VwGH 92/04/0024

VwGH92/04/002428.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. der E, 2. des V, 3. des Dipl.-Ing. W, alle in G, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Juni 1991, Zl. 93.301/48-IX/3/90, betreffend Genehmigung der Sanierung einer Dampfkesselanlage (mitbeteiligte Partei:

Steirische Wasserkraft - und Elektrizitäts AG in Graz, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §42;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LRG-K 1988 §12 Abs10;
LRG-K 1988 §12;
LRG-K 1988 §4 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §42;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LRG-K 1988 §12 Abs10;
LRG-K 1988 §12;
LRG-K 1988 §4 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. Mai 1990 erteilte der Bürgermeister der Stadt Graz der mitbeteiligten Partei gemäß § 12 Abs. 10 LRG-K die Genehmigung der Umstellung der drei Hochleistungs-Steilrohr-Strahlungskessel von Braunkohle bzw. Heizöl schwer auf reinen Gasbetrieb mit Ersatzbrennstoff Heizöl extra-leicht (schwefelarmes Sonderdestillat) und der Umstellung der drei Steamblocs von Heizöl schwer auf reinen Gasbetrieb, samt den erforderlichen Umrüstungen, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen unter Vorschreibung mehrerer Auflagen. Gleichzeitig wurden die Nachbareinwendungen wegen befürchteter Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie dinglicher Rechte bzw. unzumutbarer Belästigung durch den Betrieb des Fernheizkraftwerkes Graz als im Gesetz nicht begründet abgewiesen. Desgleichen wurde der Antrag auf Einräumung einer weiteren Frist für die Stellungnahme auf Einholung eines meteorologischen Gutachtens sowie auf Verkürzung der Sanierungsfrist auf 1 Jahr und die Forderung der ausschließlichen Verwendung von Erdgas abgewiesen. Auch die Einwendung gegen eine Fernwärmeerzeugung im Werk Graz, solange nicht das Werk Mellach ausgefallen sei oder eine unzureichende Wärmelieferung bringe, wurde abgewiesen.

Mit Bescheid vom 14. August 1990 wies der Landeshauptmann von Steiermark die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen unter anderem auch der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid erhoben neben anderen auch die Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 10. Juni 1991 entschied der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über diese Berufungen wie folgt:

"1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 12 Abs. 10 und § 14 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen - LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der drei Hauptkessel des Fernheizkraftwerkes Graz aufgehoben und dem Antrag der Steirischen

Wasserkraft-Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (STEWEAG), 8011 Graz, Leonhardgürtel 10, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P, G, vom 12. Dezember 1989, auf Genehmigung der Sanierung des Fernheizkraftwerkes Graz gemäß § 12 LRG-K stattgegeben.

2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14 LRG-K werden die Berufungen hinsichtlich der drei Steamblocs des Fernheizkraftwerkes Graz zurückgewiesen.

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14 LRG-K wird die Berufung von C zurückgewiesen."

Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges aus, die Dampferzeugung erfolge durch drei Hauptkessel und drei Hilfskessel (Steamblocs). Die Brennstoffwärmeleistung der drei Hauptkessel betrage bei reinem Kohlebetrieb je 65,5 MW, bei Gasbetrieb des Hauptkessels 3, welcher als einziger für eine solche Betriebsweise geeignet sei, erhöhe sich die Brennstoffwärmeleistung dieses Kessels auf 70,0 MW. Dies bedeute, daß die Brennstoffwärmeleistung aller drei Großkessel bei Kohlebetrieb 196,5 MW, bei Betrieb des Hauptkessels 3 mit Gas 201 MW betrage. Die Brennstoffwärmeleistung der drei Steamblocs betrage bei Steambloc 1 und 2 je 7,5 MW, bei Steambloc 3 15 MW. Die sechs im Bereich des Fernheizkraftwerkes Graz aufgestellten Heißwassercontainer mit einer Brennstoffwärmeleistung von je 7,23 MW bedürften für sich keiner Sanierungsmaßnahmen, da bei deren Betrieb die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 zu § 12 LRG-K eingehalten würden. Die Betriebsweise des Fernheizkraftwerkes Graz sei so konzipiert, daß der Betrieb der drei Hauptkessel gleichzeitig zur Stromerzeugung und zur Wärmeerzeugung, der Betrieb der Steamblocs zum Anfahren der Hauptkessel bzw. zur Aufrechterhaltung der Anfahrbereitschaft sowie zur Fernwärmeerzeugung im Sommer, wenn kein Hauptkessel in Betrieb sei, und der Betrieb der Heißwassercontainer zur Abdeckung des Spitzenwärmebedarfes in der Winterheizperiode bzw. bei einem eventuellen Ausfall des Fernheizkraftwerkes Mellach diene. In der Regel stünden somit die drei Hauptkessel weder mit den drei Steamblocs noch mit den sechs Heißwassercontainern gleichzeitig in Betrieb. Aufgrund der beantragten Sanierungsmaßnahmen erhöhten sich die Brennstoffwärmeleistungen der drei Großkessel auf je 90,68 MW. Diese Erhöhung ergebe sich einerseits aus der Umstellung vom Brennstoff Braunkohle auf den Brennstoff Gas und andererseits durch die dadurch notwendigen Änderungen der Verbrennungsluftzufuhr. Die Brennstoffwärmeleistung der drei Hauptkessel werde somit nach der Sanierung insgesamt 272,04 MW betragen. Aufgrund der vorgesehenen, dem Stand der Technik entsprechenden Sanierungsmaßnahmen sei zu erwarten, daß nach deren Realisierung die Emissionen der Dampfkesselanlage die in Anlage 1 zu § 12 LRG-K normierten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten.

