichen Immissionsbereich bewegten, wobei die von den Waschplätzen zu erwartenden Immissionen in ihrer Charakteristik allerdings etwas anders geartet seien als die Verkehrslärmimmissionen. Er habe daher eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Lärmimmissionen durch den in der Betriebsanlage verursachten Kfz-Lärm ausgeschlossen. Eine etwas andere Beurteilung erfordere nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten der Lärm der Waschgeräusche (da diese über eine etwas andere Charakteristik verfügten): Hier habe der ärztliche Amtssachverständige in Tageszeiten, in denen eine Verkehrsberuhigung anzunehmen sei, insbesondere am Wochenende durch den Wegfall des Schwerverkehrs, eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens nicht gänzlich ausschließen können (allerdings für den übrigen Zeitraum). Es sei daher die Betriebszeit der Selbstbedienungswaschanlage mit der modifizierten Auflage unter Punkt 17. derart eingeschränkt worden, daß für die Zeit des gesetzlichen LKW-Fahrverbotes (Samstag nach 15.00 Uhr, sonn- und feiertags) ein Betrieb dieses Anlagenteiles verhindert worden sei. Bei Einhaltung dieser Auflage - wovon auszugehen sei - könne im Rechtsbereich daher die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die von der Tankstelle zu erwartenden Lärmimmissionen nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes bzw. Erwachsenen unter Berücksichtigung der Umgebungsgeräuschsituation als zumutbar beurteilt werden können.
Was die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers betreffe, sei es zutreffend, wenn in der Berufung behauptet werde, daß diese auf Grund der Entfernung zur W-Straße zum Umgebungslärm stärker abgeschirmt werde als etwa die Liegenschaft der Nachbarn S. Sie werde aber auch gegenüber den Betriebslärmimmissionen durch zwei zwischen der Betriebsliegenschaft und der Nachbarliegenschaft befindliche Gebäude von allfälligen Betriebslärmimmissionen abgeschirmt (siehe Befund des ärztlichen Amtssachverständigen laut Niederschrift vom 8. April 1991). Jener Lärm, der durch das Zu- und Abfahren von Kundenfahrzeugen zur bzw. von der Betriebsanlage verursacht werde, sei allerdings nicht zuzurechnen, da nur jener Lärm, der von Kunden innerhalb der Betriebsanlage selbst verursacht werde, der Betriebsanlage zugerechnet werden dürfe (§ 74 Abs. 3 GewO 1973 idgF). Selbst das Zu- und Abfahren von Betriebsfahrzeugen (bzw. von Fahrzeugen von "Erfüllungsgehilfen" der mitbeteiligten Partei, z. B. Tankwagen des Mineralölunternehmens) auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr könne nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden.
Auch die Liegenschaft der Nachbarn S sei sowohl zur D-Gasse als auch zur W-Straße durch mindestens ebenerdige Gebäude abgeschirmt (wobei diese Front allerdings durch zwei Einfahrten durchbrochen sei), es bestehe somit keineswegs Sichtverbindung zur Betriebsliegenschaft (siehe Befund des gewerbetechnischen Sachverständigen in der Niederschrift vom 23. Juli 1991), sodaß auch diese Liegenschaft nicht als die den Betriebsimmissionen am meisten ausgesetzte angesehen werden könne, sondern es sei dies zweifelsohne die Liegenschaft der Nachbarn N.
Die Auflage unter Punkt 18 des angefochtenen Bescheides sei im Sinne des gewerbetechnischen Sachverständigengutachtens zu präzisieren gewesen, sodaß die Grundlagen des Sachverständigengutachtens in der genannten Auflage ihren Niederschlag gefunden hätten.
Da sowohl aus den vorgelegten Planunterlagen als auch aus der Betriebsbeschreibung klar ersichtlich sei, daß die gegenständliche Tankstelle auf den Parzellen 399/2 und 399/3 KG H zur Errichtung kommen solle, könne es sich bei der alleinigen Anführung der Parzelle 399/2 in der Einleitung des Spruches des erstbehördlichen Bescheides nur um einen Schreibfehler handeln, der zu berichtigen gewesen sei, wobei anzumerken sei, daß sich der Genehmigungsumfang schon bisher aus der Betriebsbeschreibung ergeben habe und insoferne keine Änderung eingetreten sei (siehe auch Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 5. November 1991).
