Normen
AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Den durch Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide belegten Beschwerdevorbringen zufolge haben die Beschwerdeführer, ein Ehepaar rumänischer Staatsangehörigkeit, den jeweils sie betreffenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niedererösterreich vom 15. Mai 1990 bzw. vom 7. November 1991, mit denen festgestellt worden war, bei den Beschwerdeführern lägen die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtlinge nicht vor, mit Berufung bekämpft.
Mit den Bescheiden vom 17. November 1992 wies die belangte Behörde die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab.
Gegen diese Bescheide richten sich die jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
In ihren Beschwerden machen die Beschwerdeführer die "Verletzung des mir gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Feststellung meiner Flüchtlingseigenschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes" geltend. Daß Asylwerber durch Bescheide wie die angefochtenen - entsprechend dem von den Beschwerdeführern bezeichneten Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG - in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf "Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" auch auf dem Boden des Asylgesetzes 1991 verletzt sein können, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0834, dargetan.
Nach den Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden, denen die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind, hat der Erstbeschwerdeführer seinen Asylantrag bei seiner niederschriftlichen Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 2. Februar 1990 damit begründet, daß er während der Ableistung seines Wehrdienstes wegen seiner ungarischen Abstammung beschimpft worden sei. Von 1982 bis 1989 sei der Erstbeschwerdeführer innerhalb der Arbeitergewerkschaft für die Propaganda zuständig gewesen und habe als Sprecher seiner Arbeitskollegen bei Betriebsversammlungen der Firmenleitung verschiedene Probleme vorgetragen, wobei er von letzterer aufgefordert worden sei, diese Probleme nicht publik zu machen. Wegen seiner ungarischen Abstammung und wegen seiner regimekritischen Äußerungen am Arbeitsplatz habe der Erstbeschwerdeführer im Jahre 1984 eine berufliche Aufstiegsprüfung nicht bestanden. Zu einer weiteren Aufstiegsprüfung sei er im März 1989 nicht zugelassen worden, weil er sich geweigert habe, der kommunistischen Partei beizutreten. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer seine Unzufriedenheit mit der politischen Situation in seinem Heimatland zum Ausdruck gebracht. In seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe der Erstbeschwerdeführer keine von seinem erstinstanzlichen Vorbringen abweichenden Angaben gemacht.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe bei ihrer niederschriftlichen Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 6. November 1991 geltend gemacht, auch nach der Revolution mit der politischen Situation in ihrem Heimatland nicht zufrieden gewesen zu sein, weil keine "Anzeichen einer Demokratie" feststellbar gewesen seien. Sie habe ihr Heimatland verlassen, um mit ihrem in Österreich befindlichen Gatten zusammenleben zu können. In ihrer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe die Zweitbeschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, sie habe sich auf Grund der Flucht ihres Ehegatten in einer schwierigen Situation befunden.
Die Versagung von Asyl begründete die belangte Behörde in beiden Fällen zunächst damit, daß die Unzufriedenheit mit der politischen Situation im Heimatland die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen könne. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde im Einklag mit der ständigen hg. Judikatur, derzufolge die bloß innere Abneigung des Asylwerbers gegenüber dem in seinem Heimatland herrschenden System nicht für die Annahme des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ausreicht (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S 28, angeführte Judikatur).
Die vom Erstbeschwerdeführer ins Treffen geführten Angaben über seine Benachteiligungen, die auf seine Zugehörigkeit zur ungarischen Minderheit zurückzuführen seien, hat die belangte Behörde als nicht derart gravierende Eingriffe in seine Grundrechte gewertet, daß dadurch einer der in der Flüchtlingskonvention angeführten Fluchtgründe zum Tragen käme. Auch diese Auffassung der belangten Behörde entspricht angesichts des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, in welchem er weder, was die behaupteten Beschimpfungen während seines Wehrdienstes anbelangt, noch hinsichtlich der Behinderung seines beruflichen Aufstieges Beeinträchtigungen geltend macht, die seinen weiteren Aufenthalt in seinem Heimatland unerträglich gemacht hätten, der Rechtslage.
Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten am Arbeitsplatz und die Behinderung der Weiterbildung als für das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung zeitlich zu weit zurückliegend angesehen hat, handelt es sich doch um Ereignisse, die der Darstellung des Erstbeschwerdeführers zufolge sich spätestens im März 1989 und zurückreichend bis ins Jahr 1982 bzw. den Wehrdienst betreffend noch früher zugetragen haben.
Soweit der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, die von ihm geltend gemachten Benachteiligungen wären mit der Vernichtung seiner Existenzgrundlage verbunden gewesen, findet dieses Vorbringen in der unwidersprochen gebliebenen Darstellung seiner im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben keine Deckung. Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, diesbezüglich Nachforschungen anzustellen, ist - abgesehen davon, daß es sich bei diesem Vorbringen um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung handelt - entgegenzuhalten, daß das nach der unbestritten gebliebenen Darstellung des angefochtenen Bescheides keine über die bei der Erstbefragung vom Erstbeschwerdeführer gemachten Angaben enthaltende Berufungsvorbringen nicht geeignet ist, eine offenkundige Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 - die übrigen in dieser Gesetzesstelle angeführten Gründe für die Anordnung einer Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens kommen beim gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht - aufzuzeigen. Demgemäß hatte die belangte Behörde, ohne zu weiteren Ermittlungen verpflichtet zu sein, gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
Das über die geltend gemachte Unzufriedenheit mit der politischen Situation in ihrem Heimatland hinausgehende Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin betreffend ihren Wunsch, bei ihrem Gatten in Österreich zu leben, hat die belangte Behörde zu Recht nicht als Grund für die Gewährung von Asyl angesehen. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr in ihrer Beschwerde geltend macht, die belangte Behörde hätte davon ausgehen müssen, daß die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte politische Verfolgung zwangsläufig auch auf sie Auswirkungen gehabt hätte, ist sie darauf hinzuweisen, daß, da - wie dargelegt - die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers verneint hat, Auswirkungen - einer eben nicht vorliegenden Verfolgung - auf die Zweitbeschwerdeführerin von vornherein ausscheiden. Die belangte Behörde war daher entgegen der von der Zweitbeschwerdeführerin vertretenen Auffassung auch nicht gehalten, insoweit weitere Ermittlungen anzustellen.
Bereits der Inhalt der Beschwerden läßt sohin erkennen, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen waren.
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