Normen
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §17 Abs4 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §17 Abs4 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
1. zu Zl. 93/01/0012 den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen;
2. zu Zlen. 92/01/0912 und 92/01/0913 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 505.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar jugoslawischer Staatsangehörigkeit und albanischer Nationalität, hat die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 22. Oktober 1991 (Erstbeschwerdeführer) und vom 13. Februar 1992 (Zweitbeschwerdeführerin), mit denen festgestellt worden war, bei den Beschwerdeführern lägen jeweils die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtlinge nicht vor, mit Berufung bekämpft.
Mit Bescheiden vom 8. September 1992 wies die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß der gleichen Gesetzesstelle zurück.
Gegen diese Bescheide richten sich die jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat die Berufung des Erstbeschwerdeführers im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß weder die von ihm ins Treffen geführte Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe noch seine behauptete Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen der Demokratischen Partei von Kosovo sowie die damit in Zusammenhang stehenden polizeilichen Maßnahmen wie insbesondere eine geltend gemachte Festnahme als Verfolgungshandlungen angesehen werden könnten. Insbesondere stehe die vorgebrachte Festnahme im Jahre 1981 nicht mehr in einem zeitlichen Zusammenhang zu der Ausreise aus seinem Heimatland. Soweit der Erstbeschwerdeführer seine Einberufung zum Militär als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes angeführt habe, sei ihm entgegenzuhalten, daß diese Einberufung keine Verfolgung im Sinne des § 1 Asylgesetz 1991 darstelle, weil die erforderliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben sei, wenn die staatlichen Maßnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten diene. Eine wenn auch strenge Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion könne nicht als Verfolgung gewertet werden, weil eine solche Bestrafung als auf einem originären und souveränen staatlichen Recht beruhende legitime Maßnahme anzusehen sei. Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß mit seiner Einberufung eine asylrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen sei. Die Absicht des Erstbeschwerdeführers, sich in einem anderen Land eine Existenz aufzubauen, sei zur Rechtfertigung der Gewährung von Asyl nicht geeignet.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 das Bundesasylamt mit der Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens zu betrauen. Gemäß dieser Gesetzesstelle hat der Bundesminister für Inneres eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens dann anzuordnen, wenn es offenkundig mangelhaft war, der Asylwerber Bescheinigungsmittel vorlegt, die im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht zugänglich waren, oder wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegt wurde, in der Zwischenzeit geändert hat. Eine offenkundige Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und hat der Erstbeschwerdeführer eine solche in seiner Berufung auch nicht aufgezeigt. Soweit der Erstbeschwerdeführer eine Änderung des der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegten Sachverhaltes geltend macht, die er darin erblickt, daß der Bürgerkrieg in seinem Heimatland sich "in einen offenen Krieg zwischen den Nationen" entwickelt und die Bundesarmee sich in eine "anerkannt rein serbische Armee" verwandelt habe, daß ein Deserteur auf Grund des Kriegsrechtes nunmehr mit der Todesstrafe zu rechnen habe und daß infolge Wegfalls der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die albanische Minderheit im Kosovo nunmehr wesentlich härteren Repressionen - dies gelte für den Erstbeschwerdeführer als Moslem "in doppeltem Maße" - ausgesetzt sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß er mit diesen Ausführungen lediglich die Entwicklung der allgemeinen politischen Situation in seinem Heimatland wiedergibt. Diesen Ausführungen kann aber nicht entnommen werden, daß sich durch die dargelegten Änderungen der politischen Lage auch eine Änderung des die persönliche Situation des Erstbeschwerdeführers betreffenden Sachverhaltes insoferne ergeben hätte, daß nunmehr vom Vorliegen konkreter, gegen den Erstbeschwerdeführer persönlich gerichteter Verfolgung ausgegangen werden müßte. Insbesondere kann weder aus der durch das Kriegsrecht bedingten Erhöhung des Strafausmaßes bei Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion noch aus der behaupteten, durch den Wegfall des ehemaligen Bundesstaates Jugoslawien bedingten Änderung der allgemeinen Lage der albanischen Minderheit im Kosovo das Vorliegen von individueller Verfolgung aus den in der Flüchtlingskonvention angeführten Gründen bzw. begründete Furcht vor einer solchen abgeleitet werden. Die in diesem Zusammenhang nicht näher begründete Furcht, wegen der Zugehörigkeit zur moslemischen Glaubensgemeinschaft verstärkten Repressalien ausgesetzt zu sein, steht nicht im Einklang mit den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers bei seiner Erstbefragung, in der er angegeben hat, mit seiner Religionszughörigkeit keine Schwierigkeiten gehabt zu haben.