Den Berufungsanträgen auf Durchführung weiterer Schallpegelmessungen und subjektiver Beobachtungen auf den Liegenschaften der übrigen Berufungswerber sei durch die Abhaltung der Augenscheine vom 7. April 1991 bzw. 22. Juli 1991 entsprochen worden. Reparaturarbeiten seien nicht Gegenstand der erteilten Betriebsanlagengenehmigung, da um den Betrieb einer Tankstelle, aber nicht um den Betrieb einer Reparaturwerkstätte angesucht worden sei.
Zu dem Nachbarvorbringen betreffend Vorliegen einer Verbotsnorm aus dem Bereich der Raumordnung sei darauf hingewiesen, daß aus der Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 idgF keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte erfließen (z.B. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1990, Zlen. 89/04/0089, 89/04/0090, und vom 29. Mai 1990, Zl. 90/04/0086, und andere).
Was eine allfällige Lärmbelästigung durch Traktoren betreffe, so sei dazu grundsätzlich festzuhalten, daß die Motorgeräusche von Traktoren in ländlichen Gebieten zum gewohnten Umgebungsgeräusch zählen und nicht durch besondere Auffälligkeiten hervorstechen. Darüberhinaus fielen auf Grund der geringen Anzahl der Traktorengeräusche und ihrer grundsätzlich nicht anderen Charakteristik gegenüber LKW-Geräuschen (beidesmal handle es sich um relativ langsam laufende Dieselmotoren) diesbezügliche Lärmimmissionen nicht ins Gewicht. Was den von Nachbarseite erhobenen Vorwurf der besonders schonenden Fahrweise der LKW während der Augenscheine vom 7. April bzw. 22. Juli 1991 betreffe, so sei dieser zurückzuweisen, da der Verhandlungsleiter die simulierten LKW-Fahrbewegungen selbst überwacht und den Fahrer zu geräuschvoller und forcierter Fahrweise aufgefordert habe, wobei dieser auch dieser Aufforderung bereitwillig nachgekommen sei. Es seien daher weder ergänzende Schallpegelmessungen noch die Einholung ergänzender Gutachten erforderlich gewesen.
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. April 1992 wurde die Begründung dieses Bescheides vom 28. November 1991 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, daß die fehlenden Seiten 17 und 18 durch den im Spruch dieses Berichtigungsbescheides enthaltenen Text ergänzt werden.
Während der Berichtigungsbescheid vom 1. April 1992 unangefochten blieb, richtet sich gegen den Bescheid vom 28. November 1991 die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten je eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in den in den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 normierten Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, sie hätten in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Augenscheinsverhandlung vom 23. Juli 1991 auf die Mangelhaftigkeit der Sachverständigengutachten hingewiesen und deswegen ergänzende Ermittlungen verlangt: Mähdrescher und Traktoren seien wesentlich lauter als die bei den Augenscheinsverhandlungen verwendeten lärmarmen LKW. Mähdrescher seien besonders laute Fahrzeuge und benützten die Tankstelle vor allem zur Sommerzeit, und hier in den frühen Morgenstunden und Abendstunden. Man empfinde diese Fahrzeuge vor allem auch deswegen so störend, weil zu dieser Zeit der Umgebungslärm in der Regel sehr nieder sei und weil man zu dieser Jahreszeit die Fenster geöffnet habe. Das gleiche gelte für die Traktoren, die in der Regel lärmende Anhänger und Ackergeräte mitführten. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß diese "Lärmimmissionen nicht ins Gewicht" fielen, zeige, daß die belangte Behörde offenbar keine Ahnung habe, was sich auf einer Tankstelle in einer vorwiegend ländlichen Ortschaft abspiele: da warteten die Mähdrescher um 6.00 Uhr früh oder um 21.00 Uhr abends mit laufendem Motor - die Mähdrescher-Motoren liefen sehr hochtourig und daher sehr laut - aufs Tanken. Dabei nütze es wenig, wenn sie beim Tanken selbst, was sie aber meistens auch nicht tun, den Motor abstellten, weil sie einen davor schon unsanft aus dem Schlaf gerissen hätten.
