VwGH 92/04/0019

VwGH92/04/001928.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der G in A, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. Dezember 1991, Zl. 314.477/8-III/4/91, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Ausübung des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels, beschränkt auf den Einzelhandel mit Kunstbildern, im Standort A, R-Straße 2, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 entzogen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, schon während des vorinstanzlichen Verfahrens habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, daß die am 25. November 1986 vor dem Kreisgericht A erfolgte Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen zu Zl. 20 Nc nnn/86 auf den zu Zl. S mm/86 vor dem Kreisgericht A eröffneten Konkurs über das Vermögen ihres Gatten zurückzuführen sei. Die von ihr betriebene Galerie sei nämlich vom Masseverwalter in die Konkursmasse ihres Gatten miteinbezogen worden, obschon es sich um völlig getrennte Unternehmungen gehandelt habe. Mit Schreiben vom 12. August 1991 sei der Beschwerdeführerin von der nunmehr erkennenden Behörde vorgehalten worden, daß der Masseverwalter auf den von ihr gestellten Aussonderungsantrag repliziert habe, daß eine "räumliche oder organisatorische Trennung in personeller Hinsicht zwischen dem Versicherungsbüro und der Galerie nicht festgestellt werden könne". Beide Unternehmen würden im Mezzanin des Hauses R-Straße 2 betrieben, wobei diese Räume auch noch von der Zeitschrift "X" als Untermieter benützt würden. Der Masseverwalter habe weiter ausgeführt, daß die Einrichtungsgegenstände der Galerie nach Angaben des Gemeinschuldners nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin gestanden seien. Aus dem Pfändungsprotokoll habe sich zufolge des Berichtes des Masseverwalters weiter ergeben, daß wiederholt Kunstgegenstände auch für Schulden des Gemeinschuldners gepfändet worden seien. Die Galerie sei daher pfändbares Vermögen des Gemeinschuldners im Sinne des § 1 KO und somit als Bestandteil der Konkursmasse anzusehen. In Anbetracht des Umstandes, daß das Konkursgericht mit Beschluß vom 3. Dezember 1986 zu Zl. S mm/86-10 den Anspruch auf Aussonderung der Galerie der Beschwerdeführerin nicht anerkannt, sondern diese auf den Rechtsweg verwiesen habe, und daß in weiterer Folge der Aussonderungsantrag mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1986 zurückgezogen worden sei, sei kein Anlaß zu ersehen, den Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 3 letzter Halbsatz GewO 1973 als gegeben anzusehen. Der Umstand, daß das Konkursgericht die Galerie (deren Schließung erst 1987 beantragt worden sei) in die Masse des Verfahrens zu Zl. S mm/86 miteinbezogen habe, sei seitens der Beschwerdeführerin gerichtlich nicht bekämpft worden; ein konkreter Forderungsausfall, wie ihn die Bestimmung des § 13 Abs. 3 letzter Halbsatz GewO 1973 im Zusammenhang mit derartigen "Anschlußkonkursen" offenbar im Auge habe, sei zudem nicht einmal behauptet worden. Weiter lasse sich weder den Verwaltungsakten noch dem bisherigen Vorbringen auch nur die Andeutung einer strafgesetzwidrigen Handlung entnehmen. Im Verfahren vor der nunmehr erkennenden Behörde habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Schreiben vom 24. Juli 1991 einen Beitragsrückstand in Höhe von S 55.032,78 bekanntgegeben (die letzte Zahlung sei 1986 erfolgt). Zu diesem Zeitpunkt hätten auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin bei der örtlichen Gebietskrankenkasse S 5.961,90 ausgehaftet. Aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes A sei festgestellt worden, daß seit dem Jahre 1989 insgesamt (unter Außerachtlassung offensichtlicher Doppelbetreibungen sowie der zugunsten der Sozialversicherer bewilligten Verfahren) 17 Exekutionsverfahren (wegen insgesamt S 338.064,-- s.A.) in das Vermögen der Beschwerdeführerin bewilligt worden seien. Nach der Aktenlage sei es in einem dieser Verfahren (wegen S 2.155,-- s.A.) zur Zahlung gekommen. In vier weiteren Verfahren sei eine pfandweise Beschreibung von Fahrnissen erfolgt. Der am 31. Oktober 1990, zu Zl. 10 E nn/79, vor dem Bezirksgericht A abgelegte Offenbarungseid (Vermögensverzeichnis) habe mit Ausnahme eines monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von S 6.000,-- völlige Vermögenslosigkeit ergeben. Mit Schreiben vom 12. August 1991 seien diese Ermittlungsergebnisse der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und