Diesen Sachverhalt beurteilte der Bundesminister in rechtlicher Hinsicht wie folgt:

Gemäß § 14 zweiter Satz LRG-K gehe der administrative Instanzenzug bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 150 MW bis zum zuständigen Bundesminister. Da die Brennstoffwärmeleistung der drei Hauptkessel des Fernheizkraftwerkes Graz 272,04 MW und diejenigen der Steamblocs 30 MW betrage, sei der Bundesminister bloß zur Entscheidung über die eingebrachten Berufungen hinsichtlich der drei Hauptkessel zuständig. Hinsichtlich der drei Steamblocs seien die eingebrachten Berufungen infolge des formalrechtlichen Hindernisses der Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Da die drei Hauptkessel einerseits und die Steamblocs sowie die sechs Heißwasserkessel andererseits im Regelfall nicht gleichzeitig in Betrieb seien, seien sie im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 3 LRG-K nicht als einheitliche Dampfkesselanlage anzusehen. Im Hinblick auf die bereits festgestellten Wärmeleistungen sei sohin bei Beurteilung der Sanierungsanträge von einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 300 MW für die drei Hauptkessel auszugehen.

In Anbetracht des Umstandes, daß das Fernheizkraftwerk Graz vor dem 31. März 1981, nämlich im Jahre 1963 tatsächlich in Betrieb genommen worden sei und darüber hinaus hiefür bundesgesetzliche Bewilligungen, nämlich eine energiewirtschaftliche und elektrotechnische Genehmigung durch Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Jänner 1962, eine Genehmigung der drei Hauptkessel gemäß DKV durch Bescheid des Magistrates Graz vom 12. September 1963 und Genehmigungen der Steamblocs durch Bescheide des Magistrates Graz aus 1964 und 1971, vorlägen sei die gegenständliche Anlage somit als Altanlage im Sinne der Bestimmungen des LRG-K zu qualifizieren und - unbeschadet des § 12 LRG-K - keinem Genehmigungsverfahren als Neuanlage zu unterziehen.

Gemäß § 12 Abs. 10 LRG-K sei ein Sanierungsantrag für Altanlagen von der Behörde dann zu genehmigen, wenn zu erwarten sei, daß im Betrieb die Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 nicht überschritten würden. Zentraler Punkt des über den Sanierungsantrag durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sei es sohin, zu erheben, ob die im Antrag vorgesehenen Maßnahmen dazu geeignet seien, eine vorschriftsgemäße Reduzierung der Emissionen zu bewirken. Gelange die Behörde zur Ansicht, die sanierte Dampfkesselanlage werde im Betrieb die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, so habe der Betreiber der Dampfkesselanlage einen Rechtsanspruch auf Genehmigung seines Sanierungsvorschlages. Jedenfalls komme der Behörde ein über den Rahmen des § 12 LRG-K hinausgehender Entscheidungsrahmen in diesem Verfahren nicht zu. Insbesondere könnten Verfahrensschritte gemäß §§ 4 und 11 Abs. 4 LRG-K und ähnliches in diesem Verfahren nicht Platz greifen.