Tankstellen seien gemäß § 119 GewO 1973 berechtigt, kleine Servicearbeiten durchzuführen. Gerade im ländlichen Bereich würden an den Tankstellen diese Reparaturarbeiten regelmäßig durchgeführt. Wenn diese Arbeiten in den frühen Morgenstunden, am Abend und an Sonntagen durchgeführt würden, sei jedenfalls eine absolut unzumutbare Belästigung zur erwarten. Dies umso mehr, als es sich um ein Gebiet mit einem gemessenen Grundgeräuschpegel um die 35 dB handle.
Die bestehende Lärmsituation bei den Nachbarn A und L sei überhaupt nicht erhoben worden.
Zur Beantwortung all dieser Fragen wäre es unbedingt notwendig gewesen, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und ergänzende Gutachten einzuholen.
Nach den Messungen des Gewerbetechnikers habe der Grundgeräuschpegel ca. 35 dB betragen, die simulierte Lärmsituation mit dem lärmarmen LKW habe einen Lärmpegel zwischen 50 und 60 dB ergeben. Wenn man nun berücksichtige, daß es erst sehr wenige lärmarme LKW gebe, wenn man die Traktoren mit Anhänger, die Mähdrescher, die Waschbox und die kleinen Servicearbeiten im Freien mitberücksichtige, so ergebe das einen Störpegel von zumindest 20 dB. Wenn nun der ärztliche Sachverständige zum Ergebnis komme, daß durch den Tankstellenverkehr das Wohlbefinden nicht beeinträchtigt würde, hätte die belangte Behörde zumindest ergänzende Fragen an den Sachverständigen stellen müssen. Es sei für einen Laien erkennbar, daß dieses Gutachten nicht stimmen könne. All die genannten Lärmquellen stellten auch während der festgesetzten Betriebszeit an dieser Stelle in unmittelbarer Nähe aller Beschwerdeführer eine unzumutbare Belästigung dar.
Bei der Vorschreibung des Punktes 18.) handle es sich in Wahrheit um keine wirkliche Vorschreibung. Es wäre Aufgabe des Sachverständigen gewesen, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei zu beurteilen, ob bei dieser Ausführung Lärmimmissionen bei der Nachbarin A auftreten oder nicht. Das gleiche gelte für die Wasserdichtheit. Reichten die vorgelegten Unterlagen nicht aus, um beurteilen zu können, ob das Lärmdämmaß ausreiche, um eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarin A hintanzuhalten, bzw. ob eine Vernässung des Nachbargrundstückes hintangehalten werde, so hätten eben ergänzende Unterlagen verlangt werden müssen. Warum das Mindestschalldämmaß mit 50 dB festgelegt worden sei, sei im angefochtenen Bescheid nicht begründet worden und für die Beschwerdeführer auch nicht verständlich.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß schon bei der Benützung der Tankstelle durch einen lärmarmen LKW der Grundgeräuschpegel beim Meßpunkt 1 um ca. 10 dB, beim Meßpunkt 2 um 20 dB und beim Meßpunkt 3 um ca. 15 dB überschritten werde. Wenn man dazu noch die oben beschriebenen Lärmquellen berücksichtige, ergebe dies zweifellos eine unzumutbare Belästigung, was zur Abweisung des Ansuchens hätte führen müssen.