sie aufgefordert worden, binnen vierwöchiger Frist eine Stellungnahme hiezu abzugeben. Unter einem sei eine Rechtsbelehrung dahingehend erfolgt, daß von einem Gläubigerinteresse im Sinne des § 87 Abs.2 GewO 1973 nur dann ausgegangen werden könne, wenn bereits im Zuge der Stellungnahme durch unbedenkliche Bescheinigungsmittel Zahlungen an die zuvor erwähnten Gläubiger unter Beweis gestellt würden. Es sei auch darauf verwiesen worden, daß sämtliche Forderungen, deren Berichtigung nicht bereits im Zuge der Stellungnahme unter Beweis gestellt werde, als nach wie vor unberichtigt aushaftend anzusehen seien. In der Stellungnahme vom 13. September 1991 habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, daß zwischenzeitig die Forderungen der Gläubiger H-KG sowie "Y" und örtlichen Gebietskrankenkasse bereinigt worden seien. Vorgelegt worden sei in diesem Zusammenhang ein Überweisungsbeleg vom 2. Februar 1990, welcher auf S 10.000,-- laute und den Betreff "Rechtssache H-KG/Vergleichszahlung" habe. Hinsichtlich der Forderung der "Y" sei festzuhalten, daß diese exekutiv nicht betrieben worden sei. Bezüglich der Gebietskrankenkasse sei eine Zahlung von S 9.050,-- per 5. September 1991 dargetan worden. Bezüglich der übrigen Verfahren seien weder Belege beigebracht oder auch nur Zahlung behauptet worden. Soweit in der letztangeführten Stellungnahme neuerlich der enge Zusammenhang zwischen dem zu Zl. S mm/86 vor dem Kreisgericht A eröffneten Konkursverfahren bezüglich des Gatten der Beschwerdeführerin und dem hinsichtlich ihres eigenen Vermögens abgewiesenen Konkursantrag ausgeführt werde, sei auf die vorigen Ausführungen zu verweisen. Dem Vorbringen, daß der Beschluß des Kreisgerichtes A vom 25. Juni 1986, mit welchem zu Zl. 20 Nc nnn/86 der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei, in keiner Weise der Vermögenssituation der in Rede stehenden Galerie entsprochen habe, sei entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgeführt habe, daß die Gewerbebehörde lediglich zu prüfen habe, ob ein rechtskräftiger Beschluß auf Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens vorliege; die Grundlagen, auf denen dieser Gerichtsbeschluß beruhe, seien von der Verwaltungsbehörde nicht selbständig zu würdigen. Es seien somit insgesamt weder Umstände vorgebracht worden, die der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Halbsatz GewO 1973 entgegenstünden, noch habe ein diese Maßnahme hinderndes Gläubigerinteresse erweislich gemacht werden können. Es habe sich vielmehr herausgestellt, daß die Beschwerdeführerin Forderungen in der Höhe von über S 250.000,-- s.A. gegen sich gelten lassen müsse und daß auch exekutive Schritte der Gläubiger großteils nicht zur Zahlung geführt hätten. Es bestünden demnach keine Anhaltspunkte dafür, daß die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin nunmehr derart beschaffen sei, daß erwartet werden könne, daß sie (auch) den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten in Hinkunft werde nachkommen können, was jedenfalls voraussetze, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden seien. Es sei daher auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 87 Abs. 2 GewO 1973 nicht möglich, von der Gewerbeentziehung Abstand zu nehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin "in den durch die §§ 97 Abs. 1 und Abs. 2 i. V.m. 13 Abs. 3 und Abs. 4 Gewerbeordnung 1973 gewährleisteten Rechten, daß entgegen diesen Bestimmungen keine Gewerbeberechtigung entzogen wird", verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, im Beschwerdefall sei zu untersuchen, ob das Insolvenzverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden sei. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe sie darauf hingewiesen, daß der Beschluß des Kreisgerichtes A vom 25. November 1986, 20 Nc nnn/86, auf den Konkurs ihres Gatten im Verfahren zu S mm/86 des Kreisgerichtes A zurückzuführen sei, ihre Galerie in die Konkursmasse des Genannten einbezogen und sodann geschlossen worden sei und sie ohne diese Umstände ihren Zahlungspflichten hätte nachkommen können. Während die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht dieses Vorbringen als unerheblich erachtet habe, habe die belangte Behörde zwar richtigerweise eingeräumt, daß bei zu Unrecht erfolgter Zuzählung der Galerie zur Konkursmasse ihres Ehegatten eine Insolvenzverursachung durch Dritte vorliegen könne, dann jedoch ausgeführt, daß aus einer Einsichtnahme in den