VwGH 92/02/0128

VwGH92/02/012830.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Jänner 1992, Zl. I/7-St-H-9161, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. Oktober 1990 um 21.15 Uhr auf einem bestimmten Gendarmerieposten die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obgleich er gegen 19.45 Uhr einen Pkw im Gemeindegebiet von Vösendorf aus Wien kommend auf der A 2 in Richtung A 21 gelenkt habe und habe vermutet werden können, daß er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde beschränke sich darauf, Sachverhaltsangaben wiederzugeben, ohne auszuführen, welchen Sachverhalt sie nun als wahr annehme. Insbesondere habe sie keine eindeutigen Feststellungen darüber getroffen, ob sie nun von einem Alkoholkonsum des Beschwerdeführers (laut dessen in der Anzeige festgehaltenen Angaben) um ca. 19.00 Uhr in Wien, d.h. vor Fahrtbeginn, oder (laut Berufungsvorbringen) erst nach dem Stillstand des Fahrzeuges auf dem Pannenstreifen ausgehe.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Entgegen seiner Ansicht wäre auch aus der Annahme eines Nachtrunkes für ihn nichts zu gewinnen. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß mit der Begründung, nach Beendigung der Lenkertätigkeit Alkohol zu sich genommen zu haben, die Vornahme der Atemluftprobe nicht verweigert werden darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/02/0100).

Der Beschwerdeführer versucht, die Frage des Nachtrunkes damit zu vermengen, daß ein Alkoholtest so lange verlangt werden dürfe, als er ein verwertbares Ergebnis erbringen könne, und vermißt Feststellungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Lenkens.

Richtig ist, daß eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol so lange verlangt werden kann, als noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können. Bei einem zeitlichen Abstand zwischen Beendigung des Lenkens und Verweigerung der Atemluftprobe von jedenfalls bis zu drei Stunden bedarf es für eine solche Annahme keiner besonderen Begründung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0184, sowie vom 17. April 1991, Zl. 90/02/0166). Bereits aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist aber zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer gegen 19.45 Uhr sein Fahrzeug noch lenkte, während die Verweigerung der Atemluftprobe um 21.15 Uhr stattfand. Hinsichtlich des Zeitpunktes 19.45 Uhr konnte sich die belangte Behörde auf die in der Anzeige festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers stützen, vom Eintritt des Motordefektes bis zum Eintreffen des Gendarmeriefahrzeuges (gegen 20.30 Uhr) seien 40 bis 50 Minuten vergangen. Somit durfte davon ausgegangen werden, daß zwischen der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe etwa eineinhalb Stunden verstrichen waren. Eine solche Zeitspanne ließ aber jedenfalls noch verwertbare Ergebnisse einer Probe erwarten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0162). Die Frage eines Nachtrunkes des Beschwerdeführers ist auch in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.

Schließlich will der Beschwerdeführer einen Milderungsgrund daraus ableiten, daß er eine Untersuchung nicht überhaupt verweigert, sondern immerhin eine gültige Messung ermöglicht habe.

Nach der Funktionsweise des im Beschwerdefall verwendeten Alkomaten sind für die Untersuchung, deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gilt, aber zwei ordnungsgemäß durchgeführte Atemluftproben erforderlich; eine solche Untersuchung ist sohin erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen, während die Vornahme einer einzigen (gültigen) Atemluftprobe hiefür nicht ausreicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0074). Daher ist nach Auffassung des Gerichtshofes kein Milderungsgrund darin gelegen, daß der Beschwerdeführer nach einem gültigen Blasversuch die (korrekte) Fortsetzung der Untersuchung verweigerte. Daß er über die Notwendigkeit eines zweiten gültigen Versuches belehrt wurde, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Im übrigen kann der Gerichtshof angesichts der beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers nicht finden, daß der belangten Behörde bei der Ausmittlung der Geldstrafe ein Ermessensfehler unterlaufen wäre.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

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