Die Beschwerdeführer hätten wiederholt darauf hingewiesen, daß die geplante Tankstelle auf einem Grundstück errichtet werden solle, das im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde H als "Dorfgebiet" gewidmet sei. Gemäß § 14 Abs. 3 lit. b des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes seien als Dorfgebiet solche Flächen vorzusehen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im übrigen aber für Gebäude bestimmt sind, die den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Dorfgebietes dienen (Wohngebäude, Gebäude für gewerbliche Kleinbetriebe, Gebäude für den Fremdenverkehr, öffentliche Gebäude usw.) und sich dem Charakter eines Dorfes anpassen. Bei einer Tankstelle handle es sich zweifellos um kein Gebäude. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß die Tankstelle auch nicht den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bevölkerung des Dorfgebietes dienen würde, da im Widmungsraum selbst eine Tankstelle und im Ort insgesamt 4 Tankstellen bestünden. Bei ca. 1900 Einwohnern könne demnach von keinem Bedürfnis gesprochen werden. Auch würde sich die geplante Tankstelle keinesfalls dem Charakter eines Dorfes anpassen, was ja auch Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gebäudes wäre. Auch wenn man den Begriff Gebäude so, wie die belangte Behörde es getan habe, auslege, wäre die Tankstelle im Dorfgebiet nicht zulässig. Aus all dem ergebe sich, daß gemäß § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes eine Tankstelle im Dorfgebiet unzulässig, also verboten sei. Da somit die Errichtung einer Tankstelle auf diesem Standort auf Grund der Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes und der Burgenländischen Bauordnung verboten sei, hätte die belangte Behörde das Ansuchen gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 abweisen müssen. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof in verschiedenen Erkenntnissen ausgesprochen habe, daß ein Verbot durch Rechtsvorschriften im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 nicht die im § 74 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 normierten Nachbarrechte betreffe, seien die Beschwerdeführer doch der Meinung, daß sie durch die Nichtbeachtung dieses Verbotes durch die belangte Behörde in ihren Rechten verletzt worden seien, und zwar aus folgenden Gründen: Bei der Festlegung der Widmungsarten seien auch umweltrelevante Gesichtspunkte maßgebend, also Gesichtspunkte, die für die Bewohner des Widmungsbereiches den Rahmen der möglichen Belästigung festlegen. Auf die Einhaltung dieser Festlegung müsse der Nachbar daher auch einen Rechtsanspruch haben. Dies umso mehr, als der Gesetzgeber das Verbot der Genehmigung einer Betriebsanlage im § 77 GewO 1973 unmittelbar nach Zitierung des § 74 Abs. 2 GewO 1973 eingefügt habe. Es handle sich daher bei dem Verbot des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 um eine Bestimmung, die auch dem Nachbarschaftsschutz diene. Die Beschwerdeführer hätten daher auch einen Rechtsanspruch, daß diese Bestimmung eingehalten werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid sei die Tankstelle auf den Grundstücken 399/2 und 399/3 KG H bewilligt worden, das Ansuchen habe lediglich auf das Grundstück Nr. 399/2 gelautet.
Zusammenfassend könne daher gesagt werden, daß der geplante Betrieb für die Beschwerdeführer eine wesentliche Verschlechterung der Umweltbedingungen bringen würde, die Lebensqualität würde durch die Situierung der Tankstelle wesentlich verschlechtert. Umweltschutz sei heute als zentrales Anliegen, ja als Überlebensfrage erkannt. Das bringe auch deutlich das Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984, BGBl. Nr. 491, über einen umfassenden Umweltschutz zum Ausdruck. Umfassender Umweltschutz sei die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz bestehe insbesondere auch in Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen durch Lärm. Dieses Bundesverfassungsgesetz sei zwar inhaltlich eine programmatische Erklärung, die keine Änderung der einfachen Rechtslage gebracht habe, die aber für die Auslegung der einfachen Gesetze von Bedeutung sei.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit der Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen. ...
Nach § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder das Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist. ...
Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens war das Projekt der mitbeteiligten Partei, welches bereits im Ansuchen vom 1. September 1988 mit der Anschrift H, W-Straße 17, angegeben wurde. Als in Anspruch genommene Fläche wurde im Ansuchen vom 1. September 1988 zwar nur das Grundstück Nr. 399/2 bezeichnet, es wurde jedoch während der mündlichen Augenscheinsverhandlung am 22. Februar 1989 klargestellt, daß insbesondere auch das Grundstück Nr. 399/3 für die Verwirklichung des Projektes der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen wird. Durch diese Klarstellung erfuhr das Projekt als solches, und zwar insbesondere als Gegenstand möglicher Einwendungen von Nachbarn unter dem Blickwinkel der für sie durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage verursachten Auswirkungen, keine Veränderung. Im übrigen wurde bereits in der im Spruch des erstbehördlichen Bescheides enthaltenen Betriebsbeschreibung auf die Errichtung der Anlage auf den beiden Grundstücken, nämlich Nr. 399/2 und Nr. 399/3, Bezug genommen. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene ergänzende Einfügung des Grundstückes Nr. 399/2 in den auf die Genehmigung lautenden Spruch wurden die Beschwerdeführer somit in keinem Recht verletzt.
Nach § 119 Abs. 1 GewO 1973 sind zum Betrieb von Tankstellen berechtigte Gewerbetreibende (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 4), unbeschadet der Bestimmung des § 34 (Rechte der Händler), zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Beispiel Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges und dgl., berechtigt.
Das Projekt der mitbeteiligten Partei lautete auf die Errichtung einer Selbstbedienungstankstelle mit zwei Selbstbedienungswaschboxen und einer Selbstbedienungsstaubsaugerbox. Dementsprechend ging die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise davon aus, daß Reparaturarbeiten nicht Gegenstand der erteilten Betriebsanlagengenehmigung seien, da nicht um den Betrieb einer Reparaturwerkstätte angesucht worden sei. Dem Beschwerdevorbringen, es würden gerade im ländlichen Bereich an den Tankstellen regelmäßig Reparaturarbeiten durchgeführt, ist entgegenzuhalten, daß Gegenstand des Genehmigungsverfahrens nach § 77 in Verbindung mit den §§ 353 ff GewO 1973 nur das entsprechende Projekt, nicht aber ein allfälliges konsenswidriges Verhalten ist.
Die Beschwerdeführer meinen ein subjektives Recht auf Beachtung der eine Verbotsnorm enthaltenden Vorschriften über die Flächenwidmung aus dem Umstand ableiten zu können, daß das Verbot der Genehmigung einer Betriebsanlage im § 77 GewO 1973 unmittelbar nach Zitierung des § 74 Abs. 2 GewO 1973 aufscheine. Sie stellen mit diesem Beschwerdevorbringen nicht den maßgebenden normativen Zusammenhang her, der sich aus § 74 Abs. 2 in Verbindung mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 (Erwerb der Parteistellung durch Erhebung von Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 und 5) ergibt. Eine Verbotsnorm im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 betrifft nicht die in § 74 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 normierten subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte (siehe hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1989, Slg. N.F. Nr. 13064/A). Dem unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 des Burgenländichen Raumordnungsgesetzes erstatteten Beschwerdevorbringen kommt somit für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz zu.
Um die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 zu vermeiden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß zu beschränken, sind nach § 77 Abs. 1 GewO 1973 in den Genehmigungsbescheid Auflagen aufzunehmen, die "erforderlichenfalls" vorzuschreiben und die bestimmt und geeignet sind. Wesentlich für den Auflagenbegriff ist weiters die behördliche Erzwingbarkeit der Einhaltung der Auflage. Dementsprechend muß deren Einhaltung von der Behörde jederzeit und aktuell überprüft werden können (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. März 1989, Zl. 88/04/0201). Nach der Auflage Punkt 18 in der Fassung des angefochtenen Bescheides sind die Waschboxen "so dicht auszuführen, daß das Eindringen von Waschwasser auf das Nachbargrundstück verhindert wird". Die Beschwerdeführer bezeichnen es als Aufgabe des Sachverständigen, das Vorhaben dahin zu beurteilen, ob bei projektgemäßer Ausführung Immissionen auftreten oder nicht. Dies gelte insbesondere für die Frage der Wasserdichtheit, hinsichtlich welcher Unterlagen hätten vorgelegt werden müssen, damit hätte geprüft werden können, ob eine Vernässung des Nachbargrundstückes hintangehalten wird. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die mitbeteiligte Partei nach dem zweiten Satz der Auflage Punkt 18 verpflichtet ist, den Zustand der Wasserdichtheit der Waschboxen gegenüber dem Nachbargrundstück herbeizuführen. Diese Verpflichtung der mitbeteiligten Partei ist hinlänglich klar umschrieben, auch ist die Einhaltung der Auflage jederzeit überprüfbar (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 88/04/0029). Mit dem gegen die Auflage betreffend die wasserdichte Ausführung der Waschboxen gerichteten Beschwerdevorbringen vermögen die Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Gleichwohl ist der vorliegenden Beschwerde Erfolg beschieden.
Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich über die Art und das Ausmaß der von der Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen zu äußern. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt, fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen, die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend den in diesem Zusammenhang im § 77 Abs. 2 GewO 1973 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen auszuüben vermögen. Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (siehe u.a. die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 1991, Zl. 90/04/0320, und vom 31. März 1992, Zl. 91/04/0306).
Im Zuge des Verwaltungsverfahrens hatte der Erstbeschwerdeführer bereits in seiner Äußerung vom 2. Juli 1989 eine unzumutbare Belästigung durch Mähdrescher und Traktoren geltend gemacht. Zu Recht wird in der vorliegenden Beschwerde gerügt, daß von der belangten Behörde keine hinlänglichen Feststellungen über die betreffenden, von den Beschwerdeführern befürchteten Lärmimmissionen getroffen wurden.
Die belangte Behörde begnügte sich im angefochtenen Bescheid im gegebenen Zusammenhang nämlich damit, "grundsätzlich" festzuhalten, daß die Motorgeräusche von Traktoren in ländlichen Gebieten zum gewohnten Umgebungsgeräusch zählen und nicht durch besondere Auffälligkeiten hervorstechen; auf Grund "der geringen Anzahl der Traktorengeräusche" und "ihrer grundsätzlich nicht anderen Charakteristik gegenüber Lkw-Geräuschen (beides Mal handle es sich um relativ langsam laufende Dieselmotoren)" fielen diesbezügliche Lärmimmissionen nicht ins Gewicht.
Demgegenüber ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, daß Mähdrescher und Traktoren zufolge der besonderen - impulshaltigen - Charakteristik ihrer Motorengeräusche an einer benachbarten Tankstelle lärmtechnisch und in der Folge auch medizinisch anders zu beurteilende akustische Störwirkungen als ein - wenn auch nicht lärmarm konstruierter und in einer geräuschvollen und forcierten Fahrweise betriebener - Lkw entfalten können. Der technische und der medizinische Sachverständige hätten eine Beurteilung dieser Frage in ihre Sachverständigengutachten einbeziehen müssen, was jedoch unterblieb.
Die belangte Behörde meint in ihrer Gegenschrift allerdings, "daß der gewerbetechnische Sachverständige der Behörde zweiter Instanz in seinem Gutachten nicht nur von den im Rahmen der Lärmsimulation gewonnenen Werten, sondern auch von andernorts durch Kraftfahrzeuge erzielten Schallpegelwerten ausgegangen" sei. Dem ist unter Hinweis auf die Ausführungen auf Seite 15 des angefochtenen Bescheides entgegenzuhalten, daß der gewerbetechnische Sachverständige im Hinblick auf den Umstand, daß die Lärmsimulation im Zuge des Verwaltungsverfahrens auf nicht befestigtem Grund durchgeführt worden sei, die "auf einem asphaltierten Parkplatz gewonnenen Meßwerte" heranzog, jedoch nicht, zumindest nicht ausdrücklich, auf die akustischen Störwirkungen von Mähdreschern und Traktoren an der benachbarten Tankstelle einging. Solcherart bedarf der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand (Beilagenstempel für nicht erforderliche Stücke des angefochtenen Bescheides) und weiters den Schriftsatzaufwand, soweit er von den Beschwerdeführern in dem über die Regelung des § 53 Abs. 1 VwGG hinausgehenden Ausmaß geltend gemacht wurde.
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