Normen
ABGB §93 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z7;
NÄG 1988 §2 Abs1;
NÄG 1988 §3 Z1;
ABGB §93 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z7;
NÄG 1988 §2 Abs1;
NÄG 1988 §3 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. September 1992 wurde das (mit Schriftsatz vom 23. März 1990 gestellte) Ansuchen der Beschwerdeführerin, einer österreichischen Staatsbürgerin, auf Änderung ihres Familiennamens von "C" in "S" gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Z. 1 des Namensänderungsgesetzes-NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Unbestritten ist, daß mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9. Oktober 1984 die am 12. September 1980 im Libanon zwischen BS und der Beschwerdeführerin geschlossene Ehe gemäß § 24 Ehegesetz (Doppelehe) für nichtig erklärt wurde. Dies hatte zur Folge, daß die Beschwerdeführerin den Familiennamen "S" verloren und ihren früheren Familiennamen "C" wieder erhalten hat (vgl. Edlbacher, Namensrecht, Seite 84; Pichler in Rummel2, II, RZ 7 zu § 32 EheG). Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Namensänderung im Hinblick darauf, daß sie weiterhin im Familienverband mit BS, mit dem sie nach islamischem Recht nach wie vor verheiratet sei, und ihren beiden minderjährigen Kindern, die aus dieser Verbindung entstammten und ebenfalls den Familiennamen S trügen, lebe, damit begründet, daß mit der Verschiedenheit des Familiennamens unzumutbare Nachteile in den sozialen Beziehungen verbunden seien. Damit hat sie sich erkennbar auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 7 NÄG berufen, wonach ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens vorliegt, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides - wie sie dies auch ausdrücklich in ihrer Gegenschrift betont - nicht zum Ausdruck gebracht, daß ihrer Ansicht nach die nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien, sondern sich damit nicht abschließend auseinandergesetzt. Sie ist allerdings mit Rücksicht darauf, daß die Beschwerdeführerin auch geltend gemacht hat, daß die beantragte Namensänderung dem Wohl der beiden minderjährigen Kinder diene, auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG eingegangen und hat diesbezüglich die Auffassung vertreten, daß die von der Beschwerdeführerin begehrte Namensänderung nach dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht komme, weil demnach nur die Änderung des Familiennamens der minderjährigen Kinder auf jenen ihrer Mutter bewilligt werden könne. Darin ist der belangten Behörde - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - schon auf Grund des eindeutigen Wortlautes dieser Gesetzesbestimmung, wonach ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens vorliegt, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Personenobsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Wohl des Minderjährigen ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet ist, beizupflichten. Um den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens zu gewährleisten, genügt diese gesetzliche Regelung und besteht keine Notwendigkeit, auch der Person, der die Personenobsorge für einen Minderjährigen zukommt oder in deren Pflege sich dieser befindet, das Recht einzuräumen, den Familiennamen des betreffenden Minderjährigen zu erhalten. Dies schließt aber nicht das - wie gesagt, von der belangten Behörde nicht näher geprüfte - Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 2 Abs. 1 Z. 7 NÄG aus.
Zur Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Änderung ihres Familiennamens ist die belangte Behörde deshalb gelangt, weil sie angenommen hat, daß eine solche Änderung die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde, und dies einen Versagungsgrund nach § 3 Z. 1 NÄG darstelle. Die beantragte Änderung des Familiennamens würde nämlich die Umgehung der zwingenden namensrechtlichen Rechtsfolgen der Nichtigerklärung einer Ehe ermöglichen und auch nach außen hin gegenüber Dritten den Anschein einer aufrechten Ehe und eines (weiterhin) bestehenden Familienverbandes vermitteln. Dadurch würden auch ein vom Gesetzgeber nicht gewünschter Zustand eintreten und die Rechtsfolgen der Nichtigerklärung einer Doppelehe abgeschwächt werden.
