VwGH 92/03/0124

VwGH92/03/012426.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. März 1992, Zl. 16/116-10/1991, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §46;
AVG §51;
AVG §51a;
VStG §24;
VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs3;
AVG §37;
AVG §46;
AVG §51;
AVG §51a;
VStG §24;
VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol und dem Bund je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen einer als Lenker eines Motorrades am 20. Juli 1991 auf der B 314 begangenen Übertretung (Geschwindigkeitsüberschreitung) schuldig erkannt und über ihn nach der StVO eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt. Wegen zwei Übertretungen nach dem KFG (§ 102 Abs. 10 bzw. § 82 Abs. 4) wurde das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war zur mündlichen Verhandlung vom 30. Jänner 1992 vor die belangte Behörde geladen worden und nahm daran von 9,00 bis 10,25 Uhr teil.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 1992 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 51a Abs. 1 AVG und die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes den Ersatz folgender Kosten:

"1) Reisekosten Bahnfahrt Ravensburg-Innsbruck

hin und zurück S 1.306,40

2) Aufenthaltskosten

a) Mehraufwand für die Verpflegung:

S 50,-- Frühstück, S 120,-- Mittagessen

S 120,-- Abendessen S 290,--

b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung S 200,--

3) Entschädigung für Zeitversäumnis

Verdienst Einkommensentgang 15 h a S 136,-- S 2.040,--

aufgerundet S 3.837,--."

Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. März 1992 den "Kostenanspruch" ab. Sie begründete dies unter Bezugnahme auf §§ 51a Abs. 1, 8, 74 Abs. 1 und 79a AVG sowie § 24 VStG damit, daß nach § 51d VStG der Beschwerdeführer als Beschuldigter Partei des Verwaltungsstrafverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sei. Da sich die Regelung des § 51a AVG auf Zeugen und Beteiligte beziehe, der Beschwerdeführer aber Partei des Verfahrens sei, stehe ihm kein Gebührenersatzanspruch zu. Dies könne auch aus § 79a AVG geschlossen werden, wonach der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten nur der Partei im Verfahren nach § 67c AVG zustehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, § 51a AVG "derogiere als lex posterior und lex specialis insoweit dem § 74 Abs. 1 AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungssenat (richtig wohl Verwaltungsverfahren) erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat". Da jede Partei auch Beteiligter sei, stehe ihm die Zuerkennung der geltend gemachten Gebühren zu.

Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Für den Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen des AVG von Bedeutung:

"Vernehmung von Beteiligten

§ 51

Die §§ 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z. 1 wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.

§ 51a

(1) Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden, haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Umfang und Höhe dieser Gebühren sind von dem unabhängigen Verwaltungssenat, der den Zeugen oder Beteiligten vernommen hat, festzusetzen. Im Verfahren vor einer Kammer obliegt dies dem Vorsitzenden. Die Auszahlung der Gebühren ist kostenfrei.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist binnen zwei Wochen nach der Vernehmung vom Zeugen oder Beteiligten beim zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machen."

Gemäß § 24 VStG ist u.a. § 51 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, daß § 51a AVG, der den Ersatz der Zeugen- und Beteiligtengebühren, die aus Anlaß einer Einvernahme vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entstehen, regelt, auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß diese Bestimmung im Verwaltungsstrafverfahren nur für die Zeugen Bedeutung hat. Im Verwaltungsstrafverfahren ist eine Beteiligtenvernehmung als Beweismittel nicht vorgesehen. Es gilt nämlich § 51 AVG, an welche Regelung § 51a AVG anknüpft, im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG nicht (in diesem Sinne auch Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Aufl., S. 291, sowie Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts,

5. Aufl., Rz 932/9, S. 378). In diese Richtung weist auch § 64 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten und im Zuge des Verfahrens erwachsene Barauslagen zu ersetzen hat.

Da somit die belangte Behörde im Ergebnis richtig zu der Auffassung gelangte, daß dem Beschwerdeführer als Beschuldigten nach § 51a AVG kein Gebührenanspruch zusteht, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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