Bestand sohin für die belangte Behörde keine Veranlassung, gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, so war sie gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen verpflichtet, - ohne im Sinne des § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 gehalten zu sein, weitere Befragungen oder sonstige ergänzende Ermittlungen durchzuführen - ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen. Ausgehend von dieser Grundlage ergibt sich, daß die belangte Behörde das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der ins Treffen geführten Zugehörigkeit zur albanischen Minderheit und der Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen der Demokratischen Partei zu Recht als nicht geeignet gewertet hat, Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft zu machen, hat doch der Erstbeschwerdeführer nicht einmal behauptet, daß seine Teilnahme an diesen Veranstaltungen den Behörden bekannt geworden wäre oder daß sonst deswegen gegen ihn behördliche Schritte gesetzt worden wären. Auch ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Inhaftierung im Jahre 1981 als zeitlich zu weit zurückliegend und daher mit der erst mehr als zehn Jahre später erfolgten Ausreise des Erstbeschwerdeführers nicht mehr im Zusammenhang stehend erachtet hat.
Was die Einberufung des Erstbeschwerdeführers zum Militär anbelangt, hat ihn die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, daß eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention gewertet werden kann (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0718). Im Fall einer Bedrohung mit der Todesstrafe (oder mit einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe) kommt bei Zutreffen der dort angeführten Voraussetzungen das Zurückschiebungsverbot des § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, in Betracht; auch die Bedrohung mit der Todesstrafe begründet aber keinen Anspruch auf Asylgewährung, wenn - wie im Beschwerdefall - kein Zusammenhang mit Konventionsgründen besteht. Daß aber seine Einberufung zum Militärdienst aus in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgt wäre bzw. daß aus solchen Gründen eine drohende, allfällige Bestrafung das in einem solchen Fall auch allen anderen Staatsangehörigen drohende Ausmaß übersteigen würde, hat der Erstbeschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0718).
Der Erstbeschwerdeführer hat auch geltend gemacht, die belangte Behörde wäre deswegen verpflichtet gewesen, Asyl zu gewähren, weil sein Asylantrag im Sinne des § 17 Abs. 1 Asylgesetz 1991 als offensichtlich begründet angesehen werden müsse. Gemäß dieser Gesetzesstelle ist ohne weiteres Ermitlungsverfahren zu entscheiden, wenn der Asylantrag auf Grund des Ergebnisses der Ersteinvernehmung offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet ist. Gemäß Abs. 4 Z 1. dieses Paragraphen ist ein Asylantrag, sofern sich aus der Ersteinvernehmung nicht anderes ergibt, insbesondere als gemäß Abs. 1 offensichtlich begründet anzusehen, wenn der Asylwerber Staatsangehöriger eines Staates ist, oder - sofern er staatenlos ist - in einem Staat seinen bisherigen Wohnsitz hatte, von dem auf Grund der allgemeinen Erfahrung, seiner Rechtslage und Rechtsanwendung anzunehmen ist, daß in diesem Staat in der Regel die begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in § 1 Z. 1 genannten Gründen besteht. Wie bereits oben dargelegt, läßt das erstinstanzliche Vorbringen den Schluß auf das Vorliegen konkreter, gegen den Erstbeschwerdeführer persönlich gerichteter Verfolgung nicht zu. Daß aber in "Serbien" - so wie dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals behauptet - "ethnische Säuberungen in großem Stil" stattfänden, von denen vor allem Moslems betroffen wären, kann im Sinne des § 17 Abs. 4 Z. 1 Asylgesetz 1991 weder auf Grund der allgemeinen Erfahrung noch auf Grund der Rechtslage oder Rechtsanwendung dieses Staates angenommen werden.