Bei dieser Argumentation übersieht die belangte Behörde, daß Namensänderungen auf Grund der Bestimmungen des NÄG in der Regel ein Abweichen von bestehenden, nicht in diesem Gesetz enthaltenen Rechtsvorschriften, die die Namensführung einer Person regeln, bedeuten. Jede Person, die eine Namensänderung begehrt, ist bereits Träger eines bestimmten Namens, den sie in der Regel auf Grund solcher Rechtsvorschriften, die an rechtlich relevante Vorgänge anknüpfen, erhalten hat. Läßt das NÄG unter gewissen Voraussetzungen eine Namensänderung zu, so kann nicht davon die Rede sein, daß eben durch diese Namensänderung eine Umgehung anderer namensrechtlicher Vorschriften bewirkt würde, wodurch jede Namensänderung wieder unzulässig wäre. Was unter einer Umgehung von Rechtsvorschriften im Sinne des § 3 Z. 1 NÄG zu verstehen ist, wird in den Materialien zum NÄG (RV 467, 17. GP, Seite 9) beispielsweise angeführt. So solle - worauf in der Beschwerde hingewiesen wird - unter anderem verhindert werden, daß jemandem durch eine Namensänderung die Weiterführung aufgehobener Adelsbezeichnungen ermöglicht wird. Ebenso sei es unzulässig, eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine spätere Namensgebung (§ 165a Abs. 3 ABGB) nicht genehmigt wurde, durch eine Namensänderung zu umgehen. Auch der Grundsatz des gemeinsamen Familiennamens der Ehegatten (§ 93 Abs. 1 erster Satz ABGB) solle nicht durch eine Namensänderung durchbrochen werden können. Das gleiche gelte - von Ausnahmen abgesehen - auch für den Grundsatz des gemeinsamen Familiennamens der Eltern (Wahleltern) bzw. Mutter und Kinder (§§ 139, 162a ff, 165 und 183 ABGB). Mit keinem dieser Fälle ist der vorliegende Fall vergleichbar; es wird hier nicht ein vom Gesetz mißbilligter Erfolg, sondern von der Beschwerdeführerin eine Namensgleichheit zwischen ihr und ihren Kindern angestrebt. Darin, daß bei Stattgebung dieses Ansuchens darüber hinaus eine Namensgleichheit zwischen ihr und dem Vater ihrer Kinder hergestellt würde, ist keine Umgehung von Rechtsvorschriften zu erblicken. Die derzeitige rechtliche Situation ist die gleiche, wie wenn die Beschwerdeführerin und BS nie eine (später für nichtig erklärte) Ehe geschlossen hätten und daher die Beschwerdeführerin ihren Geburtsnamen gemäß § 139 ABGB fortlaufend beibehalten hätte. Der Umstand, daß diese Ehe geschlossen und dann für nichtig erklärt wurde, womit die Rechtsfolge verbunden war, daß die Beschwerdeführerin wieder ihren früheren Namen zu führen hatte, kann daher im gegebenen Zusammenhang auch nicht von Bedeutung sein. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, daß es keine gesetzliche Vorschrift gibt, wonach bei einer nichtig erklärten Ehe der während der Ehe geführte Familienname im Wege einer Namensänderung nach dem NÄG nicht mehr erlangt werden könne. Dem Anliegen, das die belangte Behörde im Auge hat, könnte nur insofern Rechnung getragen werden, als bei Beurteilung des gegenständlichen Ansuchens auch auf § 3 Z. 3 NÄG Bedacht zu nehmen ist. Danach darf eine Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt, wobei dies nach der Aktenlage zweifellos auf die Person zutrifft, mit der BS in aufrechter Ehe verheiratet ist und die Parteistellung nach § 8 Abs. 1 Z. 4 NÄG genießt. Da sich die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage mit der Frage, ob ein wichtiger Grund nach § 2 Abs. 1 Z. 7 NÄG vorliegt, nicht auseinandergesetzt hat und diesbezüglich Feststellungen fehlen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung zulassen, wurde der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Der angefochtenen Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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