Ausschließlich in der Verantwortung des Anlagenbetreibers liege es, die Sanierungsmaßnahmen und den Antrag auf Genehmigung der Sanierungsmaßnahmen so zu konzipieren, daß ein den Bestimmungen des LRG-K konformer Zustand erreicht werde. Die Disposition des Betriebes der Dampfkesselanlage bestimme sohin Inhalt und Umfang des über den Antrag durchzuführenden Ermittlungsverfahrens. Die Entscheidung der Behörde über den Sanierungsantrag könne auf Nichtgenehmigung oder Genehmigung des Sanierungsantrages lauten, wobei der Sanierungsgenehmigungsbescheid allerdings auch zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 erforderliche Auflagen enthalten könne. Zu anderen Zwecken, etwa zum Schutz der Rechtsgüter des § 4 Abs. 7 Z. 2 LRG-K dürften derartige Auflagen nicht vorgeschrieben werden. Da das Ermittlungsverfahren ergeben habe, die von der mitbeteiligten Partei vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprächen dem Stand der Technik bei der Sanierung von Altanlagen und es sei somit zu erwarten, daß der Betrieb der sanierten Anlage keine höheren Emissionen verursachen werde, als die in der Anlage 1 zu § 12 LRG-K normierten Grenzwerte dies zuließen, könne dem eingereichten Sanierungskonzept die Zustimmung nicht versagt werden. Dies inkludiere die sich durch die Sanierungsmaßnahmen ergebende Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung der drei Hauptkessel, sodaß dafür eine Genehmigung gemäß § 4 LRG-K - auch im Hinblick auf den vergleichbaren Verfahrensrahmen der §§ 4 und 12 (nachbarrechtliche Einwendungsmöglichkeit) - nicht vonnöten sei. Die von den Vorinstanzen vorgeschriebenen Auflagen verließen den oben beschriebenen Rahmen für derartige Vorschreibungen. Sie seien nicht geeignet, Einfluß auf die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auszuüben und fänden daher in § 12 Abs. 10 LRG-K keine Deckung.

Gegen die Punkte 1. und 2. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in den Rechten "auf Entscheidung durch die zuständige Behörde, auf Schutz des Eigentums, der Gesundheit und vor unzumutbaren Belästigungen, in eventu unter anderem in unseren, den Rechten auf Schutz von Gesundheit und Eigentum und vor unzumutbaren Belästigungen entspringenden Rechten auf Einhaltung der Grenzwerte im Sanierungsverfahren und auf Verkürzung der Sanierungsfrist, sowie auf Anwendung des § 11 Abs. 4 LRG-K, weiters in unseren Rechten auf Entscheidung mehrerer gestellter Anträge, in unserem Recht auf Erhebung von Berufung, auf ein ordnungsgemäßes Verfahren einschließlich der Gewährung von Akteneinsicht und auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung" verletzt. In Ausführung der so formulierten Beschwerdepunkte machen die Beschwerdeführer geltend, die Behörde habe durch Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, über die sie nicht verfüge. Bei richtiger Gesetzesanwendung hätte die Behörde - wie in der Folge detailliert dargelegt wird - die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung veranlassen und den Antrag auf Sanierung, soweit er sich auf gewerberechtlich nicht genehmigte Anlagenteile beziehe, zurückweisen müssen. Davon abgesehen habe die Behörde den Beschwerdeführern durch die ersatzlose Aufhebung des zweitinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der drei Hauptkessel eine Entscheidung über ihre wiederholt gestellten Anträge auf Einleitung eines gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens, auf Verkürzung der Sanierungsfrist und auf Erlassung von Auflagen nach "§ II Abs. 4 LRG-K" verweigert. Die belangte Behörde habe die tatsächlichen Emissionen der Anlage bzw. ihrer Teile nicht ermittelt. Dies sei aber Voraussetzung für die Beurteilung der Sanierungspflicht und der Sanierungsfrist sowie der Anwendbarkeit des "§ II Abs. 4 LRG-K". Die Behörde habe den Beschwerdeführern die Einsicht in frühere Genehmigungen der Anlage und in Befunde über Emissionsmessungen verweigert. Darin liege eine Verletzung der Parteirechte. Die belangte Behörde habe auch die Frage der Einheit der Anlage falsch beurteilt, da die Steamblocs zum Anfahren der Großkessel dienten, die Großkessel somit ohne Steamblocs gar nicht betrieben werden könnten. Es müsse daher von einer einheitlichen Anlage ausgegangen werden. Weiters seien, wann immer die Heißwasserkessel betrieben würden, entweder auch die Großkessel oder die Steamblocs in Betrieb. Es müsse daher die gesamte Anlage, bestehend aus Großkessel, Steamblocs und Heißwasserkessel als einheitliche Anlage betrachtet werden. Durch die unrichtige Lösung dieser Frage würden die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte verletzt. Im ganzen Verfahren seien die Behörden davon ausgegangen, daß durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zu erwarten sei. Diese Annahme stütze sich ausschließlich auf die Beurteilung des Amtssachverständigen für Umweltschutz. Diese Beurteilung sei aber eine reine Behauptung, sie werde nicht begründet. Eine Überprüfung dieser Beurteilung im Hinblick auf ihre Grundlagen und ihre Schlüssigkeit sei daher nicht möglich. Sie gehe überdies von einer falschen Größe der Anlage und damit von falschen Grenzwerten aus. Die Aufhebung der Vorbescheide durch Punkt 1. des angefochtenen Bescheides sei rechtswidrig, weil die Behörde verpflichtet gewesen wäre, Auflagen zu erlassen, weil ohne solche eine Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte nicht möglich sei. Der angefochtene Bescheid sei auch rechtswidrig, weil er über nicht sanierungsbedingte Maßnahmen (Erweiterung der Anlage) abspreche. Unter dem Titel der Sanierung plane die mitbeteiligte Partei nämlich die Vergrößerung der Brennstoffwärmeleistung der drei Großkessel um etwa ein Drittel. Die diesbezüglichen Angaben in der "Projektbeschreibung" stünden im Widerspuch zu den Angaben im gegenständlichen Gehnehmigungsansuchen. In letzterem werde eingeräumt, daß sich die erhöhte Brennstoffwärmeleistung erst nach dem von der mitbeteiligten Partei beabsichtigten Ausbau und nicht bloß durch die Umstellung auf Erdgas ergebe. Durch den beabsichtigten Ausbau würden zusätzliche Emissionen verursacht und außerdem infolge halbierter Austrittstemperatur die Ausbreitung der Abgase verändert.