Konkursakt kein Aufschluß hierüber gewonnen werden könne, Ehegatten wechselseitig hafteten und daher zwangsläufig Auswirkungen auf die Vermögenslage des anderen Ehegatten bestünden, sodaß zusammenfassend kein Anhaltspunkt dafür bekannt geworden sei, daß der Konkurs durch Dritte verursacht worden sei. Die Argumentation der belangten Behörde zu diesem Punkt laufe im wesentlichen darauf hinaus, daß die Galerie als pfändbares Vermögen des Gemeinschuldners E im Sinne des § 1 KO und somit als Bestandteil der Konkursmasse anzusehen sei, und auf Grund des Umstandes, daß das Konkursgericht den Aussonderungsantrag auf den Rechtsweg verwiesen habe und dieser sodann zurückgezogen worden sei, der Ausnahmetatbestand gemäß § 13 Abs. 3 letzter Halbsatz GewO 1973 nicht mehr vorliege. Die belangte Behörde bringe jedoch damit deutlich zum Ausdruck, daß ihre Galerie und somit ihre Vermögenswerte in das Konkursverfahren des Genannten einbezogen worden seien. Auszugehen sei davon, daß lediglich das Vermögen des Gemeinschuldners in die Konkursmasse falle. Daß die Gegenstände in ihrem Eigentum gestanden seien, wie dies von ihr in allen Instanzen mehrfach dargelegt worden sei, werde offenbar nicht bezweifelt. Gegebenenfalls hätten die von ihr bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragten Beweise aufgenommen werden müssen. § 13 Abs. 3 letzter Halbsatz GewO 1973 stelle ausdrücklich auf eine Verursachung ab, wobei diese entsprechend der juristischen Kausalitätstheorie als adäquate "conditio sine qua non" zu beurteilen sei. Es sei daher zu prüfen, ob dann, wenn man sich die Konkurseröffnung und die damit verbundene Einbeziehung ihres Vermögens wegdenke, auch der Beschluß des Kreisgerichtes A vom 25. November 1986 wegfiele. Dies sei zu bejahen. Es bedürfe keiner langwierigen Überlegungen, daß die zwangsweise Heranziehung ihres Vermögens zur Befriedigung fremder Gläubiger einen schwerwiegenden und geradezu enteignungsähnlichen Eingriff in ihre Rechts- und Vermögensposition dargestellt habe. Da ab Beginn der Konkurseröffnung über das Vermögen ihres Gatten ausschließlich der Masseverwalter zu Verfügungen legitimiert gewesen sei, werde auch sofort deutlich, daß von ihr keinerlei rechtswirksame Handlungen mehr gesetzt hätten werden können, um den Geschäftsgang der Galerie fortzuführen und allfällige andrängende Gläubiger zu befriedigen. Aus dem Inventar des Konkursverfahrens sei ersichtlich, daß die Vermögenswerte der Galerie jedenfalls ausreichend gewesen seien, um die Gläubiger zu befriedigen. Der Umstand, daß der Aussonderungsanspruch vom Konkursgericht zwecks Klärung strittiger Fragen mit dem Masseverwalter auf den Rechtsweg verwiesen worden und sodann von ihr aus mehrfachen Gründen eine weitere Prozeßführung nicht erfolgt sei, spreche nicht gegen eine Verursachung mit einem kausalen Zusammenhang zwischen den beiden Insolvenzverfahren. In jedem Fall sei sie jedoch durch das Einmengen des Masseverwalters in ihren Geschäftsbetrieb nicht in der Lage gewesen, diesen aufrecht zu erhalten und eine Beschlußfassung über den sie betreffenden Insolvenzantrag durch geschäftliche Dispositionen zu verhindern. Es sei zwar richtig, daß auch bei ihr mehrere Gläubiger angedrängt hätte und exekutiv vorgegangen seien, bei Weiterführung der Galerie wie bisher, ohne Dazwischentreten des Masseverwalters, hätten diese aber befriedigt werden können und es wäre daher eine Konkursabweisung mangels Vermögens unterblieben, wobei in diesem Zusammenhang die spätere Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung von Aussonderungsansprüchen keinen ursächlichen Einfluß mehr gehabt habe. Es hätte daher auf Grund der ursächlichen Verflechtung der beiden Konkursverfahren keine Gewerbeentziehung ausgesprochen werden dürfen. Im Gegensatz zur Meinung der belangten Behörde liege die weitere Gewerbeausübung jedoch auch im überwiegenden Interesse der Gläubiger. Zu verweisen sei diesbezüglich auf die unbedenkliche Stellungnahme des AKV vom 24. Jänner 1991, aus der ersehen werden könne, daß in den letzten Jahren eine geordnete finanzielle Gebarung vorgelegen sei. Die gegen sie betriebenen Forderungen beträfen - sofern sie nicht überhaupt gegen ihren Gatten gerichtet seien - derartige "Altverbindlichkeiten", um deren Abbau sie sich bemühe, wozu jedoch gleichfalls ihre weitere Gewerbeausübung erforderlich sei. Die belangte Behörde habe zwar den Konkursakt ihres Gatten eingesehen, eine Einvernahme ihres Steuerberaters sei jedoch im gesamten Verfahren nicht