VwGH 92/01/0855

VwGH92/01/085514.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des Dr. S in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in X, gegen die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art132;
B-VG Art133 Z4;
DSt Rechtsanwälte 1872 §55a;
VwGG §34 Abs2;
B-VG Art132;
B-VG Art133 Z4;
DSt Rechtsanwälte 1872 §55a;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Den Beschwerdeausführungen zufolge stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Februar 1991 beim Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer die Anträge, seine Tätigkeit als Vertragsassistent auf die praktische Verwendungszeit, die für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist, anzurechnen bzw. im Sinne des § 2 RAPG anzuerkennen. Diese Anträge wies der Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer durch seine Abteilung 1 mit Bescheid vom 28. Februar 1991 ab; der dagegen erhobenen Vorstellung gab der Ausschuß der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 26. April 1991 nicht Folge.

Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die bei der belangten Behörde jedenfalls am 21. Mai 1991 bereits eingelangt war.

Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend, weil diese über seine Berufung bisher nicht entschieden habe.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:

Bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter handelt es sich um eine Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG. Diese sohin für die Beurteilung des Beschwerdefalles maßgebende Vorschrift schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in den darin genannten Fällen schlechthin aus. Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für die Behandlung von Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG zusteht, erstreckt sich sowohl auf Beschwerden wegen subjektiver Rechtsverletzung nach Art. 131 Abs. 1 B-VG als auch auf die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG mit Säumnisbeschwerde (vgl. z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1988, Zl. 88/01/0014, und vom 12. April 1989, Zl. 89/01/0088, und die dort jeweils zitierte ständige Rechtsprechung).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

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