Die Abweisung des Asylantrages des Erstbeschwerdeführers entspricht somit der Rechtslage.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat gegen den erstinstanzlichen Bescheid mit nachstehendem Wortlaut berufen:
"Ich erstatte innerhalb offener Frist Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion f. NÖ vom 13.2.1992 Zahl FRA-315/92 der mir zugestellt wurde am 20.2.1992.<NLN>
Ich stelle daher den Antrag meiner Berufung gegen den Bescheid für das Bundesland NÖ vom 13.2.1992 und ersuche um den notwendigen Konnex zum Asylverfahren meines Mannes herzustellen."
Gegen die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung der Berufung mangels Vorliegens eines begründeten Berufungsantrages bringt die Zweitbeschwerdeführerin unter Hinweis auf § 4 Asylgesetz 1991 im wesentlichen vor, der Erstbeschwerdeführer habe in seiner Berufung seinen Asylantrag hinreichend begründet, sodaß die Auffassung der Zweitbeschwerdeführerin für die belangte Behörde erkennbar gewesen sei.
Ob die Eingabe der Zweitbeschwerdeführerin als rechtsgültige Berufung angesehen werden kann, richtet sich zunächst danach, ob ihr entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h. daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Diesen Voraussetzungen wird die angeführte Eingabe gerecht. Des weiteren muß aus der Eingabe aber auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung d. h. die Darlegung, aus welchen Gründen der Bescheid angefochten wird. Tatsächlich enthalten die wiedergegebenen Passagen der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin aber keine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides gelegen sein soll. Aus dem Ersuchen "um den notwendigen Konnex zum Asylverfahren meines Mannes" konnte die belangte Behörde nicht ersehen, ob und inwieweit die Zweitbeschwerdeführerin die in der Berufungsbegründung des Erstbeschwerdeführers enthaltenen Argumente zum Inhalt ihres Berufungsschriftsatzes machen wollte. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführer in der Erstbefragung jeweils zwar in einem inneren Zusammenhang stehende, aber doch unterschiedliche Gründe für ihre (nicht zur gleichen Zeit erfolgte) Ausreise vorgebracht haben.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein begründeter Berufungsantrag einen wesentlichen sachlichen Bestandteil einer Berufung dar, dessen Mangel daher nur dann als bloßes Formgebrechen angesehen werden kann, wenn entgegen der Vorschrift des § 61 Abs. 5 AVG der Bescheid keine oder ein unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 90/01/0099). Da der erstinstanzliche Bescheid eine richtige Angabe über dieses Erfordernis enthält, kommt der Rüge der Zweitbeschwerdeführerin, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ihr gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zur Verbesserung zu geben, keine Berechtigung zu.
Der Hinweis der Zweitbeschwerdeführerin auf § 4 Asylgesetz 1991, demzufolge die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen ist, geht ins Leere, weil die Zweitbeschwerdeführerin nicht einmal behauptet hat, einen derartigen Ausdehnungsantrag gestellt zu haben, und Gegenstand des mit ihr durchgeführte Verwaltungsverfahrens ihr eigenständig gestellter Asylantrag - und nicht ein davon zu unterscheidender Ausdehnungsantrag - war.
Die belangte Behörde hat sohin die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin zu Recht mangels Vorliegens eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.
Die sich insgesamt als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat gegen den sie betreffenden Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 1992 mit der durch ihren Verfahrenshelfer Dr. P eingebrachten, zu Zl. 93/01/0012 protokollierten Eingabe vom 12. Jänner 1993 abermals Beschwerde erhoben. Da die Zweitbeschwerdeführerin bereits durch Erhebung der durch ihren Vertreter Dr. G eingebrachten, zu Zl. 92/01/0913 protokollierten Beschwerde vom 15. Oktober 1992 ihr Beschwerderecht verbraucht hat, war die zu einem späteren Zeitpunkt erhobene, gegen denselben Bescheid gerichtete Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
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