Normen
StVO 1960 §29b Abs4;
VwRallg;
StVO 1960 §29b Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 1991 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß § 29b StVO abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 29b Abs. 4 StVO hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde zu ihrer Ansicht, auf den Beschwerdeführer träfen die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht zu, auf mehrere gutächtliche Äußerungen von ärztlichen Amtssachverständigen und vertrat die Auffassung, daß dem Beschwerdeführer die Zurücklegung einer Fußwegstrecke von über 300 m möglich und zumutbar sei; dies (so die Bezugnahme auf die diesbezüglichen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid) schmerzfrei oder nur mit geringen Schmerzen. Die erwähnte Strecke könne vom Beschwerdeführer unter Verwendung einer Unterschenkelprothese und eines orthopädischen Schuhs sowie unter Zuhilfenahme eines Gehstockes zurückgelegt werden. Kürzere Strecken könnten auch ohne Stockhilfe zurückgelegt werden. Dagegen habe der Beschwerdeführer seine wiederholten Behauptungen der Unrichtigkeit der eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene belegt, obwohl er im Laufe des Verwaltungsverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Behauptungen durch ein ebenso schlüssiges und nachvollziehbares medizinisches Gutachten zu belegen.
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß der Gesetzesbegriff der "starken Gehbehinderung" im Sinne des § 29b Abs. 4 StVO darauf abstellt, ob die betreffende Person in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen kann; ist sie dazu in der Lage, so wird eine festgestellte Gehbehinderung nicht als schwer im Sinne des Gesetzes anzusehen sein. Die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen schließt eine starke Gehbehinderung im Sinne des Gesetzes aus, wobei der Umstand, daß dies nur mit Hilfsmitteln (wie etwa einem Gehstock oder orthopädischen Schuhen) möglich ist, die Behinderung nicht zu einer schweren macht (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0136). In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, daß für den Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1989, Zl. 88/18/0343, nichts gewonnen ist, weil die dort angeführte Gehbehinderung von einer Oberschenkelamputation herrührte, der Beschwerdeführer jedoch eine solche des Unterschenkels (eines Beines) aufweist.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im Verwaltungsverfahren sei keine "genaue Trennung" der Aufgaben des Sachverständigen und der erkennenden Behörde in Hinsicht auf die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage erfolgt, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Insbesondere war die belangte Behörde nicht etwa deshalb, weil der medizinische Amtssachverständige auf ein einschlägiges hg. Erkenntnis Bezug nahm, gehindert, dessen Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Vielmehr erscheint es der Sache sogar dienlich, wenn ein Sachverständiger in Kenntnis der Rechtsprechung auf die danach wesentlichen Sachverhaltselemente bei Erstellung seines Gutachtens Bedacht nimmt.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sei aktenwidrig davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer nicht "qualifiziert" den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen entgegengetreten sei. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahmen vom 28. Dezember 1990 sowie vom 3. April 1991 verweist und dabei auf einen von ihm ins Treffen geführten Bescheid eines Landesinvalidenamtes Bezug nimmt, so ergibt sich aus der diesbezüglichen Formulierung in der Stellungnahme vom 3. April 1991 (betreffend einen nicht näher zitierten, derartigen Bescheid) lediglich ein allgemein gehaltener Hinweis auf Diabetes mellitus mit "schweren Spätkomplikationen bei schlechtem Allgemeinzustand". Daß der belangten Behörde ein entsprechendes Gutachten vorgelegen sein soll, widerspricht der Aktenlage. Vielmehr handelt es sich insbesondere bei den Ausführungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 28. Dezember 1990 um keine Bezugnahme auf ein solches Gutachten, sondern hat er damit die Einholung eines solchen "begehrt", wobei er seinen körperlichen Zustand beschrieb.
Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde hätte zu klären gehabt, inwieweit sich das Gehen über längere Strecken auf seinen Gesamtzustand auswirkt, insbesondere daß dadurch seine "schon schwer geschädigten Beine und Füße" geschädigt würden, so verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. § 29b Abs. 4 StVO stellt nämlich nicht auf den künftigen, sondern auf den derzeit bestehenden körperlichen Zustand der betreffenden Person ab.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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