Normen
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §11 litd;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §11 litd;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten führte die Bezirkshauptmannschaft (BH) betreffend den von der Beschwerdeführerin im Bereich des Bahnhofes X ohne gewerbebehördliche Genehmigung betriebenen Lager- und Umschlagplatz am 26. Februar 1990 eine Ortsaugenscheinverhandlung zur "Überprüfung und gegebenenfalls Einleitung eines Schließungsverfahrens" durch. Die Beschwerdeführerin betreibt diesen Lagerplatz als Bestandnehmerin einer planmäßig näher ausgewiesenen, 2.000 m2 umfassenden Teilfläche der Bahngrundfläche, Gp. 140/1, KG M. Diese Fläche liegt - vom eigentlichen Bahnhofsgelände und dem dort befindlichen bahneigenen Ladeplatz durch die Bahnhofszufahrtsstraße getrennt - nördlich dieser Zufahrtsstraße und wird von der Beschwerdeführerin für die Zwischenlagerung der mit der Bahn an sie gelieferten Schnittholzpakete genutzt. Mit Eingabe vom 2. März 1990 beantragte die BH gemäß § 11 Eisenbahngesetz 1957 beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzustellen, ob es sich bei der angeführten Grundfläche um eine Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 Eisenbahngesetz 1957 handle.
Mit Bescheid vom 7. Juli 1992 stellte die belangte Behörde gemäß § 11 lit. d Eisenbahngesetz 1957 fest, daß der gegenständliche Lade- und Umschlagplatz der Beschwerdeführerin nicht als Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 Eisenbahngesetz 1957 zu qualifizieren sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, der faktisch einheitliche Vorgang des Abladens und Transportierens des für die Beschwerdeführerin bestimmten Schnittholzes sei rechtlich in die unmittelbare Entladetätigkeit (Herunternehmen des Schnittholzes vom Eisenbahnwaggon durch einen Gabelstapler), die noch dem Eisenbahnverkehr zuzurechnen sei, und in die im Anschluß an den eigentlichen Entladevorgang durchgeführten Tätigkeiten zu unterteilen. Die Grenze, ab der eine solche Tätigkeit nicht mehr dem Eisenbahnverkehr zuzurechnen sei, sei spätestens dann zu ziehen, wenn der beladene Gabelstapler den zwischen den Verladegleisen und der Bahnhofszufahrtsstraße gelegenen ÖBB-Ladeplatz verlasse, um die öffentliche Bahnhofszufahrtsstraße zu überqueren. Damit falle der Schnittholztransport zur angeführten Bestandsfläche und die dort vorgenommene Zwischenlagerung nach Beendigung der Entladetätigkeit nicht mehr unter den Begriff der Abwicklung des Eisenbahnverkehrs, sodaß die Bestandsfläche nicht dem Eisenbahnverkehr diene und daher nicht als Eisenbahnanlage angesehen werden könne. Als Freiladeplatz könne diese Fläche nicht bewertet werden, weil einerseits ein Freiladeplatz bereits bestehe und andererseits die Bestandsfläche nicht allgemein für Bahnkunden genutzt werden könne, sondern der Beschwerdeführerin ausschließlich zur Verfügung stehe. Der Lagerplatz der Beschwerdeführerin sei daher als Anraineranlage im Sinne der §§ 38 und 39 Eisenbahngesetz 1957 zu werten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf Feststellung des von ihr betriebenen Lade- und Umschlagplatzes als Eisenbahnanlage, auf Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften und auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 11 Eisenbahngesetz 1957 ist, wenn die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig ist, (lit. d) ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat, vorher die Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr (jetzt: öffentliche Wirtschaft und Verkehr) einzuholen.
Mit dieser Regelung wird generell die in behördlichen Verfahren auftauchende Vorfrage, ob es sich bei einer Anlage um eine Eisenbahnanlage handelt, der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptfrage zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die vom genannten Bundesminister vorzunehmende Feststellung normiert. Durch diese Bindung wird die behördliche Zuständigkeit zur Durchführung des in der Hauptsache anhängigen Verfahrens und der Gang desselben maßgeblich bestimmt, womit auch die Rechtsstellung der Parteien des in der Hauptsache anhängigen Verfahrens entscheidend berührt wird. Wenn auch die Parteien des Hauptverfahrens aus § 11 Eisenbahngesetz 1957 kein Recht ableiten können, die Entscheidung der Vorfrage selbst beim genannten Bundesminister zu beantragen (vgl. den hg. Beschluß vom 29. November 1962, Zl. 1760/62), so besteht doch auf Grund der dargestellten Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung die Möglichkeit, daß sie durch eine über die Vorfrage einmal bescheidmäßig getroffene Feststellung in ihren subjektiven Rechten verletzt werden können. Damit liegen aber gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Voraussetzungen für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und somit im Beschwerdefall - was zunächst zu prüfen war - die grundsätzliche Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde vor.