Gemäß § 12 Abs. 1 LRG-K sind die Emissionen von Dampfkesselanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen bewilligt war, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so zu vermindern, daß sie die in der Anlage 1 festgesetzten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Emissionswerte einer Dampfkesselanlage sind die in der Anlage 2 festgelegten Bestimmungen maßgeblich.

Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Sanierung gemäß Abs. 1 für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 KW nicht übersteigt, drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 KW übersteigt, beträgt die Frist drei Jahre ab dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft der behördlichen Genehmigung der Sanierungsmaßnahmen.

Zufolge Abs. 8 hat die Behörde die Frist gemäß Abs. 2 auf längstens zwei Jahre zu verkürzen, wenn

1. die Emissionen der Dampfkesselanlage das Dreifache der in der Anlage 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschreiten, oder

2. die Sanierung ohne erheblichen technischen und wirtschaftlichen Aufwand durchgeführt werden kann.

Die Genehmigung in einem Sanierungsverfahren ist entsprechend Abs. 10 dieser Bestimmung - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß im Betrieb die Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden. In diesem Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5.

Gemäß § 4 Abs. 3 LRG-K hat die Behörde, wenn die Genehmigung einer Dampfkesselanlage

1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 500 KW oder

2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW

beantragt wird, den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in örtlichen Zeitungen öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von 6 Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Dampfkesselanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 der GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974) begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, haben Parteistellung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0138, dargelegt hat, ist - wie sich aus dem im Abs. 10 dieser Gesetzesstelle enthaltenen Verweis auf die Verfahrensbestimmung des § 4 Abs. 3 leg. cit. ergibt - den Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, durch behördlich bewilligte Sanierungsmaßnahmen nicht infolge Überschreitung der sich aus § 12 leg. cit. ergebenden Ermissionsgrenzwerte beeinträchtigt zu werden.

Wie sich aus § 12 Abs. 10 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 LRG-K ergibt, setzt die Parteistellung eines Nachbarn in einem Verfahren nach § 12 LRG-K eine entsprechende Einwendung voraus. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines - entsprechend spezialisierten - subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

4. Auflage, Seite 279f zitierte hg. Judikatur).

Nur im Rahmen der erhobenen Einwendungen erwerben die Nachbarn im Verfahren nach § 12 LRG-K Parteistellung. Sie können daher durch einen nach § 12 Abs. 10 leg. cit. ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen der erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung erworben haben, in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 356 Abs. 3 GewO 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 87/04/0076).

Im vorliegenden Fall machten die Beschwerdeführer in ihren (gemeinsam mit zahlreichen anderen Personen) innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 LRG-K erhobenen Einwendungen nicht geltend, das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Projekt sei nicht geeignet, die Einhaltung der in § 12 leg. cit. normierten Emissionsgrenzwerte sicherzustellen. Auch ihr die Verkürzung der Sanierungsfrist betreffendes Vorbringen kann nicht als Einwendung im Sinne des § 4 Abs. 3 LRG-K gewertet werden, weil es sich in einem Hinweis auf entsprechende Ermittlungsaufgaben der Behörde erschöpft. Es ist daher auch nicht auf die Frage einzugehen, ob und inwieweit zu den im Verfahren nach § 9 LRG-K eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten auch das Recht auf Einhaltung der in § 12 Abs. 8 leg. cit. normierten Fristen gehört.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den hg. Beschuß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10.511/A).

Im vorliegenden Verfahren ist entsprechend den obigen Darlegungen schon mangels Erhebung geeigneter Einwendungen eine Möglichkeit der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer nicht gegeben. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG aus dem Grunde des Mangels der Berechtigung zur ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand, da die Schriftsätze der mitbeteiligten Partei nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen waren, sowie das Begehren auf Zuspruch eines nicht näher bezeichneten Betrages von S 270,--. Im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes in der zitierten Verordnung, war schließlich auch das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen.

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