erfolgt. Insbesondere zur Frage der Verursachung hätte jedoch dieser Zeuge Wesentliches beitragen und ihr Vorbringen erhärten können, zumal die belangte Behörde diesen Zusammenhang offenbar für nicht gegeben gehalten habe. Der angefochtene Bescheid enthalte auch keien Begründung, weshalb die beantragte Beweisaufnahme entbehrlich gewesen sei. Wäre der genannte Zeuge einvernommen worden, hätte die Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangen können (und müssen). Der angefochtene Bescheid enthalte auch keine klare Gliederung in Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigungen und rechtliche Beurteilung, sodaß nicht exakt dargestellt werden könne, von welchem erwiesenen Sachverhalt die belangte Behörde ausgehe.

In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde u.a. aus, wenn die Beschwerdeführerin unter dem Titel einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rüge, daß ihr Steuerberater hinsichtlich der Verursachung des finanziellen Niederganges nicht einvernommen worden sei, so sei ihr entgegenzuhalten, daß nicht die Ursachen des Niederganges (ausgenommen im Rahmen der Prüfung der Frage einer qualifizierten Drittverursachung im Sinne des § 13 Abs. 3 letzter Halbsatz GewO 1973) im Gewerbeentziehungsverfahren von Bedeutung seien, sondern nur die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin (auch) den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen könne. Überdies könne auf Grund der Ermittlungsergebnisse, insbesondere des Auszuges aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes A und dem vor diesem Gericht abgelegten Offenbarungseid (Vermögensverzeichnis), ausgeschlossen werden, daß die Aussage des Steuerberaters zu einem anderen Bescheid geführt hätte. Weiters lasse sich aus dem angefochtenen Bescheid entnehmen, daß sowohl der Masseverwalter als auch der Konkurskommissär im Konkurs über das Vermögen des Gatten der Beschwerdeführerin die gegenständliche Galerie als pfändbares Vermögen im Sinne des § 1 KO angesehen hätten, eine Rechtsmeinung, der sich die Beschwerdeführerin auch im damaligen Konkursverfahren insoweit angeschlossen habe, als der Aussonderungsantrag zurückgezogen worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß allein vom Zeitablauf her schon auszuschließen sei, daß der am 11. November 1986 eröffnete Konkurs über das Vermögen des Gatten der Beschwerdeführerin die am 25. November 1986 erfolgte Konkursabweisung über ihr eigenes Vermögen verursacht haben solle. Der Zeitraum von bloß 14 Tagen sei keinesfalls ausreichend, um einen andrängenden Gläubiger in den Besitz eines rechtskräftigen Titels, welcher zufolge ergebnisloser Exekutionsführung zur Stellung eines Konkurseröffnungsantrages tauglich sei, zu bringen. Angesichts des "Neuerungsverbotes" werde lediglich der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang auf das Strafverfahren zu Zl. 14 E Vr www/87, 14 E Hv aa/89, des Kreisgerichtes A verwiesen, welches den Ehegatten der Beschwerdeführerin betroffen habe. In diesem Verfahren sei ein Gutachten Dris. E erstellt worden, welches wörtlich ausführe, "G war Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel, beschränkt auf den Einzelhandel mit Kunstbildern. ... Auch gegen G wurden ab 1983 mangels Zahlung Fahrnisexekutionen beantragt". Es zeige sich also deutlich, daß eine Liquiditätsschwäche bereits wesentlich früher eingesetzt habe. Der Gutachter habe dort weiters ausgeführt, zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung hätten die Bank- und Lieferverbindlichkeiten der Galerie über 1,8 Mio. Schilling betragen. Diesem Fremdkapital sei ein Umlaufvermögen von lediglich S 320.000,-- gegenübergestanden. Im Jahre 1984 hätten Gläubiger 16 und im Jahre 1985 17 Exekutionen gegen die Beschwerdeführerin mangels Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten beantragt. Im Jahre 1986 hätten sich die Anträge auf 54 erhöht. Bei Berücksichtigung dieser Fakten sei auch die Galerie spätestens Ende 1985 zahlungsunfähig gewesen und es hätte dies den Ehegatten G bekannt sein müssen.