Normen
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §68;
LuftfahrtG 1958 §78 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §79 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §79 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §79;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1993:1992030108.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. Juni 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 78 und 79 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/"1967" (gemeint 1957), die Bewilligung erteilt, unter Einhaltung von Auflagen und Bedingungen einen Hangar im Bereich des Flugplatzes N auf der Grundparzelle Nr. 1300, KG X, zu errichten. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. Februar 1992 wurde der dagegen von A - Grundeigentümer der genannten Parzelle - erhobenen Berufung Folge gegeben und es wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. Juni 1991 aufgehoben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Recht hat der Beschwerdeführer auf die Relevanz der Frage hingewiesen, ob dem Mitbeteiligten als Grundeigentümer Parteistellung im Verwaltungsverfahren zukommt oder nicht.
Gemäß § 8 AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Ob ein solcher Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse besteht, ist erst an Hand der konkret zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschrift zu beantworten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1986, Zl. 86/10/0121, und die weiteren in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 104, angeführten Judikaturhinweise).
Die im Beschwerdefall anzuwendende Verwaltungsvorschrift ist - wie auch die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht hat - das Luftfahrtgesetz. Gemäß § 78 Abs. 1 LFG ist für die Errichtung, die Benützung sowie jede wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) eine Bewilligung erforderlich. Bei den vom Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 11. Juni 1991 bewilligten Maßnahmen handelt es sich um solche, die eine zivile Bodeneinrichtung betreffen. Gemäß § 79 Abs. 1 LFG ist die Bewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Bewilligung insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig ist. Aus diesen Vorschriften kann, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, eine Parteistellung von Personen, deren Grund und Boden FÜR EINE NACH DIESEN BESTIMMUNGEN ERTEILTE BEWILLIGUNG nicht berührt wird, nicht abgeleitet werden. Wird Grund und Boden für Zwecke der Luftfahrt in Anspruch genommen, sei es für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, bedarf es (auch) einer Bewilligung nach den §§ 68 ff LFG, in welchem Verfahren die Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke Parteistellung haben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1987, Zl. 86/03/0168, mit weiteren Judikaturhinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht veranlaßt, von dieser Rechtsansicht abzugehen.
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten betrifft die im vorliegenden Fall beantragte luftfahrtrechtliche Bewilligung einen Hangar auf der Grundparzelle Nr. 1300, KG. X. Dieser Grundparzelle, die im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens X neu gebildet wurde, entsprechen in etwa die Altparzellen Nr. 472, 473, 474/2, 475/1, 476/1, 478/1, 479, 480, 481/2 und 488/2, alle der KG G, die Altparzellen 387 und 393/1 sowie Teile der Altparzellen 391, 392, 394 und 397, sämtliche der KG X (vgl. hiezu die Mitteilung vom 2. April 1991 an das Amt der Tiroler Landesregierung). Diese Grundparzellen sind Gegenstand des Pachtvertrages vom 11. April 1972, welcher zwischen dem Grundeigentümer A als Verpächter und dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Pächter abgeschlossen wurde. Nach der Aktenlage und dem Vorbringen der Parteien ist somit das gegenständliche Grundstück, auf dem die vorliegende zivile Bodeneinrichtung zu liegen kommt, durch den angefochtenen Bescheid unmittelbar berührt. Dennoch kann noch nicht überprüft werden, ob dem Grundeigentümer A im Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt oder nicht, da von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen wurden, inwieweit konkret das vorliegende Grundstück bereits von der Zivilflugplatz-Bewilligung (oder einer allfälligen Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges des Zivilflugplatzes) umfaßt ist. Der in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführte unbestimmte Hinweis auf einen "Hangar im Bereich des Flugplatzes N" reicht hiezu nicht aus. Auch aus dem Begriff der "Übergangsfläche des Flugplatzes", die nach Lage der Akten durch die Situierung des Hangars nicht überragt wird, ist für die Beantwortung dieser Frage konkret nichts gewonnen.
Die Beantwortung der aufgezeigten Frage ist jedoch von entscheidender Relevanz für die Parteistellung des Mitbeteiligten und damit für die Zulässigkeit seiner Berufung, über die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1987, Zl. 86/03/0168), wird in die Rechte des Eigentümers eines Grundstückes, das im Genehmigungsverfahren nach den §§ 78, 79 LFG berührt wird, nicht eingegriffen, wenn es sich bloß um die Folgewirkung eines Bescheides handelt, durch den das in Rede stehende Grundstück zur Gänze in den Flugplatz einbezogen wurde, sodaß es innerhalb der Flugplatzgrenzen liegt. In die schon durch einen solchen Bescheid gestalteten subjektiven Rechte des Grundeigentümers wird durch einen Bescheid wie den vorliegenden nicht eingegriffen und es wird die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Grundeigentümer dadurch nicht verändert.
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, konkrete Feststellungen zur aufgezeigten Frage zu treffen, und der Sachverhalt in diesem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Entscheidung hatte hiebei in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat zu erfolgen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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