Gemäß § 10 Eisenbahngesetz 1957 sind Eisenbahnanlagen Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke einer Eisenbahn, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Fahrbahn ist nicht erforderlich.
Die belangte Behörde hat ihre nunmehr angefochtene Feststellung vor allem darauf gestützt, daß zwar die Umladung des für die Beschwerdeführerin bestimmten Schnittholzes direkt vom Eisenbahnwaggon auf Straßenfahrzeuge im Bereich des bahneigenen Freiladeplatzes dem Eisenbahnverkehr zuzurechnen sei, daß aber alle in unmittelbarem Anschluß an die eigentliche Be- und Entladetätigkeit vorgenommenen weiteren Manipulationen nicht mehr unter den Begriff des Eisenbahnverkehrs fielen, sodaß die für diese weiteren Manipulationen dienenden Einrichtungen - wie insbesondere der gegenständliche, ausschließlich der Beschwerdeführerin zur Nutzung zur Verfügung stehende Lade- und Umschlagplatz - nicht als Eisenbahnanlage angesehen werden könnten. Dieser Argumentation der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, weisen doch die in § 10 Eisenbahngesetz 1957 verwendeten Begriffe "Abwicklung und Sicherung" unzweideutig auf Einrichtungen hin, die mit dem Eisenbahnbetrieb oder dem Eisenbahnverkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, daß ohne diese ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder -verkehr nicht möglich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 1963, Slg. NF Nr. 6123/A, und vom 17. Jänner 1966, Zl. 2175/64). Gerade die Beschwerdeausführungen, in denen auf die gegenüber einem Eisenbahnwaggon geringere Ladekapazität von LKWs hingewiesen wird, zeigen, daß der von der Beschwerdeführerin mit der Anmietung des gegenständlichen Lagerplatzes verfolgte Zweck darin besteht, in Fällen, in denen die Beschwerdeführerin ausreichende Kapazitäten für den Ab- bzw. Weitertransport des durch die Bahn angelieferten Schnittholzes mit LKWs aufzubringen nicht willens oder nicht in der Lage ist bzw. in denen Kunden der Beschwerdeführerin, aus welchen Gründen immer, das angelieferte Schittholz nicht zeitgerecht abholen, das von den Eisenbahnwaggons bereits abgeladene Schnittholz ohne aufwendigen Zwischentransport dort, wo die Abladung vom Eisenbahnwaggon erfolgt ist - somit im Bahnhofsbereich -, bis zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit hinreichender LKW-Transportkapazitäten zwischenzulagern. Der Betrieb dieses Lagerplatzes dient somit allein den betrieblichen Interessen der Beschwerdeführerin und steht mit den angeführten Begriffen der Abwicklung und Sicherung des Eisenbahnverkehrs, die keinesfalls die - eben dem Bahnkunden obliegende - Bereitstellung entsprechender Transportkapazitäten für die Weiterbeförderung von mit der Bahn antransportierten Gütern bzw. die ersatzweise Bereitstellung von Lagerflächen umfassen, in keinem Zusammenhang. Aus diesen Gründen kann auch der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, im Hinblick auf das unterschiedliche Transportvolumen von Bahn und LKW sei ohne Zwischenlagerung eine Durchführung von Transporten durch die Eisenbahn nicht möglich, nicht gefolgt werden.
Es ergibt sich somit, daß die belangte Behörde diesen Lagerplatz zu Recht nicht als Eisenbahnanlage gewertet hat.
Das Argument der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde, ist angesichts der von der Beschwerdeführerin nicht bezweifelten Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die im Verfahren vor der BH aufgetauchte Vorfrage der Eigenschaft des Lagerplatzes nicht verständlich. Soweit die Beschwerdeführerin in Ausführung dieser Rüge darauf verweist, daß als Folge des angefochtenen Bescheides die Zuständigkeit der belangten Behörde für das weitere Verfahren ausgeschlossen sei, macht sie mit diesem Vorbringen in Wahrheit inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Diese liegt aber - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - nicht vor.
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides eine ziffernmäßige Bezeichnung des von ihr gepachteten Lagerplatzes nicht enthalten ist. Angesichts der in der - insoweit eine Einheit mit dem Bescheidspruch bildenden - Bescheidbegründung enthaltenen Beschreibung der Lage dieses Areals und der Anführung der Parzellennummer im Betreff des Bescheides kann aber kein Zweifel darüber bestehen, auf welche Fläche sich die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung bezieht. Die Beschwerdeführerin selbst hat auch keinerlei Umstände angeführt, die darauf hindeuten würden, daß ihr unklar wäre, welche Grundfläche vom Spruch des angefochtenen Bescheides erfaßt ist, oder daß auf Grund einer besonderen örtlichen Situation die Gefahr einer Verwechslung mit einem anderen Grundstück bestünde; sie hat es auch unterlassen darzulegen, welcher Nachteil für sie erwachsen ist.
Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)