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 ist von der Behörde u.a. die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Ausschluß einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes von der Gewerbeausübung zur Folge haben, vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1973 ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, über deren Vermögen schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen; ein solcher Ausschluß ist nicht auszusprechen, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist. Nach Abs. 4 ist die Bestimmung des Abs. 3 auch anzuwenden, wenn es sich um eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes handelt, gegen die schon einmal der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 1992, Zl. 91/04/0276, unter Berufung auf die dort angeführte weitere hg. Rechtsprechung dargetan hat, kommt auch im Falle der Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Vermögens ein Ausschluß von der Gewerbeausübung und somit auch eine Entziehung der Gewerbeberechtigung dann nicht in Frage, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch den Konkurs, das Ausgleichsverfahren oder die strafgesetzwidrigen Handlungen eines Dritten verursacht wurde. Dies ergibt sich schon aus dem grammatikalischen Zusammenhang, da Abs. 4 den (ganzen) Abs. 3 - und somit auch den zweiten Satz dieses Absatzes - auf diesen Fall anwendbar erklärt.

Wie sich auch aus den Begründungsdarlegungen des angefochtenen Bescheides ergibt, hatte sich die Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren inhaltlich darauf berufen, daß ihre wirtschaftliche Situation, die zu dem sie betreffenden vorangeführten konkursbehördlichen Beschluß geführt habe, ursächlich auf die über das Vermögen ihres Gatten erfolgte Konkurseröffnung zurückzuführen sei, so hatte sie - wie sich aus der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt - in ihrer an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom 13. September 1991 vorgebracht, daß trotz räumlicher Verbundenheit ihre Galerie und das Versicherungsbüro ihres Gatten völlig getrennt geführt worden seien, wozu insbesondere die Einvernahme ihres Steuerberaters beantragt werde. Dadurch werde - unter Hinweis auf die vom Konkursgericht getroffenen Maßnahmen - deutlich, daß die Konkurseröffnung über das Vermögen ihres Gatten ursächlich für ihren eigenen verfahrensgegenständlichen Insolvenzbeschluß gewesen sei, da die Konkurseröffnung über das Vermögen ihres Gatten nicht weggedacht werden könne, ohne daß nicht auch der Erfolg, d.h. die dadurch ausgelöste Unmöglichkeit der Weiterführung ihrer Zahlungen, entfalle.

Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, in Anbetracht des Umstandes, daß das Konkursgericht mit Beschluß vom 3. Dezember 1986 den Anspruch auf Aussonderung der Galerie der Beschwerdeführerin nicht anerkannt, sondern diese auf den Rechtsweg verwiesen habe und in weiterer Folge der Aussonderungsantrag mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1986 zurückgezogen worden sei, weshalb kein Anlaß gesehen werde, den Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 3 letzter Halbsatz GewO 1973 als erfüllt anzusehen, so können diese Darlegungen im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht als schlüssiges Kriterium angesehen werden, um die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 letzter Halbsatz GewO 1973 als gegeben annehmen zu lassen. Ausgehend von der vordargestellten Rechtslage und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wäre es der belangten Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Erhebungspflicht oblegen, die ihr zumindest auf Grund der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie des Beweisvorbringens der Beschwerdeführerin möglichen Feststellungen im Zusammenhalt mit den in Rede stehenden konkursgerichtlichen Beschlüssen in Ansehung der damaligen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin zu treffen, da erst dann eine zureichende Beurteilung der vorangeführten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorgenommen hätte werden können bzw. die Entbehrlichkeit weiterer Beweisdurchführungen hätte schlüssig begründet werden können.

Sofern aber die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vor allem unter Hinweis auf ein in einem Strafverfahren eingeholten Gutachten in diesem Zusammenhang ergänzende Ausführung erstattet, ist darauf zu verweisen, daß eine fehlende bzw. unzureichende Bescheidbegründung nicht durch eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Gegenschrift nachgeholt werden kann.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dieser war daher, ohne daß sich das Erfordernis einer Erörterung des Beschwerdevorbringes zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 ergab, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenmehraufwand.

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